So! Habe meine Mittagspause nun mit Klauseln und Co verbracht! Nun brummt der Kopf!
Habe unter <a href="http://www.internetratgeber-recht.de" target="_blank">www.internetratgeber-recht.de</a> nun etwas gefunden, dort steht zusammen gefasst:
Grundsätzlich darf der Vermieter die Schönheitsreperaturen nur soweit auf den Mieter übertragen, wie dies erforderlich ist, um den verursachten Grad der Abnutzung der gemieteten Räume auszugleichen. Die Verpflichtung darf nicht soweit gehen, dass die Räume in einem besseren Zustand zurückgegeben werden müssen, als sie übergeben wurden.
Ausnahme: der Mieter hat die Wohnung in unrenovierten Zustand übernommen (ist bei mir der Fall). Dann muss er sie UNTER BESTIMMTEN VORRAUSSETZUNGEN renoviert zurückgeben.
Dazu muss ich dann gucken welche Rückgabeklausel bei mir im Vertrag steht. Ich meine "Die Wohnung muss bei Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden"
Da steht: Befindet sich diese Klausel im Mietvertrag, so kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Durchführung von Schönheitsreperaturen nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass er die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben hat.
Nachdem wäre ich ja raus aus der Sache?!
Nur ein Satz verstehe ich nicht:
Die vertragliche Klausel über die Schönheitsreperaturen muss aber an sich wirksam sein. Dies ist sie beispielsweise bei Nennung starrer Fristen nicht.
Kann mir das einer erläutern?