Das Bedingungsloses Grundeinkommen wird - weltweit - wie folgt definiert:

Es ist ein Einkommen für alle Menschen,

  • das Existenz sichernd ist und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht,
  • auf das ein individuellen Rechtsanspruch besteht,
  • das ohne Bedürftigkeitsprüfung und
  • ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen

garantiert wird.

Dazu gibt es viele trittbrettfahrende "Modelle" einzelner Parteien ("solidarisches" GE, "Bürgergeld", "Staatsbürgergeld" u.v.m.), die zwar den guten Namen, aber leider nicht die Idee des Grundeinkommens nutzen, um ganz andere Ziele zu verfolgen. In Deutschland fordert noch keine im Bundestag vertretene Partei das Grundeinkommen. Bei den Grünen wird es wenigstens als "Leitidee" erwähnt und die Linken wollen demnächst einen Mitgliederentscheid dazu durchführen. Andererseits haben fast alle Kleinparteien das Bedingungsloses Grundeinkommen in ihrem Programm einschließlich der am 19.6.21 gegründeten Klimaliste Deutschland.

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Das Bedingungsloses Grundeinkommen ist nicht die Lösung aller Probleme, die ihm gerade von Kritiker:innen zugeschrieben wird ("Heilsversprechen"), aber es ermöglicht Lösungen. Und dabei kommt es vor allem auf den politischen Willen an, denn die Frage der Finanzierung und des Modells sind - wie man bei Corona sieht - erst an zweiter Stelle relevant, wenn man eine Idee wirklich umsetzen möchte. Auf Grundeinkommen.de gibt es eine Übersicht verschiedener Modell, sehr viele Literaturhinweise und zahlreiche Tipps für Veranstaltungen rund ums BGE.
Die Antwort auf die Ursprungsfrage erfolgt am besten durch die Gegenfrage: Wie lange kann es sich unsere Gesellschaft noch leisten, auf das Grundeinkommen zu verzichten? Wie lange sollen die Würde vieler Menschen verletzt, die gesundheitliche Gefährdung fortgesetzt und die Ungerechtigkeit bei Einkommen und Vermögen verstärkt sowie der Klimaschutz länger verhindert werden?

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Je nach Definition des Begriffs "Auffordern" darf ein Inkassounternehmen das (nicht), nachkommen muss man dieser "Aufforderung" jedoch keinesfalls! Konkret: Es könnte sich um eine verbotene Nötigung handeln (das ist illegal und ein Verstoß gegen die Regeln für Inkassounternehmen) oder ist einfach nur ein Vorschlag, den man - wie die Antworten hier - beachten oder ignorieren kann. Weitere Infos zur Forderung sind NICHT nötig, ernsthafte Antworten auf die gestellte Frage hängen nicht von zusätzlichen Details ab.

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Die Frage ist unsauber gestellt, die Überschrift ist anders zu beantworten als einzelne im Text formulierte Fragen.

 

Schulden übernehmen kann man nicht ohne Weiteres, weil über die Schulden ein Vertrag besteht, der nur von beiden Vertragspartner geändert werden darf.

 

Schulden tilgen kann man dagegen jederzeit. Die Bank prüft i.d.R. gar nicht, woher die Gutschrift auf dem Kreditkonto stammt, und muss sich dafür nicht unbedingt interessieren. Der eigentliche Kreditnehmer kann der Gutschrift aber widersprechen (z.B. wegen damit ausgelöster Vorfälligkeitszinsen o.ä.).

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Ja.

 

Wenn die Tilgung auch für den neuen Kredit gewährleistet ist, das verfügbare Einkommen (Gehalt etc.) also dann für beide Kredittilgungen ausreicht, kann man auch einen zweiten und weitere Kredite aufnehmen. Solange die bestehenden Kredite vereinbarungsgemäß getilgt werden, ist das sogar ein gutes Argument, beweist dies doch, dass man gewährte Kredite fristgerecht tilgt.

 

Hier gilt wieder einmal, dass nicht jeder Schufa-Eintrag "negativ" ist. Die neue Bank wird vom alten Kredit zwar erfahren, aber eben bei ordnungsgemäßer Tilgung auch, dass der bestehend Kredit seit Aufnahme vereinbarunsgemäß getilgt wurde.

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Auch Vermieter können Mitglied bei der Schufa sein und dann Auskünfte erhalten, wenn Mieter bzw. Mietinteressenten ihnen eine entsprechende Genehmigung erteilen. Außerdem verlangen viele Vermieter eine Bonitätsauskunft, die der Mieter selbst bei der Schufa besorgen muss oder die er dem Vermieter gezielt zukommen lassen kann.

 

Selbstverständlich kann ein Vermieter auch alle anderen Informationsquellen anzapfen, um sich ein Bild von der Bonität seines Mieters zu machen. Dafür muss er aber jeweils sein berechtigtes Interesse nachweisen, und außerdem sind solche Auskünfte in jeder Beziehung mit Vorsicht zu genießen, so dass die meisten Vermieter (schon wegen der Kosten) darauf verzichten.

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Lügen haben kurze Beine, es wird also irgendwann nachvollzogen werden können, das Geld der Eltern auf einem frendem Konto gelandet sind. Das muss nicht unbedingt illegal sein. Denn selbstverständlich dürfen die Eltern trotz Insolvenz (und erst recht vor der Eröffnung) Einkünfte haben oder ihr Vermögen realisieren (es könnte sich ja auch um die Rückzahlung gegebener Darlehen handeln o.ä.). Wenn die Vereinnahmung des Geldes rechtmäßig ist, muss man den Geldfluss aber auch gar nicht verschleiern. Dient die Scheckeinlösung auf einem fremden Konto jedoch der Verschleierung und führt sie z.B. zu unvollständigen Selbstauskünften, lässt das nicht nur die geplante Insolvenz platzen, sondern könnte auch Strafermittlungen gegen alle Beteiligten auslösen (allerdings nicht zwingend, wenn kein öffentliches Interesse besteht).

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Es ist die freie Entscheidung eines jeden Vermieters, ob er eine Wohnung vermietet und welche Kriterien er hinsichtlich der Bonität seiner Mieter anlegt. Das führt zwar zu zahlreichen schlimmen Auswüchsen, bedeutet in der Praxis aber eben auch, dass man jeden möglichen Vermieter individuell davon überzeugen kann, ein zahlungskräftiger, -williger und -fähiger Mieter zu sein. Also nicht von einzelnen Absagen entmutigen lassen, sondern weitersuchen - und zwar vor allem nach einer schönen Wohnung und dann erst danach, wie der Vermieter wohl auf die familiäre Situation reagiert.

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Wie immer "kommt es darauf an".

Eine ordnungsgemäß durchgeführte Insolvenz verbaut nicht automatisch die berufliche Zukunft.

Sobald Strafrecht ins Spiel kam, dürfte dies allerdings eine weitere Geschäftstätigkeit erschweren oder sogar unmöglich machen.

Außerdem muss i.d.R. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nachgewiesen werden, dass die finanziellen Verhältnisse geordnet sind. Das ist durch eine Insolvenz zwar nicht automatisch ausgeschlossen, die Überprüfung wird aber meist intensiver erfolgen als bei noch nicht vorbelasteten Antragstellern.

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Eine Bestellung über 14 Euro darf auch ein/e Minderjährige/r auslösen, ohne hierfür vorher eine Genehmigung der Eltern/Erziehungsberechtigten einzuholen, weil solche Kleinbeträge unter den sogenannten Taschengeldparagrafen fallen.

Ob die 14 Euro bezahlt werden müssen (dann natürlich Zug um Zug gegen Lieferung des bestellten Bildes), richtet sich nach den AGB. Immerhin könnte der Auftrag ja schon durch den Druck des Bildes ausgeführt worden sein. Wenn ein Rücktritt möglich war, musste der erstens fristgerecht erklärt werden und könnte zweitens ein Schadensersatz fällig sein.

Übrigens kann man nicht "mit dem Gericht drohen", sondern nur ankündigen, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Das ist ein in Deutschland ausdrücklich vorgesehener Schritt, um Forderungen geltend zu machen und bestätigt zu erhalten, wenn diese nicht beglichen werden. Das Gericht muss aber natürlich erst einmal prüfen, ob die Forderung wirklich berechtigt ist. Insofern tragen die Firma und das Inkassounternehmen zunächst ein hohes Risiko, ob sie nicht vielleicht auf den Kosten und dem Aufwand des gerichtlichen Mahnverfahrens sitzen bleiben.

 

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Frage ist doppelt - und beide Male ohne ersichtlichen Grund zum Stichwort "Betrug".

Was soll das?

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Was hat diese Frage unter dem Stichwort "Betrug" zu suchen?

Prangert sich der Fragesteller selbstals Betrüger an oder unterstellt er Vodafone Betrug?

Da Betrug ein Straftatbestand ist, sollte man diesen Begriff mit Vorsicht verwenden!

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Will der Fragesteller hier etwa Argumente für ein bewusstes Fehlverhalten sammeln?

 

1. Die Einzugsermächtigung ist eine verbindliche Vereinbarung. Solange sie nicht widerrufen wird (was i.d.R. kurzfristig möglich ist, muss der Zahlungspflichtige dafür sorgen, dass die Lastschriften eingelöst werden oder den Schaden durch Lastschriftrückgaben etc. ersetzen.

 

2. Die Nutzung und Inbesitznahme eines Handys verpflichten zu einer Gegenleistung, es sei denn, diese ist ausdrücklich z.B. durch Schenkung ausgeschlossen. Wenn man über einen Dritten einen Vertrag abschließen lässt, von dem man selbst profitiert, kann man also sogar gegenüber dem Vertragspartner haftbar sein, auf jeden Fall aber im Innenverhältnis gegenüber demjendigen, der für einen den Vertrag abgeschlossen hat.

 

3. Die Lastschriften nicht mehr einzulösen, das Handy zu behalten und billigend in Kauf zu nehmen, dass die Freundin auf allen Kosten sitzen bleibt, ist nicht nur arschig, sondern lässt sich sowohl von der Freundin als auch vom Handy-Vertragspartner zivilrechtlich verfolgen - angesichts der hier gestellten Frage würde ich sogar als Freundin strafrechtliche Aspekte überprüfen lassen.

 

Fazit: Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen, aber gleichzeitig der Freundin Bescheid geben, das Handy nur nutzen, wenn das Nutzungsentgelt jeweils fristgerecht der Freundin erstattet wird, andernfalls das Handy an die Freundin zurückgeben.

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Selbst ein vermeintlicher Betrüger verliert nicht all seine Rechte. Solange Andreas Schneider also als Inkassodienstleister registriert ist, darf er unbestrittene Forderungen mit seinem Inkassounternehmen geltend machen und Zahlungen beanspruchen.

Wenn die Forderung unberechtigt ist, kann/muss entsprechende Einwendungen in der konkreten Sache vorbringen, ein Verweis auf sonstige Betrügereien ist da eher kontraproduktiv und nicht wirklich zielführend.

Falls Andreas Schneider im konkreten Fall rechtswidrig handelt, besteht die Möglichkeit, sich über ihn bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde - nachzulesen wie für alle Inkassounternehmen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de - zu beschweren.

Anrufe sind bei Massen-Inkasso-Firmen wie BFS in der Regel überflüssig, kosten nur Geld und Zeit, bringen meist aber gar nichts.

Die Amtsgerichte in Deutschland urteilen bisher noch sehr unterschiedlich, ob die Kosten eines Inkassounternehmens vom Schuldner zu erstatten sind und ggf. in welcher Höhe. Auf keinen Fall dürfen im vorgerichtlichen Verfahren Inkassokosten plus Anwaltsgebühren gleichzeitig beansprucht werden.

Wenn die Hauptforderung begründet ist, entstehen spätestens durch ein gerichtliches Verfahren (Mahnbescheid o.ä.) zusätzliche Kosten, ein "Aussitzen" kann also teuer werden. Wenn die Forderung nachweislich erstmalig durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht wird, fehlt es vielleicht (aber nicht unbedingt) am Verzug, so dass es reichen könnte, die Hauptforderung auszugleichen.

Deshalb würde ich hier die bekannten und ja wohl unbestrittenen Grundgebühren direkt an O2 überweisen und die weiteren Kosten bestreiten, würde mich aber darauf einstellen, zur Vermeidung größeren Ärgers ("vor Gericht und auf hoher See...") anteilige Verzugskosten zu bezahlen.

 

 

 

 

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Durch die eidesstattliche Versicherung sollen die Gläubiger erfahren, welches Einkommen zur Verfügung stehe, um dann dank weiterer Informationen erkennen zu können, ob und in welcher Höhe eine Pfändung möglich ist. Ein entsprechender Antrag kann aber unabhängig von der eidesstattlichen Versicherung gestellt werden.In einem Insolvenzverfahren gilt zusätzlich ein Schutz vor Einzelvollstreckungen, wiederum auch unabhängig von den Pfändungsfreibeträgen. Diese sind relevant für die Berechnung der an alle Gläubiger abzuführenden Tilgungen.

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Zunächst muss das Nachlassgericht die Auskunft erhalten, dass Sie die Tochter eines Verstorbenen sind. Dann erhalten Sie automatisch die Informationen, die benötigt werden, um die gesetzliche Erbschaft oder ein Erbe gemäß Testament feststellen und prüfen zu können. Die Erbenfeststellung muss notfalls von Amts wegen erfolgen, kann aber natürlich durch eigene Mithilfe (Kontaktaufnahme) erleichtert werden.

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Selbstverständlich ist es möglich, sich mit ALLEN Gläubigern über eine Tilgung aller Schulden zu einigen, so dass eine Insolvenz vorzeitig beendet werden kann. Dabei ist aber die vollständige Gleichbehandlung zu beachten.

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