Bei Denkmalschutz,wie weit kann da der Besitzer belangt werden
Hallo Auf mich kommen in zukunft grössere Probleme zu.Und zwar ist das Elternhaus /Bauernhof miiten im Dorf,von meinem Papa unter Denmalschutz und steht nun auch schon seit 1990 leer,gemacht daran wurde auch seitdem nichts mehr. Das Bebäude unterliegt auch noch einer Erbgemeinschaft(3 Brüder,Verfeindet) Es steht kurz vor dem zusammenfall (Dach müsste mal gemacht werden und aus dem Fachwerk fällt der Lehm herraus usw) und eine Restaurierung liegt nicht in meinem Interesse/Aufgrund der Auflagen=es ist für meine Bedürfnisse und wünsche Unbewohnbar,schlechte Raumaufteilung, Heizung natürlich auch nicht,Sanitäreanlagen auch keine bzw im Hof....alles in allem,wie es nun mal so war früher. Das Haus ist in einem Stand von den 60igern (Fenter,Türen usw) und die Auflagen zum herrichten sind Unbezahlbar und auch zum teil schwachsinnig. Die Frage hierzu ist eigentlich. -kann das zuständige Amt/Stadtverwaltung/Kreisverwaltung die verstrittene Erbgemeinschaft in irgend einer Art und weise belangen oder Verpflichten das Gebäude wieder herzurichten oder zu Instandhalten.
MfG JoKurt