Hallo,

ich habe mir eben meinen Arbeitsvertrag nochmals genau angesehen, weil ich vor habe zu kündigen, dabei bin ich auf folgende Paragraphen gestoßen:

§ 15 Herausgabe von Arbeitsmitteln und Unterlagen

(1) Die Arbeitnehmerin hat auf Verlangen des Arbeitgebers - aber auch bei längerer Abwesenheit im Unternehmen wie im Falle von Kündigung, Freistellung oder Ähnlichem - sämtliche Arbeitsunterlagen, -mittel und -ergebnisse, insbes. auch Unterlagen, Urkunden, Aufzeichnungen, Notizen, Entwürfe oder hiervon gefertigte Durchschriften oder Kopien, gleichgültig auf welchem Datenträger, an den Arbeitgeber zurück- bzw. herauszugeben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sie dies unaufgefordert zu tun.

(2) Dieselbe Verpflichtung gilt hinsichtlich sämtlicher weiterer Sachen und Gegenstände, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, wie beispielsweise Firmenfahrzeug, Berechtigungskarten, Schlüssel, Mobiltelefon, Laptop oder Ähnliches.

§ 16 Vertragsstrafe bei Herausgabeverweigerung

(1) Verstößt die Arbeitnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Herausgabepflicht von

Arbeitsmitteln und Unterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15, verpflichtet sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (§ 5 Abs. 1).

(2) Der Arbeitgeber kann gegen die Arbeitnehmerin auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist die Vertragsstrafe anzurechnen.

Ich arbeite im Service in der Gastronomie. Unser Chef hatte uns ab und zu zum Thema Wein "geschult", dazu habe ich Aufzeichnungen angefertigt, außerdem erhielten wir Ausdrucke aus dem Internet, auf denen verschiedene Weine vorgestellt wurden. Ich habe diese Unterlagen nicht mehr! Kann deswegen wirklich ein Monatsgehalt einbehalten werden - theoretisch handelt es sich um frei zugängliches und nicht um firmeninternes Wissen...

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!