Ich finde es interessant, wie meine Vorredner die moralische Keule schwingen... Ich finde es - im Gegensatz zu den meisten anderen, die hier schreiben - voll in Ordnung, dass du es anzeigen willst. Schließlich gibt es es bestimmte Regeln in unseren Lande und ich finde es ehrlich gesagt nicht besonders toll, wenn nur diejenigen, die sich daran halten die Dummen sind. (Das hat nichts mit Erbsenzählerei zu tun...) Das Ordnungsamt ist genau der richtige Ansprechpartner, weil die (auch) für die Spielhallenlizenz zuständig sind. Da eine bestimmte persönliche Eignung für den Betrieb einer Spielhalle Veraussetzung ist ("Zuverlässigkeit" des Betreibers), werden die sich dafür besonders interessieren. Wenn der Betrieb dadurch finanzielle Probleme bekommt: selber schuld, niemand zwingt die gegen das Gesetz zu verstoßen...
Nicht alle erdenkliche Sachverhalte des Lebens sind durch das Recht in irgendeinen Gesetz geregelt; deshalb gibt es hier keine eindeutige Antwort. Es ist also nicht generell verboten, unangezogen in der WG herumzulaufen.
Allerdings kann ich mir vorstellen, dass sich der eine oder andere sich dadurch gestört fühlen könnte; und sicherlich eine gute Chance hätte, vor Gericht durchzusetzen, dass du das zu unterlassen hast (oder herausgeworfen wirdst), weil man das als unzumutbare Beeinträchtigung für das Mietverhältnis werten könnte. Das sind aber wohl eher Fragen, die man unter sich ausmacht, als vor Gericht.
Die Krankenversicherung wird zahlen. Den Arztbericht wird sie nicht bekommen; die Abrechnung erfolgt codiert über allgemeine Abrechnungsschlüssel für die einzelnen Leistungen.
Ich finde, dass du eine sehr merkwürdige Definition von "Betrug" hast. Natürlich ist Verschweigen auch Betrug. Auch wenn du da anderer Meinung bist, lass dir zumindest gesagt sein, dass die Rechtsprechung dir nicht folgen wird. Kannst du in jedem Kommentar zum Strafgesetzbuch nachlesen.
Auch unabhängig von moralischen Fragen, denke ich, dass es schon aus rein egoistischen Gründen besser ist alles korrekt zu melden. Wenn es schon auf jeden Fall die Steuerbehörden gemeldet bekommen, wird es das Arbeitsamt auch herausbekommen.
Generell hat dein Arbeitsgeber eine legitimes Interesse daran, dass du ein Arbeitszeugnis vorlegst. Ich bin mir ziemlich sicher, dass er dein Gehalt nicht einbehalten darf, denn du hast dafür gearbeitet und etwas geleistet. Auf das Gehalt hast du Anrecht und der Arbeitsgeber kann es nicht als Sanktionsmittel einfach einbehalten. Allerdings glaube ich das eine weitere Verweigerung des Arbeitszeugnis Grund für eine Kündigung ist. Wie dem auch sei: Recht haben und Recht bekommen sind zwei Sachen. Wenn der Laden schon so link, wird er wohl kaum davor zurückschrecken es trotzdem einzubehalten. Und für die paar € ist es blöd zu klagen...
Ich vermute mal, dass ein Gang zum Amt in der neuen Stadt reicht und dass die es dann weitermelden. Im Zweifel einfach dort vorher beim Einwohnermeldeamt anrufen...
Nein, das Opfer ist ja nicht Schadenverursacher, weil er nicht an Geschubst-Werden schuld ist. Allerdings hätte er schlechte Karten, wenn die Fakten gegen ihn sprechen und er nicht wirklich beweisen kann, dass er geschubst wurde. Das wäre aber eine andere Frage...
Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte; ein generelles Urheberrecht an der Unterschrift dürfte nicht existieren; Urkundenfälschung kommt meiner Meinung nach auch nicht in Betracht, weil die ja keine Urkunde fälscht (dein Körper ist ja keine Urkunde).
Die Frage ist so einfach zu beantworten, da man sich recht gut reinfuchsen muss in die Details der unterschiedlichen Bauordnungen, denn eigentlich gibt´s nämlich keine großen Unterschiede, sondern eher Abweichungen in den Details. Das liegt vor allem daran, das es eine sog. Musterbauordnung gibt, die von den Ländern zusammen als Empfehlung erarbeitet wurde, um eine gemeinsame Leitlinie zu haben. Wesentliche Unterschiede zwischen den Bauordnungen sind m. E. nach: - Regelungen der Abstandflächen - Gebäudeklasseneinteilung, welche insbesondere für den Brandschutzanforderungen wichtig sind (NRW hat derzeit 3 Gebäudeklassen, die allein von der Höhe abhängen, während BaWü seit kurzen fünf hat, die differenzierter und besser die unterschiedlichen Problematiken hinsichtlich Brandschutz widergeben; Tendenz geht zur letzteren). - Verfahrenrechtliche Vorschriften zur Baugenehmigung bzw. Verfahrensfreistellung)
Ich finde es lustig, dass einige Leute fragen, ob du kein Deutsch kannst und dann selber Deine Frage nicht richtig lesen. Dir geht´s ja um´s "Warum". Freilich ist die 2. Variante richtig. Soweit ich mich an meinem Deutschunterricht richtig erinnere, müsste hier "größter Wert" im Akkusativ stehen ("Auf wen oder was?"); und der Akkusativ von "größter Wert" ist schlichtweg "größten Wert".
Müsste auch eine Strafe wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" geben; Fahrerlaubnis hast du ja nur fürs begleitete Fahren, nicht für die Alleinfahrt...
Nein, kannst deine Seite nennen wie du willst, solange du keinen Namens- und Markenrecht berührt. Das dürfte bei schlichten Straßen- oder Platznamen nicht der Fall sein. Müsste sicherlich auch für Städtenamen gelten. Die web-Adresse dürften hier aber alle vergeben sein...
Hallo,
ich kann dir zwar zur Technik nichts sagen; klar ist aber, dass dich die Anlage nicht unzumutbar belästigen darf; notfalls muss der Betreiber halt einen Geruchsfilter oder was auch immer einbauen. Ich würde mal - wenn das wirklich eine Zumutung ist und du beim Betreiber nicht weiterkommst - bei der Immissionsschutzbehörde nachfragen. Immissionsbehörde ist oft die Stadtverwaltung (bei größeren Städten) oder der Landkreis (bei kleineren Städten).
Hallo,
hierbei handelt es sich ja vor allem um verhaltensbezogenen Lärm, der vor allem in jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetz bzw. darauf basierenden Ortsrecht geregelt wird. Da müsste insbesondere zu Ruhezeiten drinstehen. Am besten beim Ordnungsamt bzw. Umweltamt der Gemeinde nachfragen. Klar ist auf jedenfalls, dass du nichts hinnehmen brauchst, was unzumutbar ist, wann "objektiv" anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dagegen gäbe es einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch. Zunächst würde ich aber erst mal mit den Nachbar sprechen...
Grundsätzlich muss man nichts abreißen, für was man eine Genehmigung bekommen hätte (ggfls. mit Abweichung/Befreiung von den Bauvorschriften). Ich vermute mal stark, dass es wohl mit Abweichung/Befreiung gegangen wäre. Daher musst du wohl nicht rückbauen. Absehen davon können dir Kosten für die Nachträge Genehmigung und ein Bussgeld drohen.
Hallo, die Förderprogramme "Stadtumbau Ost" und "Stadtumbau West" sind die förderprogrammmäßige Umsetzung von § 171a-d BauGB. Deine Frage, was das im BauGB zu suchen hat, ist gar nicht mal so unberechtigt. Von einigen Sonderkonstellation ausgenommen, greift man ja gar nicht in Rechte anderer ein, sodass er hier eigentlich keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf. Die Sache ist er die: Mit den genannten Paragraphen definiert der Gesetzgeber den Stadtumbau und seine verfahrensmäßigen Grundzüge - was dann wiederum die Grundlage bildet zur Förderbewilligung. Man kann aber auch ein Umbaugebiet festsetzen, ohne dass man es über Stadtumbau Ost/West finanziert.
Im Grunde genommen geht´s also um eine Vereinheitlichung des Begriffsverständnis.
Ich habe mal von einen Fall gehört, in dem jemand "Schutzgeld" draufgeschrieben hat, woraufhin der Bankberater, das LKA informiert hat - was angeblich aktiv geworden sein soll. Wäre vielleicht vorsichtig....
Ich würde behauptet, dass mit dem Einlegen in dem Briefkasten hat der Absender hinreichend deutlich gemacht, dass er den Brief als sein Eigentum aufgeben will, und in dein Eigentum überführen will (es sei denn es steht in den Brief drin, dass er den Inhalt (das Stück Papier, enthaltene Fotos etc.) nur ausleihen will und es bald zurückfordert). Damit wird der Empfänger ab Entpfang zum Eigentümer.Anders sieht´s mit dem Urheberrecht aus, aber darum geht´s ja hier wohl offensichtlich nicht.
Sicherlich halten sich die Vorteile in Grenzen, gerade wenn du nicht befürchten muss, ausgewiesen zu werden. Im Grundgesetz gibt es einige Grundrechte die auch Deutschenrechte heißen, zum Bespiel Berufsfreiheit oder Freizügigkeit. Sie gelten dem Wortlaut nach nur für Deutsche; klar ist aber, dass sie auch Ausländern nicht willkürlich verweigert werden dürfen wegen des Gleichheitsgrundsatzes und Diskriminerungsverbots. Insbesondere wenn du EU-Bürger bist, bist du schon heute weitgehend gleichgestellt. Weitere Vorteile: Du kannst Beamter werden und dich auch als Volksvertreter wählen lassen.
Ich glaube, dass dürfte kein Problem sein...Die Schufa hat ja keinen Gesamt-Register der deutschen Bevölkerung, sondern speichert nur Einträge, die ihr die Kreditunternehmen etc. mitteilen. Wenn dann Dein Freund keinen Eintrag hat, kriegt eher eben auf Auskunftseinholung "Kein Eintrag" bzw. es werden nur die neutralen Infos aufgeführt (Kontodaten etc.) bestätigt...