Und nein, es ist nicht allzu viel Arbeit, weil ich diese 1 Cent-Überweisung als Vorlage gespeichert habe und muss damit in meinem Online-Banking nur auf Sammelüberweisung anlegen, Auftrag hinzufügen, Vorlage verwenden, fertig. Nur das Ganze dann mehrere Hundert mal, dauert halt 10-20 Minuten aber das wäre es mir wert =)

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Wer jetzt über den Hintergrund und meine Uneinsichtigkeit diskutieren will, den verweise ich gerne an folgende Urteilssprüche (Ich hatte eine Fahrkarte am "Tattag" gekauft, die war aber nicht entwertet, das war alles)

Amtsgerichte haben bereits mehrfach § 12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erkannt; dies ist möglich, da es sich um eine untergesetzliche Rechtsnorm und kein formelles Gesetz handelt.

Das Amtsgericht Essen entschied bereits 1979:

„[…] § 12 EVO […] Diese Rechtsverordnung ist mindestens insoweit, als
sie auch für Fälle nicht vorsätzlichen Erschleichens der
Beförderungsleistung Bezahlung der Vertragsstrafe […] vorsieht, wegen
des Verstoßes gegen das Grundgesetz und höherrangige Gesetze nichtig.
[…] Die Regelung des § 12 EVO verstößt […] gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil sie ungleiche Sachverhalte
unzulässigerweise gleich behandelt. Es wird der Schwarzfahrer mit dem
Vergesslichen und dem Unwissenden auf dieselbe Stufe gestellt. Der
bahnbenutzende Mensch soll mit zivilrechtlichen Sanktionen auf den
Automaten zugerichtet werden. Es ist unsachlich, weil es grundlegende
Unterscheidungen des Zivilrechts und die Würde des Menschen missachtet,
das ‚Erschleichen‘ und das ‚Nachlösenwollen ohne Aufforderung‘ gleich zu
behandeln.“

AG Essen

: Urteil vom 20. Dezember 1979, Az. 12 C 535/79

[23]

Das Amtsgericht Aachen
schloss sich 1992 diesem Urteil an, indem es die Vorschrift ebenfalls
für verfassungswidrig erkannte. Nach der Begründung des Gerichts kann es

„dahinstehen, ob die Beklagte bei Fahrtantritt gutgläubig angenommen
hat, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Der Anspruch der
Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass § 12 Abs. 1 EVO gegen das
Übermaßverbot verstößt und damit unwirksam ist. […] § 12 Abs. 1 EVO
bezweckt in erster Linie die Verhinderung von Schwarzfahrten. […] Indem
§ 12 EVO weder zwischen Fällen vorsätzlicher Beförderungserschleichung
und Fällen unvorsätzlichen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
differenziert, noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit des
Entlastungsbeweises offenhält, schießt die Vorschrift über das Ziel
hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken.“

AG Aachen

: Urteil vom 2. Juli 1992, Az. 80 C 6/92

[24]
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