In der Bundesrepublik Deutschland wird das Briefgeheimnis durch Art. 10 des Grundgesetzes garantiert. Als Brief im Sinne des Art. 10 GG ist dabei jede schriftliche Mitteilung zwischen Absender und individuellem Empfänger zu verstehen. Neben Briefen im engeren Sinne, also verschlossenen Sendungen, fallen hierunter somit auch Postkarten.
Der Lehrer hatte schon das Recht (Hausrecht) des Zettel abzuknöpfen, muss ihn aber nach Schulschluss wieder aushändigen.
Wenn er den eindeutigen Hinweis erhalten hat, dass er den Inhalt nicht lesen darf, dann muss er sich dran halten, sonst verstößt er gegen das Briefgeheimnis.