Dies steht in den Versicherungsbedingungen:

Psychische Erkrankungen durch einen Unfall Abweichend von Ziffer 5.2.6 AUB 2013 wird für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. 3.10.

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