Ja, da du ja auch aus dem Leistungsbezug rauskommen möchtest, andernfalls hast du keinen Anspruch - Bedenke doch mal, du liegst auch anderen Arbeitnehmern auf der Tasche, wenn du nicht bemüht bist, dich selbst versorgen zu können! Im Zweifel, wenn es die Zeit zulässt, musst du noch einen Nebenjob annehmen oder sehen, dass du mehr als 400 EUR verdienen kannst.

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Hallo, ja, die Arge kann die deine Leistung mit 10 % kürzen. Hattest du Arbeitseinkommen und daraus resultiert die Rückforderung, kann das Amt dir die Leistung sogar um 30 % deiner Leistung kürzen und so die Höhe der Rückzahlungsrate festlegen. Also wichtig ist zur Klärung, wie bereits angefragt, woraus resultiert die Rückforderung! Weiterhin ist bereits in den Antworten zuvor der Hinweis gefallen, hast du ein Einkommen oder eine Veränderung nicht mitgeteilt oder hat das Amt ein Verschulden an der Rückforderung. Rückforderungen von Amtsverschulden her, sind nicht von die Rückforderbar. Liegt das Verschulden bei dir, dann musst du die Rückforderungen in Raten zahlen. Hast du Zweifel und die Widerspruchsfrist ist bereits verstrichen, dann reiche einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ein. Es wird ein Bescheid ergehen, dass die Überprüfung keine Änderung ergeben hat und dann hast du gegen diesen Bescheid wieder 1 Monat Zeit, in Widerspruch zu gehen. Es wird dann geprüft von Juristen und in der Zeit die Ratenzahlung bei der Regionaldirektion ausgesetzt.

Viel Glück.

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Hallo,

einen Antrag auf Umzugskostenbeihilfe oder Renovierungskostenhilfe gibt es seit Beginn 2005 nicht mehr. Wenn das Amt sie nicht zum Umzug auffordert, da die Wohnung zu teuer ist, gibt es generell keinerlei Beihilfen auch keine Erstausstattung (Teppichboden oder für Möbel). Selbst die Kaution muss sie dann selbst zahlen. Dennoch muss vor Unterzeichnung des Mietvertrages beim Amt ein Antrag gestellt werden, ob die Kosten der Unterkunft angemessen ist und ob dem Umzug zugestimmt wird. Eine Pflicht seitens des Amtes, dem Umzug zuzustimmen, gibt es nicht, solange die alte Wohnung angemessen ist (nach Größe und dem Preis entsprechend!)

Aber da auch hier jedes Amt andere Richtlinien hat, ist es immer wichtig vorher sich beim Sachbearbeiter einen Termin geben zu lassen und somit auf der sicheren Seite der korrekten Auskünfte zu sein. Im Zweifel einen schriflichen Antrag stellen und auf einen schriftlichen Bescheid warten. Hiergegen kann man ja im Zweifel in Widerspruch gehen, dann prüfen diese Angelegenheit in der Regel Juristen.

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Hallo,

leider ist hierzu zu sagen, dass leider jedes JobCenter bzw. Arge andere Richtlinien hat, die Gesetze zwar einhalten muss, die aber sehr weit dehnbar sind.

Aber zu deiner Frage muss ich dir mitteilen, dass eine Antragstellung nach Beendigung der Leistungen immer eine neue Antragstellung (also Neuantrag!) ist. Dann muss ich dazu anmerken, einen Antrag stellt man immer besser persönlich, da sich dann auch viele offene Fragen unverzüglich beantworten lassen. Die Angestellten bei dem ServiceCenter sind zwar ausgebildet, aber nicht die Sachbearbeitung, die können nicht in die Akte schauen, was da fehlt oder passiert ist, lediglich in den PC. Seit einigen Monaten gilt zum Beispiel in Berlin die Auflage, dass Neuanträge innerhalb von 10 Tagen zu bewilligen sind, wenn alle Unterlagen vorliegen. Liegen nicht alle Unterlagen vor, kommst du nicht der Mitwirkungspflicht nach und wirst eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung kassieren. Dann kannst du deine fehlende Mitwirkung zwar nachholen, aber ab wann dann der Antrag bewilligt wird (ab Antragstellung oder ab Einreichung der letzten fehlenden Unterlagen) ist dann Entscheidung der Sachbearbeitung. Hierzu gibt es keine gesetztlichen Vorschriften, im Gegenteil, du wirst den Kürzeren ziehen, da das Gesetz hier nichts zu deinem Gunsten geregelt hat. Über deine Mitwirkungspflicht wurdest du bereits bei der ersten Antragstellung informiert mit dem berühmten kleinen Büchlein über deine "Rechte und Pflichten", daher melde dich möglichst schnell im Amt und lass dir einen Termin zur Klärung deiner Angelegenheit bei der Leistungsabteilung geben und bringe möglichst sämtliche Unterlagen vor allem Kontoauszüge der letzten 3 Monate mit.

Hierzu ist zu den Antworten davor noch anzumerken, wenn du einen Anwalt einschaltest und weitere Unterlagen fehlen, kann auch dieser nichts für dich ausrichten. Besser ist wie bereits geschrieben, gehe hin und frage nach. Dann klärt sich alles von selbst.

Liebe Grüße und viel Glück

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