Warte doch einfach die Verhandlung ab bzw. die Vorladung, sofern es eine gibt und es nicht Eingestellt wird. Eine Strafvermutung bringt dir doch absolut nichts.

Die Staatsanwaltschaft nimmt keine Ermittlungen auf, wenn der verursachte Vermögensschaden zu geringwertig ist. Es ist also erstmal die Frage was bedeutet in deiner Tatsachenbeschreibung: mehrmals, dann stellt sich die Frage ist ein Vermögensschaden entstanden der nicht geringwertig ist.

Die Anzeige erfolgt sozusagen automatisch von dem Verkehrsbetrieb. Das heißt aber nicht, dass es zu einer Verhandlung nebst Verurteilung kommt. Oder ob es gegen eine Geldzahlung eingestellt wird (nicht bei dir) aber im Allgemeinen.

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Was es aber heißt ist, dass du aufpassen musst. Denn wenn du so weiter machst, dann sieht die StA sich absolut genötigt gegen dich vorzugehen.

Wenn es zu einer Anklage kommt dann solltest du ggf. einen Anwalt hinzuziehen der dir dann die Fragen beantwortet - erst dann sind die auch überhaupt wichtig.

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Wenn dir hier einer mit Gefängnis kommt, dann geht der in seinen Überlegungen davon aus (so ziemlich der Maximalstrafe)

  • wiederholte Verstöße
  • vorliegen der Bewährungszeit

Ansonsten wird es eben auf Bewährung ausgesetzt und selbst das ist hier doch einfach unpassend. Alles nur Spekulationen auf der Basis von: Hab ich mal gehört ist dem Freund meiner Oma und dessen Enkel passiert.

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Das kommt auf das Delikt an zugelassen wird er immer, ob ihm geglaubt wird das entscheidet sich dann. 

.Wenn nun die Vorstrafe auf die falsche uneidliche Aussage oder sogar eine unter Eid hinausläuft, dann wird man hier wohl vorsichtig sein.

Es kommt also sehr auf das Delikt an. Glaubwürdigkeit wird durch den Richter nach seinem Ermessen beurteilt.

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Hätte ich noch zeugen und beweise könnte er doch dadurch grade als polizist seinen job verlieren oder?

Nein das wird ganz sicher nicht passieren. Keine Sorge.

Des Weiteren würde ich sehr bezweifeln, dass es sich dabei um einen Unglücksfall gehandelt hat.


Ein Unglücksfall ist jedes plötzliche Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert mit sich bringt oder zu bringen droht. 

Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Wohlers, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 323c Rn. 4.

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Einfach die Quelle aus der du das hast. Also beispielsweise DTV Texte Grundgesetz.

Aber es ist eigentlich sehr ungewöhnlich das man ein Gesetz in aktueller Fassung als Quelle angibt. Jeder weiß wo er nachschlagen muss.

Sind es nun Kommentierungen usw. oder eine alte Fassung, dann macht es Sinn aber Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist schon ein exakter Quellenverweis in sich.

http://www.raumplanung.tu-dortmund.de/rur/cms/Medienpool/Servicematerial/Merkblatt\_Zitieren.pdf

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Hier stellen sich mir mehrere Fragen.

Da ich dringend raus musste wendete ich hielt kurz an und meine Schwester ging ans steuer und fuhr direkt raus.

Das klingt nicht wie ein kurzes Wenden. Denn genau das wurde dir erlaubt. Wenden braucht auch nicht wirklich viel Platz, dafür muss man nicht wirklich weit in die Fußgängerzone fahren.

Hier ist es wirklich nicht schwer, deinen Regelverstoß zu begründen. Eine Einwilligung zum Wenden umfass eben nicht - Fahrerwechsel, anhalten und wer weiß wie weit hineinfahren. 

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