Also diese Antwort von einem Anwalt fand ich auf einer anderen Internetseite. Kann dir evtl. weiterhelfen:
"Unter Umständen könnte jedoch ein neuer Aufenthaltstitel beantragt
werden. Dies ist etwa zum Zwecke eines Sprachkurses, eines freiwilligen
sozialen Jahres oder eines Studiums möglich.
Die Einreise zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs ist für
längstens ein Jahr möglich. Ein Intensivsprachkurs muss in der Regel
täglichen Unterricht (rund 4 Stunden) umfassen und auf den Erwerb
umfassender Deutschkenntnisse gerichtet sein. Abend- und Wochenendkurse
erfüllen diese Voraussetzung nicht. Grundkenntnisse der deutschen
Sprache sollten schon vorhanden sein.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Freiwilligen
Soziale Jahr (FSJ) erhalten. Die Einreise muss grundsätzlich mit einem
Visum erfolgen. Das FSJ kann für eine Dauer von sechs bis 18 Monaten
geleistet werden, wobei die Regelzeit zwölf Monate beträgt.
Ausländern kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder
vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu Studienzwecken eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Während des Studiums dürfen eine
Beschäftigung an bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie
studentische Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Das Studium muss jedoch
den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Die Gesamtaufenthaltsdauer
ist auf 10 Jahre beschränkt.
Voraussetzung ist jeweils die Anmeldung mit Hauptwohnsitz in
Deutschland, ein gültiger Reisepass sowie ein biometrisches Lichtbild,
eine Krankenversicherung, sowie ein Nachweis zur Sicherung des
Lebensunterhalts . Im Falle eines Studiums
benötigen Sie außerdem den entsprechenden Zulassungsbescheid der
Hochschule.
Sollte eines dieser drei Modelle in Frage kommen, empfehle ich
Ihnen, die genauen Details vorab mit der zuständigen Ausländerbehörde
abzuklären um nicht später eine unangenehme Überraschung zu erleben. Es
gab bereits Fälle, in denen ein Au-pair nach Ablauf des Au-pair Jahres
ein Studium begonnen hat und weiterhin bei der Gastfamilie gelebt hat.
Die Ausländerbehörde verlangte aber einen abweichenden Wohnsitz, um zu
verhindern, dass das Au-pair-Verhältnis unter dem Deckmantel des
Studiums tatsächlich fortgesetzt wird. Dies ist jedoch sicherlich nicht
immer der Fall.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden Sie in den §§ 16 – 18 des Aufenthaltsgesetzes."