Hallo,

du kannst als Student schon Sozialleistungen empfangen. Vorraussetzung dafür ist, dass du keine Möglichkeit hast, dich selbst zu unterhalten (z.B. in Form eines Teilzeitstudiums), kein Bafög erhältst und deine Eltern dein Studium nicht zahlen müssen oder können.

Rein rechtlich sind deine Eltern dazu verpflichtet, dir deine Erstausbildung zu zahlen. Das umfasst Schule & Ausbildung oder Schule & Studium, oder sogar Schule, Ausbildung und Studium, wenn Ausbildung und Studium ineinander übergehen (du z.b. eine Ausbildung als Hotelfachmann machst, und anschließend Hotelmanagement studierst).

Wenn deine Eltern "nicht zahlen wollen", bist du dazu verpflichtet, sie zu verklagen; vorher erhältst du keine Sozialleistungen (sollten sie nach einer erfolgreichen Klage nicht zahlen, zahlt der Staat und holt sich das Geld von deinen Eltern zurück). Anders sieht es aus, wenn deine Eltern nicht zahlen können bzw. zahlen könnten, dies aber eine unbillige Härte darstellen würde. Diese Härte ist dann gegeben, wenn deine Eltern z.B. ihr Haus verkaufen müssten, um für dein Studium aufzukommen, oder sie unter der Pfändungsfreigrenze leben, d.h. nicht ausreichend Geld für ihre eigene Versorgung übrig bliebe.

Wenn bei dir eine solche Härte vorliegt oder du dich in deiner zweiten Ausbildung befindest, kannst du Sozialleistungen beantragen. Als zweite Ausbildung gilt es auch, wenn du eine Ausbildung abgebrochen und eine neue begonnen hast. (Ausnahme: du studierst, nimmst ein Urlaubssemester und / oder wechselst die Studienrichtung.)

Im Falle der unbilligen Härte müssten deine Eltern diese nachweisen bzw. eidesstattlich versichern.

Je nach Amt kann es bis zu einem halben Jahr (und länger) dauern, bis Sozialleistungen bewilligt werden.

Falls du keine Sozialleistungen erhalten kannst, bleibt dir als Alternative der KFW-Studienkredit oder ein Studienbeitragsdarlehen bei der N-Bank. Die Zinsen bei der KFW liegen derzeit bei ca. 4-6%.

Welchen Anspruch du gegen deine Eltern hast, kannst du in etwa an der Düsseldorfer Tabelle ablesen. (Das ist ein Richtwert für Unterhalt, einfach mal googeln.)

Ich hoffe, ich habe dir geholfen.

Liebe Grüße,

Wiebke

...zur Antwort

Hallo,

das nicht funktionsfähige Induktionsfeld stellt juristisch einen Mangel dar:

§ 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, (...)

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. (...) von dem Vertrag zurücktreten oder (...) den Kaufpreis mindern (...).

(Ich habe das mal auf das Wesentliche gekürzt. Die Voraussetzungen, die in der ungekürzten Fassung angesprochen werden, sind erfüllt.)

Nacherfüllung bedeutet, dass du den Herd wahlweise zur Reparatur schicken oder einen neuen verlangen kannst. Diese Wahl obliegt dir, der Verkäufer kann dann anschließend geltend machen, dass die gewählte Alternative unverhältnismäßig teuer ist. Dann müsstest du auch die andere Alternative akzeptieren.

Nach zwei Versuchen gilt eine Nacherfüllung als erfolglos, d.h. du kannst vom Kaufvertrag zurücktreten. Wenn du dem Händler danach noch weitere Möglichkeiten zur Nacherfüllung anbietest, ist das Kulanz deinerseits. Wenn du jetzt die Lieferung eines neuen Gerätes (gleicher Art) verlangst, ist das dein Recht.

In einem Präzedenzfall zwischen Quelle und einem Kunden (auch damals ging es um einen defekten Herd) hat der BGH entschieden, dass ein Austausch OHNE KOSTEN FÜR DEN VERBRAUCHER stattzufinden hat. (Danach wurde einige Paragraphen im Schuldrecht erneuert auf Grundlage einer neuen EU-Richtlinie.) --> http://www.sueddeutsche.de/panorama/585/449314/text/

Ich gehe konkludent dazu auch davon aus, dass du ein gleichwertiges Modell eines anderen Herstellers verlangen kannst. Wäre dieses Modell allerdings höherwertig (z.B. statt von AEG von Miele) müsstest du den Ausgleich zahlen.

Verhandle einfach mal mit Otto. Wenn die nicht wollen, gib das Gerät zurück und bestell dir ein neues woanders. Außerdem könntest du dich an den Verbraucherschutz wenden.

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Hallo,

lies doch einfach mal die Paragraphen 4, 5 und 7 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), da steht eigentlich alles drin: http://dejure.org/gesetze/JuSchG/4.html (mit dem Pfeil nach rechts geht's weiter zu §5)

Für euch gilt:

Kinder und Jugendliche dürfen mit Erziehungsauftrag oder in Begleitung des Erziehungsberechtigten (Eltern, Großeltern u.ä.) unbegrenzt feiern. (Der Erziehungsauftrag sollte schriftlich erfolgen und muss bei Kontrollen nachweisbar sein. -> das was Daniel sagt, geht also nicht.)

Ohne Begleitung kommen U16-Jährige nicht rein, Ü16-jährige bis 24 Uhr.

Falls das Fest eine "Brauchtumspflege" darstellt (z.B. Schützenfest), könnt ihr Jugendliche unter 16 auch ohne Erziehungsauftrag bis Mitternacht reinlassen.

Ihr solltet euch aber trotzdem nochmal die §4-7 JuSchG durchlesen, denn was auf euch genau zutrifft, kann ich nur mutmaßen.

Die zuständige Behörde kann außerdem Ausnahmen vom Jugendschutzgesetz genehmigen. Am besten also mal beim Ordnungsamt anfragen, dann erlebt ihr keinesfalls böse Überraschungen.

Liebe Grüße,

Wiebke

...zur Antwort

Hallo,

nein, etwas derartiges gibt es für 14/15-Jährige nicht. Das Jugendschutzgesetz verbietet Kindern und Jugendlichen den "Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben".

Darunter sind auch Diskotheken zu verstehen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, z.B. wenn der Jugendclub um die Ecke eine Fete schmeißt, die vor 22 Uhr endet.

In eine "Tanzveranstaltung" dürfte man dich mit 14/15 auch in Begleitung einer personensorgeberichtigten Person lassen. Das ist dann aber niemand, der 18 ist und einen unterschriebenen Erziehungsauftrag von deinen Eltern erhalten hat, sondern deine Eltern bzw. Großeltern oder andere Erziehungsberechtigte höchstpersönlich. Mit Ihnen darfst du meines Wissens dann auch zeitlich unbeschränkt bleiben.

Einige Diskotheken werden dich also eventuell einlassen, wenn du mit deinen Eltern dort aufschlägst.

Allerdings solltest du wissen, dass Diskotheken auch strengere Regeln haben können, z.B. grundsätzlich nur Personen ab 21 im Anzug reinlassen. Dagegen kann man nichts machen.

Ich gehe davon aus, dass du in die meisten Discos nicht reinkommen wirst, weil eben so junge Gäste unerwünscht sind. Denn - nimm das jetzt bitte nicht persönlich - ich habe mit Mitte zwangig einfach keine Lust, mit Kindern zu feiern oder Sauforgien zu veranstalten. Und das wissen die Diskothekenbetreiber: Lassen sie also zu viel "junges Volk" rein, werden die älteren, die unbegrenzt (auch bis 6 Uhr morgens) kommen und bleiben würden, ausbleiben.

Nimms gelassen. In ein paar Jahren freust du dich auch darüber. :)

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Hallo,

du darfst maximal das dreifache des Taschengeldes ausgeben, das du in einem Monat bekommst. D.h.: Bekommst du jeden Monat 20€, kannst du 60€ ausgeben, ohne dass deine Eltern zustimmen müssen.

Allerdings ist hierfür die Vorraussetzung, dass du das Geld angespart hast. Also: "Ich kaufe mir jetzt etwas für 60€, zahle 20€ an den Verkäufer und in den nächsten beiden Monaten auch" ist nicht. ;)

Und das funktioniert auch dann nicht, wenn dir Geld für einen bestimmten Zweck (z.B. für Schulsachen) gegeben wurde. An einen solchen Zweck musst du dich halten.

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Hallo,

wir hatten eine Nachbarin mit einem großen Haus, Garten und riesigem Dachboden. In diesem Haus lebten bereits ihre Eltern und Großeltern, an Antiquitäten (wirklich wertvolle, seltene, schöne, guterhaltene Stücke!) gab es also einiges. Als sie starb konnten ihre Kinder nicht alles mitnehmen (aus Platzgründen; der Sohn lebt z.B. in Afrika). Ihnen war es wichtig, dass es jemand bekommt, der eben etwas damit anzufangen weiß, die Einrichtung schätzt und pflegt. Der Käufer des Hauses hat selbst gesagt, dass es für ihn keinen Unterschied gibt zwischen einem 5€ Stuhl von Ikea, einem vom Sperrmüll und einem 100 Jahre alten Stuhl - Stuhl sei schließlich Stuhl. GRRR :( Meine Eltern haben dann ein, zwei Stücke erhalten, aber den Großteil, der nicht mitgenommen werden konnte, haben sie einem Heimatmuseum geschenkt / zu guten Preisen verkauft. :)

Vielleicht wäre auch das für dich eine Option? Andernfalls kannst du davon ausgehen, wenn dein Bruder ähnlich veranlagt ist, dass er gut mit deinen Sachen umgehen und einen entsprechenden Nachfolger finden wird - vorrausgesetzt du stirbst vor ihm.

Es ist übrigens wichtig, dass du die Möbel nur jemanden "vermachst" und nicht vererbst - geh damit am besten zu einem Notar, wenn du eine Person gefunden hast.

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Hallo,

Dass du einen Versicherungsbetrug begehst, wenn du der Versicherung sagst, dass du alle Inspektionen gemacht hast, wurde dir hier ja schon mehrfach gesagt. ;)

Du hast aber trotzdem zwei Möglichkeiten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Entweder, wenn du nachweisen kannst, dass du keine Möglichkeit hattest, diese Bedingung bei Vertragsschluss zu kennen (& damit anzuerkennen), z.B. weil dir die gesetzlich vorgeschriebenen Broschüren nicht ausgehändigt worden sind.

ODER wenn du der Versicherung nachweisen kannst, dass es auch zu diesem Schaden gekommen wäre, wenn du alle Inspektionen ordnungsgemäß durchgeführt hättest. Wenn es sich um einen Schaden in der Zentralverriegelung handelt, hast du damit gute Chancen. Eine Inspektion erfolgt nämlich immer nach Herstellervorgaben. Die Herstellervorgaben findest du unter anderem in deiner Bedienungsanleitung zum Auto. Oder kannst sie direkt bei deinem Hersteller erfragen. Ist dort ein Check der Zentralverriegelung nicht aufgeführt - wovon ich sehr stark ausgehe (weil ich selbst vor zwei Wochen ein ähnliches Problem hatte!) - hast du Glück, und die Versicherung wird zahlen müssen. :)

Allerdings kannst du davon ausgehen, dass sich die Versicherung bei beiden Möglichkeiten wehren wird, bzw. trotzdem nicht zahlen will. Dann kannst du deine Ansprüche nur gerichtlich durchsetzen. Ob sich das dann lohnt, ist eine andere Frage.

Viele Grüße, Wiebke

Ps.: Schade, dass du schon so schnell nach Fragestellung die "beste Antwort" gekürt hast. Dadurch demotivierst du andere hier zu Antworten. Außerdem kommt eine Benachrichtigung über neue "Expertenthemen" immer erst früh morgens (gegen 5 Uhr), d.h. Experten haben so fast keine Chance zu antworten bzw. werden nicht antworten.

...zur Antwort

Hallo,

dass Alkohol eine schädliche Wirkung hat, ist eindeutig nachgewiesen. Beispielsweise werden deine Gehirnzellen dadurch vernichtet. Nicht nur aus diesem Grund trinke ich nicht.

Dass Alkohol erst ab 16 erlaubt ist, stimmt nicht: (Auszug aus dem Jugendschutzgesetz)

§ 9 - Alkoholische Getränke -

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Richtig ist also: Nicht-branntweinhaltige Getränke (Bier, Wein) darfst du in Begleitung deiner Eltern (auch in der Öffentlichkeit) trinken! Wenn deine Mutter es also erlaubt, kannst du ein V+ trinken. Sonst nicht.

Ich hoffe, ich habe dir geholfen. Falls du noch Fragen hast, schreib mir einfach einen Kommentar!

Liebe Grüße,

Wiebke

...zur Antwort

Wie das ausgeht, ist hier nicht klar. Da der junge Mann 20 Jahre alt ist, ist es auch möglich, ihn nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen. Fraglich ist auch, ob er den Kreditbetrug vorsätzlich begangen hat, also ich meine mit dem Vorsatz eine Geldleistung zu erhalten, die er nicht zurück zahlen kann. Eventuell bleibt also nur die Urkundenfälschung im Raum stehen.

Je nachdem - und der Höhe des aufgenommenen Kredits - kann es also auch bei Sozialstunden bleiben. Oder zu einem Jugendarrest kommen.

Ob und wie es sich auf seine Arbeitssituation auswirkt, hängt einzig und allein von seinen (zukünftigen) Chefs ab, aber auch von der Strafe & Beurteilung. Wird er nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, erscheint das Urteil meines Wissens nicht in seinem polizeilichen Führungszeugnis.

Viele Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Hallo,

die günstigste Alternative als Au Pair ins Ausland zu gehen sind die USA. Dort musst du eine Programmgebühr sowie eine Kaution von zusammen ca. 800-1000€ zahlen. Die Kaution beträgt bis ca. 500€, je nach Organisation, sie bekommst du nach Vollendung des Jahres zurück. :)

Die Gastfamilie aus den USA muss für deine Reisekosten (Flug) und die Versicherung aufkommen. Dazu bekommst du ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von ca. 195$. Die Kosten sind nochmal recht gut bei Cultural Care, der größten Au Pair Agentur, aufgeschlüsselt: http://www.culturalcare.de/howto/kosten.aspx

Effektiv ist ein Au Pair-Jahr also die günstigste Möglichkeit ins Ausland zu kommen. :)

Liebe Grüße,

Wiebke

P.S.: Falls du noch Fragen hast, schreib mir einfach einen Kommentar.

...zur Antwort

Hallo,

ich bin nicht sicher, ob du bei Arcor Billig-Vorwahlen benutzen kannst. Wenn, dann kannst du dir immer die aktuellen Billig-Vorwahlen unter www.billiger-telefonieren.de anzeigen lassen. Wenn du häufig ins Ausland telefonierst, lohnt sich evtl. ein Auslandspaket. Bei der Telekom sind das zwei verschiedene für je 3,95 / Monat: 1. Europa + USA, 2. Rest der Welt. (oder so ähnlich)

Wenn ich mich nicht vollkommen täusche gibt es so etwas auch bei Arcor.

Alternativ, falls du keine Billigvorwahlen wählen kannst und sich das Paket auch nicht lohnt, kann ich dir d-calling.de empfehlen. Das ist eine Callingkarte, die du immer wieder aufladen kannst (z.B. per Überweisung oder Paypal - also auch mit Kreditkarte). In die meisten Länder zahlst du 1-2ct pro Minute. Ich bin damit sehr zufrieden, weil ich eine Festnetz-Flatrate habe und die Nummer, die ich dann anrufe, eine Festnetznummer ist. :) Das funktioniert auch über's Handy!

So, ich hoffe, ich konnte dir helfen,

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort
1 Jahr

Hallo! Ich war ein Jahr in den USA als Austauschschülerin, genauer gesagt im Bundesstaat Nebraska. :)

Es gibt verschiedene Organisationen, die einen Schüleraustausch anbieten. Ich selbst war mit EF unterwegs und arbeite heute sogar für sie. :) Vielleicht magst du auch eine andere Organisation lieber, das musst du einfach aus dem Bauch heraus entscheiden! Wenn du dich auf der Homepage der Organisation bewirbst, bzw. Bewerbungsunterlagen anforderst, wirst du nach einiger Zeit zu einem lockeren Interview (Vorstellungsgespräch) eingeladen. Dort erzählen nochmal Returnees (Ehemalige Austauschschüler) von ihren Erfahrungen, stellen dir Fragen zu deiner Person und deiner Motivation ins Ausland zu gehen.

Später, wenn du angenommen worden bist, wirst du noch speziell auf die USA (oder je nachdem, wo du hingehen willst, Amerika umfasst ja ein paar Länder mehr) vorbereitet. Dort sprecht ihr auch darüber, wie ihr euch in Problemfällen verhalten könnt oder gegen Heimweh ankämpft. Gegen Heimweh gibt es nämlich nicht "das eine" Mittel, vielmehr musst du selbst herausfinden, was dir dann hilft. Außerdem gibt es verschiedene Formen von Heimweh - davon hängt auch ab, was du dagegen tun kannst. Ich hatte z.B. gegen Mitte Oktober ein wenig Heimweh. Ich habe einfach meine deutschen Freunde vermisst, weil es eben nicht so einfach ist, innerhalb kurzer Zeit so gute Freundschaften aufzubauen wie ich sie in Deutschland seit Jahren habe. Ich hatte nie den Gedanken, das Jahr deswegen abzubrechen, sondern Heimweh in Richtung "Es wäre einfach mal toll, die nach 4 Monaten alle wieder zu sehen." Mir hat es in dieser Situation geholfen, dass ich mit meinen Freunden am Wochenende kurz telefoniert habe und dass ich noch aktiver geworden bin, um Freunde zu finden. Manchmal ist das Telefonieren nach Hause aber der falsche Weg, denn bei manchen Schülern verstärkt sich dadurch das Heimweh. Mir hat auch IMMER geholfen, dass mir alle Returnees gesagt hatten, dass sie am Ende des Jahres nicht mehr nach Hause wollten, weil sie sich so gut eingelebt haben. Ich habe daraus als Konsequenz gezogen, dass ich es am Ende des Jahres bereuen würde, nicht jeden Tag genutzt zu haben. Und mit diesem Gedanken aufzustehen hat mich sehr motiviert. Und gleichzeitig habe ich gewusst, dass Heimweh eigentlich positiv ist, weil es bedeutet, dass es etwas gibt, was ich zuhause mag, und ich mich auf dieses "etwas" freuen kann, wenn ich nach Deutschland zurück komme.

Sei einfach sicher: du wirst, wenn du Heimweh bekommst, einen Weg finden, dagegen anzukämpfen, das Heimweh zu akzeptieren und am Ende stärker dadurch zu werden.

In jedem Fall wird dir auch dein Betreuer vor Ort behilflich sein, falls du Probleme hast. Er wird auch vor deiner Ankunft deine Gastfamilie besucht haben, um zu schauen, ob alles okay ist (keine Schwerkriminellen, keine schmutzige Wohnung usw.) - es kann aber immer sein, dass etwas vor uns Betreuern verborgen wird, nur ausnahmsweise gereinigt wird oder ähnliches. Was Sauberkeit angeht, kann ich dir aber versichern, dass es in keinem amerikanischen Haus "klinisch rein" ist, wie es vielleicht in Deutschland der Fall wäre. Wichtig ist, dass du über solche (und alle anderen) Probleme zunächst mit deiner Gastfamilie sprichst und einfach offen sagst, was dich stört, oder womit du nicht klar kommst. Ein Gastfamilienwechsel ist zwar möglich, sollte aber auch nur die allerletzte Möglichkeit sein, einem Konflikt aus dem Weg zu gehen bzw. ihn zu lösen. In Deutschland kannst du deine Familie ja auch nicht einfach so verlassen, nur weil deine Mutter gerade nicht sauber gemacht hat oder dir verboten wurde, mit Freunden ins Kino zu gehen. ;) Viele Dinge brauchen ein wenig, um sich daran zu gewöhnen, und es dauert manchmal ein bisschen, bis man ein vollwertiges Familienmitglied mit allen Rechten und Pflichten geworden ist. Das ist dann aber ein wirklich tolles Gefühl! :)

"Kommt auch jemand zu mir?" Grundsätzlich gibt es bei einem längerfristigen Austausch keinen Tauschpartner, weil das aus verschiedenen Gründen zu Problemen in beiden Familien führen kann. Es ist aber auf jeden Fall möglich, dass du einen Austauschschüler aufnimmst. Bei EF bekommst du dafür einen kleinen Nachlass in der Programmgebühr und auch bei einigen andere Organisationen (z.B. der rein amerikanischen Organisation NWSE (nwse.com)). Wann dieser Schüler zu euch kommt, könnt ihr selbst entscheiden: bevor du gehst, nachdem du gehst, oder auch während du weg bist (damit er in deinem Zimmer wohnen kann). Ihr könnt auch mehrere Schüler aufnehmen in verschiedenen Jahren, und auch unabhängig davon, ob du weggehst. Das ist immer möglich.

"Kann man ein Fach wie Fotografie an der Highschool wählen?" Das Fächerangebot ist von High School zu High School sehr verschieden. Je Größer die High School ist, desto mehr Fächer werden angeboten. Bei kleineren Schulen hat man im Gegenzug meistens des öfteren die Möglichkeit, seine Fächer zu ändern und alles unabhängig von "Vorkenntnissen" zu besuchen. An jeder Schule gibt es aber ein Jahrbuch, das von einem Kurs erstellt wird. Das wird komplett in Eigenregie gelayoutet, Fotos geschossen usw. - insofern kannst du also überall sicher etwas in diese Richtung belegen. Die amerikanischen Fächer sind aber ganz anders als die Deutschen und werden auch anders unterrichtet. Dir wird dort JEDES Fach etwas bringen für die Zukunft. Ausnahmslos!

Einen Schüleraustausch kann man in der Regel zwischen 15-18 machen. Für einige Länder gibt es auch andere Altersgrenzen. Du kannst auch noch später einen Austausch machen, müsstest dann aber aufs College gehen, was teurer ist. Oder als Au Pair, Entwicklungshelfer oder mit Work & Travel ins Ausland gehen.

Ich würde übrigens auf jeden Fall so oft und solange wie möglich ins Ausland gehen. Nur so sammelst du sehr interessante Erfahrungen und wirst weltoffen! :)

Falls du noch Fragen hast, schreib mir einfach einen Kommentar! :)

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Das hängt einzig und allein vom Mietvertrag ab. Was ist darin vereinbart? Handelt es sich um einen sog. Staffelmietvertrag, d.h. das in dem Vertrag bereits steht, wann und in welchem Umfang die Miete erhöht wird, ist eine zusätzliche Mieterhöhung nicht möglich, auch nicht bei Modernisierungen. Andernfalls kann der Vermieter die Miete angemessen erhöhen.

Viele Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Hallo, wie alt ist dein Junge? Auch davon ist es abhängig, ob er es verweigern kann, ein Wochenende beim Vater zu bringen.

Du schreibst: "Frage ich mich ob er sich schon an das Verhalten seines "Vaters" erinnern kann akls er noch klein war." Was war denn das Verhalten des Vaters?

Außerdem würde mich interessieren, warum du Vater immer in Anführungszeichen setzt?

Mit näheren Infos kann ich besser antworten...

LG, Wiebke

...zur Antwort

Diese Problematik kann man ganz einfach umgehen? Die Oma soll ein Testament verfassen, in dem sie das Auto (gegen Abzahlung des Kredits) der Enkelin vermacht. Also: "Hiermit erkläre ich, Frieda Meier, geb. am 1.1.1930, meinen Letzten Willen.

Ich vermache meiner Enkelin Tina Meier, geb. am 02.Januar 1983, meinen PKW Marke X mit einer Erstzulassung vom 01. Oktober 2005, der das amtliche Kennzeichen B - XY - 123 trägt. Sollte dieser PKW zum Zeitpunkt meines Todes noch nicht vollständig abbezahlt sein, so soll Tina an meiner Stelle in den Vertrag eintreten und den PKW abbezahlen.

Berlin, den 15. September 2009

gez. Frieda Meier."

Damit ist das Auto aus der Erbmasse raus, bzw. hat die Enkelin einen Anspruch gegen die Erben auf das Auto. (Den muss sie nicht wahrnehmen.)

Ob uninwiefern bei einem Vermächtnis eine Steuer anfällt, weiß ich nicht. Im Zweifelsfall wäre mir die aber auch egal, hauptsache ich habe das Auto. ;)

Was mich wundert: Warum kann die Enkelin Bürgen, aber nicht selbst ein Auto kaufen? Am Schufa-Eintrag kann es nicht liegen. Denn, wer aus diesem Grund nicht kaufen kann, den würde ich auch nicht als Bürgen akeptieren.

Mit dem Vermächtnis wärst auch du aus dem Schneider.

LG, Wiebke

...zur Antwort

Hallo, ich habe letztens wegen so etwas eine Anzeige gemacht. Die Polizei hat das keinesfalls belächelt sondern mich gelobt, weil dieses Verhalten sehr gefährlich ist, und dadurch geahndet werden kann. Der Polizist meinte auch zu mir, dass ich mich einschüchtern lassen soll, falls das Verfahren eingestellt werden sollte, und der Fahrer dann wenigstens mal einen Warnschuss erhält. Für den Fall, dass ihn dann nochmal jemand anderes wegen eines gleichen Verhaltens anzeigt, würde das Verfahren nicht mehr eingestellt.

Außerdem habe ich noch folgenden Tipp vom Polizisten bekommen: Falls ich bereits mit Vollgas fahre, das Gaspedal weiter durchdrücken und währenddessen einfach mal ganz leicht mit dem LINKEN Fuß (statt auf die Kupplung) die Bremse zu berühren. Dann gehen die Bremslichter an, und die wirklich interessante Frage ist: wie wird sich der Drängler verhalten? ;)

Die Frage, wie so ein Verfahren ausgeht, ist auch immer abhängig von dem konkreten Verhalten des Dränglers. Weswegen wird er angeklagt? Verkehrsgefährdung? Versuchte Körperverletzung? Versuchter Totschlag? Oder nur wegen einer Ordnungswidrigkeit? Da ist viel drin, und davon wird auch der Ausgang abhängig sein.

Bei meiner Anzeige wurde mir und dem Fahrer mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn der Fahrer ein Bußgeld von 150,- € leistet. Damit bin ich zufrieden (das ist angemessen, tut schon weh, ist auch in der Höhe in Ordnung, da es wie gesagt das Beweisproblem gibt). Was das angeht würde ich übrigens keine Kamera installieren - denn zivilrechtlich hat jeder ein Recht auf sein Bild. D.h. der Drängler könnte dich auffordern, das Bild zu löschen und ggf. Schadensersatz fordern.

Du solltest dir nur merken, wie der Fahrer aussieht und den so gut wie möglich beschreiben können. Und dir den Standkilometer auf der Autobahn merken, damit die Polizei weiß, in welchem Abschnitt das passiert ist.

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Ein "Lebenspartner" ist juristisch gesehen wie dein (m) 'Ehemann' - Schwule Pärchen können eben nicht heiraten sondern (juristisch gesehen) eine "Lebenspartnerschaft" gründen. Bei der Versicherungspolice könnte es aber auch anders sein. Dabei würde ich das von der konkreten 'Verwendung' abhängig machen: Steht dort "Neben Max Mustermann ist auch sein Ehegatte bzw. sein Lebenspartner mitversichert." würde ich dafür plädieren, dass es sich um deinen 'Mann' handeln soll. Steht etwas komplett anderes da, z.B. von eheänlicher Gemeinschaft, ist es auch gut möglich, dass deine Freundin mitversichert ist. Im Zweifelsfall frag einfach bei der Versicherung an und lass sie eine deutlichere Klausel wählen, bzw. nimm den Namen deiner Freundin in den Vertrag mit auf. Falls es sich um eine Haftpflichtversicherung handelt, die du da ansprichst (dabei wäre so etwas typisch) und du nicht mit deiner Freundin zusammenwohnst und das in näherer Zukunft auch nicht vorhast, solltest du dir aber überlegen, ob das sinnvoll ist, sie mit in den Vertrag aufzunehmen. Denn wenn sie lt. Vertrag mitversichert ist, hast du natürlich keinen Anspruch darauf, dass die Versicherung einen Schaden ersetzt, den du ihr zugefügt hast...

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort

Ich würde das auch vom Geschlecht abhängig machen, das im Pass steht. Eventuell gibt es aber auch beid-geschlechtliche Gefängnisse (z.B. in Langenhagen), oder die Person kann geltend machen, dass sie in die Psychiartrie möchte.

...zur Antwort

Hallo, als Ehefrau erbst du bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft insgesamt 50% des Vermögens deines Mannes: 25% erbst du als Ehefrau, weitere 25% durch die Gütergemeinschaft. (Es ist in der Regel zu aufwendig, zu schauen, was dein Mann zu Beginn der Ehe an Vermögen hatte und wieviel er vergleichsweise beim Tod hat. Von der Differenz stünden dir 50% zu. Da das aber wie gesagt sehr aufwendig zu berechnen ist, geht man von einem pauschalierten Betrag von 25% des Gesamtvermögens aus.)

Eure Tochter würde ebenfalls erben, ich glaube 25%. Der Rest würde dann meines Wissens gleichmäßig auf die Eltern und Geschwister deines Mannes verteilt.

Dein Mann kann aber auch ein Testament machen. Darin könnte er dich und eure Tochter als Erben einsetzen. Seinen Eltern und Geschwistern könnte er dann bestimmte Sachen vermachen. Dabei sollte er beachten, dass der Pflichtteil (das ist die Hälfte des Erbes in der gesetzlichen Erbreihenfolge) eingehalten wird. Ansonsten ist es möglich, dass das Testament insgesamt unwirksam ist. Wichtig ist außerdem, den begrifflichen Unterschied zwischen erben und vermachen zu verstehen. Der Erbe hat einen Anspruch auf den gesamten Nachlass, bei mehreren Erben (einer Erbengemeinschaft) besteht dieser zu gleichen Teilen. Derjenige, der etwas vermacht bekommt, hat dann einen Anspruch auf die vermachte Sache gegen den / die Erben. Nur der Erbe kann einen Totenschein etc. beantragen.

Ich würde euch empfehlen, ein Ehegattentestament zu machen. Das könnt ihr nur gemeinsam machen und später auch nur gemeinsam ändern. Wenn du bei Google Ehegattentestament eingibst, wirst du einige Ergebnisse finden.

Es ist auch möglich Vor- und Nacherben zu bestimmen. D.h. den Mann könnte beispielsweise für den Todesfall verfügen, dass du im Falle seines Todes das Haus bekommst, im Falle deines Todes dann deine Tochter das Haus erhält. (Und umgekehrt.) ["Im Falle meines Todes vermache ich meinem Bruder Max Mustermann, geb. am xx.xx.xxxx in XXX, meine Briefmarkensammlung. Nach seinem Tod soll diese meine Freundin Tina Meyer, geb. am ... in, erhalten." oder so ähnlich]

Ihr könnt auch "Ersatzverfügungen" erteilen, z.B.: "Meinem Ehemann Moritz Schulz, geb. am ... in..., vermache ich mein Haus. Für den Falle unseren gleichzeitigen Todes vermache ich das Haus meiner Tochter." (Oder Bedingungen setzen, unter denen Jemand etwas erhält.)

Da das ganze Erbrecht sehr kompliziert ist, und ihr ja auch sicher gehen wollt, dass ein Testament gefunden und eröffnet wird im Todesfall, ist es ratsam, zu einem Notar zu gehen.

Ich hoffe, ich konnte dir erstmal helfen.

Liebe Grüße, Wiebke

...zur Antwort