Strafgesetzbuch:
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
Da auch ein Fussel eine bewegliche Sache ist, kann auch das Entwenden eines Fussels Diebstahl sein. Die Strafbarkeit hängt allerdings auch vom Wert der rechtswidrig angeeigneten Sache ab und es muss die Absicht der Aneignung vorliegen. Bei dem Beispiel mit dem Fussel wird sich die Vermutung der beabsichtigten Aneignung kaum erhärten können. Zudem gibt es den Paragraphen § 248a:
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Geringwertigkeitsgrenze liegt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm bei derzeit 50€.