Ist die Erhebung einer Restitutionsklage auch vor Abschluss eines Strafverfahrens schon möglich?

Nach fristlosen Kündigungen von gleich drei ehem. Mitarbeitern auf Grund von Arbeitszeitbetrug, Geschäftsschädigung und weiterer Verfehlungen legten diese beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage ein. Während 2 der 3 MA vom gleichen RA vertreten wurden und dieser somit seine Anträge und Begründungen abgleichen konnte war der 3. MA zunächst ohne RA. Stundennachweise oder Arbeitszeitnachweise haben die 3 MA während ihrer Beschäftigungszeit (2,5 Monate) nicht eingereicht. Um den gesetzl. Lohnansprüchen nachzukommen hat der AG die Bautagesberichte verwendet, aus denen jedoch keine eindeutige Arbeitszeitzuweisung möglich war. Die MA wurden leider nur mündlich verwarnt und auf die Einreichung der genauen Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten aufgefordert. Letztlich endete die Angelegenheit so, dass der AG die von den MA erbrachten Arbeiten rein nach der erbrachten Leistung und nicht nach Stunden abrechnete. Dies hatte erhebliche Lohneinbußen zur Folge, weil die tatsächliche Leistung unter 50 % lag. Am letzten Beschäftigungstag (Tag der fristlosen Kündigung) haben die MA gemeinschaftlich unmittelbar nach einem Telefongespräch mit dem AG die Arbeiten eingestellt und die Baustelle ohne Benachrichtigung an die Bauleitung verlassen. Und dies obwohl sie mit der Erstellung einer einbruchsicheren Schutzwand beauftragt waren und diese auch am gleichen Tag fertig gestellt sein musste. In den abgegebenen Aufzeichnungen wurden volle Zeiten ohne Uhrzeit angegeben. Ab dem Folgetag reichten die MA dem AG dann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einer Ärztin ein. Vor Gericht bestritten die MA die Vorfälle und bezeugten ihre Angaben gegenseitig. Gaben sogar noch an, dass sie an dem Folgetag noch2 Stunden lang zu arbeiten versucht und erst dann bei der Ärztin vorgesprochen hätten. Diesen Angaben widerspricht der Bauleiter, der angibt, dass keiner der MA am Folgetag auf der Baustelle war. Das Gericht hat die Annahme der schriftlichen Aussage des Bauleiters in der Kammerverhandlung verweigert und statt dessen mit den RA (auch der RA des AG) einen Vergleich diktiert und abgeschlossen, der den AG in allen Punkten benachteiligte. Der AG war mit der Vorgehensweise des Gerichts und von seinem eigenen RA so schockiert und überrascht, dass er keine Worte fand und nur gestikulierend den Kopf schütteln konnte. Den Anwalt hat der AG direkt in den Wind geschossen und alle rechtlichen Möglichkeiten eigenständig weiter verfolgt. Natürlich ohne Erfolg.

Jetzt jedoch hat der AG einen weiteren Zeugen wieder aufgefunden, der während der Vorkommnisse in der fraglichen Zeit dabei war, alles mitbekommen hat und zum wahren Sachverhalt auf der Baustelle aussagt. Dabei auch aussagt, dass die 3 MA durchgängig lügen, womit der Prozessbetru nachgewiesen werden kann.

Da die RA der MA die mittlerweile für rechtsgültig erklärten Vergleiche vollstrecken wollen, ist es notwendig die Restitutionklage direkt zu erheben und eine Vollstreckungsaussetzung zu erwirken, obwohl kein strafr. Urteil vorliegt.

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Der AG hat zwischenzeitlich Schadensersatzklage in Anlehnung an die §§ 226 BGB, 242 BGB, 826 BGB und 853 BGB iVm. § 138 ZPO u. 263 StGB erhoben.

Da die StA bisher eigentlich untätig geblieben ist, wird diese Seite auf Grund der Verjährungsfrist mit einem rechtskräftigen Strafurteil wohl wegfallen. Wodurch doch eigentlich wieder § 580 Pos.3 und Pos. 4. ZPO iVm. § 581 Abs.1 ZPO und 582 ZPO greift.

Besteht denn nicht die Möglichkeit die Restitutionsklage in Verbindung mit den §§ aus dem BGB zu bringen?

Die Klageerhebungen der 3 MA waren doch schon dem Grunde nach bei der Beantragung mit dem Vorsatz des Prozessbetruges angestrebt.

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