Als Hilfestellung, auch für die anderen Fragenden:
Ich habe mit Frau Mumm bereits seit über zwei Jahren zu tun. Es wird NIE zu einem gerichtlichen Mahnbescheid kommen.
Hier mein erstes Anschreiben an Frau Mumm:
Rechtsanwältin
Monika Mumm
Bachstr.89
50338
Hürth
Az: xxxxxxxxx / Ihr(e) Schreiben vom .....
Werte Frau Mumm,
zu
Ihren obigen Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:
Die
Forderung wird hiermit aufgrund mangelnder Vorlage der
Vollmacht / Abtretungsurkunde gem. §§
174, 410 BGB
in vollem Umfang abgelehnt und bestritten.
Ihr Auftraggeber, die
Coeo, hat sich als Forderungseintreibendes Unternehmen zu
legitimieren.
Um weiteren, nicht dem Verfahren nutzenden
Schriftverkehr zu ersparen, weise ich vorsorglich daraufhin:
§
174 Abs. 2
Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt
werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie genügt
nicht.
BGH NJW 81,1210,94,1472,LAG Düs MDR 95,612 FFM
NJW-RR96,10
Nicht ausreichend ist auch das Angebot, die Urkunde
beim Bevollmächtigten einzusehen.
LG Mannheim JUST 76,
511
Weiterhin entspricht die Forderungsaufstellung nicht den
gesetzlichen Vorgaben und stellt in diesem jetzigen Zustand §§ 812
ff BGB (Herausgabeanspruch) dar, von daher darf ich Ihnen anempfehlen
obig beschriebene Vollmacht bis zum xx.xx.20xx an meine
Postfachanschrift zu übermitteln.
In
Ihrem Fall kommt auch §
263 StGB in Betracht, der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs
(§ 263 StGB) lautet in seinem Absatz 1:
Wer in der Absicht, sich
oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Aufgrund der fehlenden Vollmachtsurkunde gemäß §§
174 ff. BGB und Betreffzeile Ihrer Anschreiben werden alle
Tatbestandsmerkmale erfüllt, denn
der
Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben,
wenn bereits zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar
angesetzt wurde.
Ich behalte mir ausdrücklich vor, den Fall zur Prüfung der Strafbarkeit
nach §§ 263 ff, an die Staatsanwaltschaft weiter zu geben.
Im
Übrigen bemerke ich am Rande, das ich keinesfalls gewillt bin,
Kosten Ihrerseits zu zahlen, da Ihrem Auftraggeber, der Coeo als
Inkassounternehmen / Mahnunternehmen nicht selbst möglich ist zu
klagen. Und selbst wenn Sie als deren beauftragte Rechtsanwältin
klagen und gewinnen würden, wären lediglich, nur und ausschließlich
die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Wenn Sie verlieren, müssten sie
sich die Forderungsnebenkosten brüderlich mit dem Inkassounternehmen
teilen.
Siehe auch: Inkassogebühren UND Anwaltskosten sind vor
Gericht nicht erstattungsfähig BGH VII
ZB 53/05
Selbstverständlich steht es Ihnen frei einen
Mahnbescheid zu erlassen.
Das weitere Verfahren dürfte Ihnen als zugelassener Anwältin und
Inkassounternehmen bekannt sein.
Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie ebenfalls auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offen zu legen, welche Daten
außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine Person durch
diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben,
und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen. §
6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG
2.
Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten
ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offen zu legen.
§
34 Abs. 1
,
§
43 Abs. 3 BDSG
3.
Sie haben sämtliche meiner Adressen betreffenden Daten unverzüglich
zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen. § 28 Abs. 4, § 30
Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner
§
4 Abs. 1 BDSG
4. Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meiner
betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche
Genehmigung. § 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG
5.
Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für
bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche
Sperrung und Benennung der Dritten.
§
6 Abs. 2
,
§
28 Abs. 4 BDSG
6.
Ich setze Ihnen zur Erfüllung der Forderung nach dem BDSG ebenfalls
oben stehende Frist bis zum x.xx.20xx
Sollten Sie dieser
Aufforderung nicht oder nicht bis zur Fristsetzung nachkommen, werde
ich ohne weiteren Schriftverkehr den zuständigen
Landesdatenschutzbeauftragten informieren. Weitere für Sie
unangenehme Schritte behalte ich mir hiermit ebenfalls vor,
§38
Abs. 4
,
§
43 Abs. 3 BDSG
Hochachtungsvoll