Eine bedeutsame Entscheidung hat das OLG Hamm für den Verkauf eines gebrauchten Kfz (PKW) von Privat an Privat (sowohl Verkäufer als auch Käufer sind Privatpersonen gewesen) getroffen. Der Kaufvertrag wurde schriftlich unter Verwendung eines vom Verkäufer beigebrachten Kaufvertragsformulars geschlossen. Hinsichtlich der Sachmängelhaftung enthielt das Formular die Klausel: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird.“ Wegen Mängeln des PKW verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer berief sich u.a. auf den Ausschluss der Sachmangelhaftung.
Das Oberlandesgericht entschied, dass sich der Verkäufer (als Verwender des Vertragsformulars) nicht auf den Haftungsausschluss berufen könne. Der Haftungsausschluss halte der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB, welche auch auf Formularverträge zwischen Privaten Anwendung finden, nicht stand. Dabei ist grundsätzlich ein Haftungsausschluss für Gebrauchtwagen – so das Gericht weiter – nicht zu beanstanden. Die im konkreten Fall verwandte Klausel verstoße jedoch gegen § 309 Nr. 7 a BGB und § 309 Nr. 7 b BGB. Denn der Verkäufer einer mangelhaften Sache hafte grundsätzlich auch für Personenschäden, was gemäß § 309 Nr. 7 a BGB nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann. Weiter ist entgegen § 309 Nr. 7 b BGB auch die Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen, was formularmäßig nicht geschehen könne. Die vorliegende umfassende Ausschlussklausel, die also auch Personenschäden und auch eine Haftung für grobes Verschulden umfasse, verstoße damit gegen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und damit ist die Ausschlussklausel im Ganzen nichtig.
Das Oberlandesgericht kommt also zu dem Ergebnis, dass auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeugs ein formularmäßig vereinbarter allumfassender Haftungsausschluss, wenn der Verkäufer sogenannter Verwender dieser Klausel ist, der Inhaltskontrolle nicht standhält und wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB im Ganzen nichtig ist. Das ist bei der Verwendung von üblichen Kaufvertragsformularen, wenn der Verkäufer der sogenannte Verwender dieser Formulare ist, unbedingt zu beachten. Ein vom Verkäufer gewünschter allumfassender Haftungsausschluss wegen Sachmängeln, welcher auch die Haftung für Personenschäden und grobes Verschulden ausschließen soll, ist danach also nur durch eine sogenannte Individualvereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, gerade eben auch bei Privatverkäufen, möglich. Eine formularmäßige Ausschlussklausel, welche Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, welche auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie Schadensersatzansprüche bei Körperschäden nicht umfasst, sondern vorbehält, ist dagegen ohne weiteres zulässig.
(OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 – 28 U 147/04 -) Quelle: http://www.kanzlei-tmfg.de/aktuelles/haftungsausschluss-bei-privatverkauf-eines-pkw/