Da hilft es nur den hintern hochzuheben und neue Leute kennen zu lernen ;D Das hat mir jedenfalls immer geholfen^^

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Kann ich die Satzung so einreichen?

Im nachfolgenden schreibe ich per Kommentar die Satzung. Bitte um Rückmeldung ob ich sie so einreichen könnte um meinen e.V. zu Gründen.

PS: Ich möchte keine diskussionen über den Sinn entfachen :D

Satzung des Anonymen Flauscher e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am ________ in _______.

Präambel

Die Arbeit von den Anonymen Flauscher basiert auf dem Versuch einer Resozialisierung nationalsozialistische Randgruppen, durch das Verfassen liebeswürdiger Briefe an betroffene Vereine und durch Informationskampagnen, welche zur Steigerung der Zivilcourage dienen soll.

In diesem Sinne gibt sich Anonyme Flauscher folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Anonyme Flauscher e.V."

  2. Er hat seinen Sitz in Mainz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2011.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, nationalsozialistische Randgruppen durch Verfassen von „liebeswürdigen“ Briefen, auf rosa Papier, zu Resozialisieren, die allgemeine Bevölkerung zu informieren und ihnen Möglichkeiten über den Umgang, mit eben genannter Gruppen, zu zeigen.

  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

A. Information der Öffentlichkeit

a. Herausgabe eines Rundschreibens via E-Mail b. Informationsveranstaltungen c. Demonstrationen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit)

B. Resozialisierung nationalsozialistischer Gruppierungen

    a. Durch das Anschreiben nationalsozialistischer Gruppierungen 
    b. Informationsveranstaltungen
    c. Anonymen Treffen für Aussteiger

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Anonyme Flauscher e.V. gehört keinem Spitzenverband an.

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§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und der Einwilligung des Vorstandes.

  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder erwerben durch ihren Beitritt das Recht die Mitgliedschaft jederzeit wider abzulegen, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und für, auf diesen, beschlossene Anträge ein Stimmrecht. Außerdem kann jedes Mitglieder in eines der Organe des Vereins gewählt zu werden.

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seinen Eintritt den Jährlich anfallenden Mitgliedsbeitrag von 60 (geschrieben: sechzig) Euro zu zahlen. Der Betrag kann Jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich beglichen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliedsversammlung
  2. Präsidium
  3. Kuratorium
  4. Beirat
  5. Vorstand zur Resozialisierungsarbeit
  6. Vorstand zur Öffentlichkeitsarbeit

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Präsidium geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Präsidium b. Wahl und Abwahl des Kuratorium c. Wahl und Abwahl des Beirat d. Beantragung zur Mitarbeit für den Vorstand zur Resozialisierungsarbeit d. Wahl und Abwahl des Vorstandsvorsitzenden zur Resozialisierungsarbeit d. Beantragung zur Mitarbeit für den Vorstand zur Öffentlichkeitsarbeit e. Wahl und Abwahl des Vorstandsvorsitzenden zur Öffentlichkeitsarbeit f. Wahl des Protokollanten g. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit h. Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans i. Beschlussfassung über den Jahresabschluss j. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes k. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes l. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist m. Erlass einer Geschäfts n. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins o. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

  4. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Präsidium und dem Protokollführer unterschrieben.

  5. Es gibt keine generelle Anwesenheitspflicht. Sollte ein Mitglied sich min. drei Tage vorher per schriftlichem weg abgemeldet haben, so kann er bis zu zwei Tage nach der Versammlung seine Stimme per Post oder Email abgeben. Bei unentschuldigten Fehlen ist die Stimme des Mitglieds nichtig.

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Präsidiums.

  3. Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Präsidiums im Amt.

  4. Das Präsidium soll in der Regel monatlich tagen.

  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Präsidenten, dem stellvertretendem Präsidenten und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.

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