Beleidigungen sind Angriffe. Ebenso wie körperliche Angriffe darf man auch verbale Angriffe im Rahmen der Notwehr abwehren, wobei man die Notwehr nicht überschreiten darf, wenn man nicht selbst auf der Anklagebank landen will!

"A...loch" dürfte man z.B. mit einer Ohrfeige abwehren (aber nicht "bestrafen", denn bestrafen darf nur der Staat), wenn die geeignet ist, den Angreifer zu stoppen. Bei Beschimpfungen, die an die Substanz des Angegriffenen gehen, ihn also seelisch tief verletzen, darf man den Angreifer straffrei "mundtot" machen, ohne ihn allerdings körperlich schwer zu verletzen, denn das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist schützenswerter als das Persönlichkeitsrecht.

Das Strafgericht prüft auf jeden Fall sehr streng, ob es kein anderes Mittel der Abwehr gab, z.B. weggehen, den Angreifer ignorieren oder ebenfalls beleidigen, wenn das erfolgversprechend ist (wechselseitig begangene Beleidigungen bleiben dann in der Regel straffrei).



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Bei Beleidigung Jemanden mit dem Handy aufnehmen?

Hi!

Ich habe gelesen, dass Sachen die ohne Einverständnis eines anderen aufgenommen wurden, nicht als Beweis benutzt werden dürfen.

Gilt das auch, wenn Jemand einen Beleidigt oder sonst was?

Weil ich wurde letztens im Zug von einem Mädchen beschimpft, weil ich mich nicht wegsetzen wollte von meinem Platz. Jedenfalls ist die voll ausgeflippt, hat voll laut rumgeschriehen und die übelsten Sachen gesagt und auch garnicht mehr aufgehört. Irgendwann hab ich gesagt die soll mal aufhören, sonst ruf ich die Polizei.

Naja dann hat sie mich noch bedroht und ich hab dann ein Video von ihr gemacht, also einfach aufgenommen und gesagt, sie solle ruhig weiter reden. Sie hat dann gesagt "Ja nimm mich ruhig auf, kein Problem" und hat mich dann weiter beschimpft .. Heisst das, dass Sie mit dem Spruch ihre Einwilligung gegeben hat? Naja, dann beim rausgehen hat sie mich nochmal angespuckt, dass habe ich auch aufgenommen.

Ich will jetzt eigentlich keine Anzeige machen, aber ich will halt das Video behalten, falls noch irgendwas ist, dass ich wenigstens weiß wer sie ist. Letztens im Bus hat sie mich von aussen gesehen und geschriehen, dass ich es bereuen werde etc. obwohl die geschichte schon paar Wochen her ist.

Also, wenn ich Jemanden ohne Grund aufnehme, dann kann ich verstehen, dass das Strafbar ist und natürlich nicht als Beweis benutzt werden darf. Aber wenn keine Zeugen da sind und man zuerst bedroht wird und dann aufnimmt, dann kann ich das irgendwie nicht nachvollziehen.

Aber ich könnte so ein video doch der Polizei als inditz vorlegen, falls ich mich in Zukunft mal mit ihr Prügel oder so? Oder Sie Jemanden auf mich hetzt, weil man sie anhand dieses Video indentifizieren kann?

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Straftaten darf man zu Beweiszwecken filmen (die Aufnahmen aber nicht veröffentlichen!), auch "vorsorglich" filmen, wenn man eine bevorstehende Straftat vermutet.

Zu beachten ist, dass die Rechtsverletzung des Täters schwerwiegender ist als sein Persönlichkeitsrecht. Klaut jemand z.B. eine Packung Kaugummis, darfst du ihn nicht filmen. Klaut er ein Auto, darfst du ihn filmen. Dringt jemand in deine Wohnung ein, darfst du ihn filmen. Gefährdet dich jemand auf der Autobahn durch Drängeln oder zu dichtes Auffahren, darfst du ihn filmen - allerdings nicht dauerhaft eine Dashcam laufen lassen (solche Aufnahmen werden meist nicht als Beweismittel zugelassen und ziehen ein hohes Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz nach sich).

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Da hier mehrfach auf meine Seite Strafrecht-Verjährungsfristen verlinkt wird, möchte ich hier auch antworten:

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen verjährt erst nach 10 Jahren. Du kannst deinen Peiniger also noch anzeigen.

http://www.hansionline.de/recht/strafrecht_verjaehrungsfristen.php#para225

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Wenn jemand eine Straftat begeht - insbesondere in der Öffentlichkeit -, darfst du das filmen.

Um dich nicht selbst zu gefährden, kannst du selbstverständlich heimlich, also mit versteckter Kamera filmen.

Nur veröffentlichen solltest du solche Aufnahmen nicht, obwohl ich der persönlichen Auffassung bin, dass jeder, der in der Öffentlichkeit (schwere) Straftaten begeht, besonders in der heutigen Zeit damit rechnen und leben muss, dass er dabei gefilmt wird und die Aufnahmen in die Öffentlichkeit gelangen.

Ich habe schon mehrfach Straftaten gefilmt (z.B. eine schwere Körperverletzung sowie eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten) und die Videos dann der Polizei zur Aufklärung dieser Straftaten übergeben. Veröffentlicht habe ich derartige Videos bisher nicht - spiele aber mit dem Gedanken ... ;)

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Lege doch deine "Werke" einfach mal auf die Straße und lege einen Zettel dazu, auf dem steht "Das ist meins!".

Im Prinzip ist es mit dem Internet genauso. Es wird immer wieder Leute geben, die der Versuchung nicht widerstehen können, dein "Zeug" an sich zu nehmen ...

Schützen kannst du dich nicht vor einem Diebstahl. Aber du hast verschiedene Möglichkeiten, einem Dieb den Diebstahl zu beweisen und gegen ihn zivilrechtlich vorzugehen.

Geklaute ZEICHNUNGEN (Grafiken) im Internet zu finden, ist meines Wissens nur mit einem hohen Zeit- und Geldaufwand möglich. Bei TEXTEN ist das einfacher: Du gibst bestimmte Textpassagen bei Google (in Anführungszeichen) ein und findest dadurch schnell und kostenlos heraus, wo deine Texte auftauchen.

Ich hatte eine Homepage mit 2.500 Seiten, von denen gern Texte "geklaut" wurden. Mit der Google-Methode bin ich immer sehr schnell auf die "Diebe" gestoßen, habe sie auf mein Urheberrecht hingewiesen ... und gut wars.

Willst du also deine "Werke" öffentlich machen, musst du in Kauf nehmen, dass sie geklaut werden. Und wenn das der Fall ist, dann hast du zumindest erstmal die Gewissheit, dass deine Werke gut sind (sonst würde sie ja niemand klauen). ;-) Ob du dann mit dem Diebstahl leben kannst, musst du im Einzelfall entscheiden.

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So wenig ein Fernsehsender seine Zuschauer "bemerkt", genauso wenig bemerkt ein Abgehörter etwas von der Abhöraktion.

Ich hatte mal einen Artikel über die Telefonüberwachung geschrieben:

Großer Lauschangriff

Der Große Lauschangriff greift derart schwerwiegend in die Grundrechte ein, dass seinetwegen sogar das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geändert wurde. Obwohl der Große Lauschangriff in zahlreiche Grundrechte eingreift (Unverletzlichkeit der Wohnung, Meinungsfreiheit, Schutz von Ehe und Familie, Versammlungsfreiheit, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, Fernmeldegeheimnis, Recht auf freie Berufsausübung), werden an dessen Durchführung wesentlich geringere Anforderungen gestellt, als beispielsweise an eine Wohnungsdurchsuchung oder die Telefonüberwachung.

Was abgehört wird: Wohnung, Keller, Boden, Wohnwagen, Zelt, Hotel- und Krankenzimmer, Vereinsraum, Arbeitsraum, Werkstatt, Garten, Hof und Veranda... praktisch alles! Achtung! Abgehört werden aber nicht nur die Räume des Beschuldigten, sondern auch die unbeteiligter Dritter, in denen sich der Beschuldigte aufhalten "könnte"! So kann die Geburtstagsparty völlig Unbeteiligter abgehört werden, wenn sich der Verdächtige dort aufhält. Und alles, was die Partygäste dort reden, kann ggf. als so genannter Zufallsfund gegen diese verwendet werden! Es ist ein Irrglaube, nur Gangsterwohnungen würden abgehört!

Wie abgehört wird: Neben den klassischen Wanzen kommt piezoelektrisches Papier, das wie ein Mikrofon wirkt, zur Verwendung. Ein Telefon kann abgehört werden, ohne dass es benutzt wird (dazu wird ein Hochfrequenzsignal zum Telefon gesendet, das das Mikrofon im Telefon aktiviert)! Der Anrufbeantworter mit Fernabfragefunktion kann zur Raumüberwachung benutzt werden. Richtmikrofon und Laserstrahlen werden aus bis zu 200 Metern Entfernung eingesetzt, wobei der Laserstrahl die Schwingungen z.B. von Fensterscheiben in akustische Signale verwandelt. Kontaktmikrofone fangen den Schall durch Wände hindurch oder über Rohrleitungen auf... Die Darstellungen auf Computermonitoren und Flachbildschirmen lassen sich ebenfalls durch Wände hindurch "sehen"! Werden "Verdeckte Ermittler" eingesetzt, tragen diese Wanzen und Personenschutzsender am Körper. Diese Art der Ausforschung bedarf nicht mal der vorherigen richterlichen Anordnung.

Wer abgehört wird: Als Voraussetzung für den Großen Lauschangriff reicht ein "einfacher" (also nicht mal dringender) Verdacht, es muss nicht mal eine große Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Das heißt, dass jeder Verdächtige abgehört werden kann!

Wie lange abgehört wird: Theoretisch ist eine Abhörmaßnahme auf längstens 4 Wochen beschränkt, die immer wieder um 4 Wochen verlängert werden kann... also praktisch auch monatelang andauern kann.

Zwar "sollen" die Betroffenen nach Abschluss der Lauschaktion hierüber benachrichtigt werden. Praktisch gibt es jedoch eine Reihe von Gründen, warum dies unterbleibt (Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib und Leben einer Person, der weiteren Verwendung eines Verdeckten Ermittlers).

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Ich würde sagen, der 25-Jährige hat die schlechteren Karten:

  • Er hat keinen Zeugen, der seine Aussagen bestätigen könnte.
  • Er hatte eine Waffe dabei, die dem Waffengesetz unterliegt.
  • Er ist auf den "Angreifer" zugegangen - und zwar "bewaffnet" (nach dem Motto "Angriff ist die beste Verteidigung"?).

Es gibt den sogenannten Anscheinsbeweis, der in diesem Fall gegen den 25-Jährigen spricht. Das Führen des Einhandmessers (dessen Klingenlänge keine Rolle spielt, und das man für gewöhnlich nicht griffbereit bei sich trägt) und das Hineingehen in die vermeintliche Bedrohungssituation , spricht gegen eine Notwehrsituation.

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Hi,

ich finde es schlimm, dass dir dein Vater nicht nur dein bisheriges, sondern auch dein weiteres Leben dermaßen zerstört hat. Strafrechtlich wird gegen ihn nichts mehr zu machen sein. Du solltest darum versuchen, dich damit abzufinden und das Ganze "zu vergessen". Ohne eine entsprechende Therapie wirst du das sicher nicht schaffen. Also versuche besser, eine Therapie für dich zu bekommen statt eine Bestrafung für deinen Vater.

Das rät dir einer, der jahrelang von seinem Stiefvater misshandelt wurde (der in seiner Jugend Fremdenlegionär war und mich deshalb wohl sehr "professionell" misshandelte). Dieser Mann ist heute über 70 Jahre alt und lebt (leider) immer noch, obwohl er nie aufgehört hat, seine Familie zu misshandeln! Ich persönlich hege aber keinen Groll mehr gegen ihn und leide auch nicht mehr darunter, weil man irgendwann aufhören muss, in der Vergangenheit zu leben, wenn man eine Zukunft haben will!

Da du erst 20 Jahre alt bist, hast du sicher noch nicht den zeitlichen Abstand zu den Misshandlungen wie ich. Darum rate ich dir zu einer Therapie, die dir dabei hilft, mit dem Erlebten leben zu lernen und mit deiner Zukunft klarzukommen.

Dabei wünsche ich dir viel Glück. :-)

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Eigentlich beträgt die Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch 10 Jahre.

Da die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (des Opfers) ruht, verjährt die Tat am Ende des Jahres, an dem das Opfer das 28. Lebensjahr vollendet hat.


Der "Missbrauch" nach dem 18. Geburtstag des Opfers ist kein Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen und wird deshalb von dieser Verjährungsfrist nicht erfasst. Ob hier eine andere Form des sexuellen Missbrauchs vorliegt, geht aus der Frage leider nicht hervor. Ich denke aber, dass die Tat auf jeden Fall verjährt ist.

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Obwohl ich der Meinung bin, dass das Kiffen in Gegenwart kleiner Kinder eine Körperverletzung darstellt und z.B. vonseiten des Jugendamtes sogar dagegen eingeschritten würde, weil dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, möchte ich raten, in diesem Fall "die Kirche im Dorf zu lassen".

Der Vater meiner Enkel raucht und kifft in Gegenwart seiner Kinder. Das dreht mir das Herz im Leib um, aber er steht auf dem Standpunbkt, "es sind seine Kinder" ... So kann ich nur hoffen, dass Gott ihn bestraft, bevor mir meine Enkel wegsterben!

Ich denke, was mein Sohn tut, ist weitaus schlimmer als das, was deine Nachbarin tut. SIE geht zumindest auf dem Balkon kiffen. Das ist genau das, was ich auch von allen anderen Kiffern fordere, wenn sie schon nicht mit dem Kiffen aufhören können/wolle.

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Ich denke, der mutmaßliche Selbstmörder hat er gute Chancen, seinen Worten Taten folgen zu lassen, wenn er hier an Dumpfbacken gerät, die zu jedem Thema ihren Senf dazugeben müssen ...

Vielleicht hat er aber auch Glück und trifft auf jemanden, der aufgrund jahrzehntelanger Lebenserfahrung in der Lage ist, auf den Hilfesuchenden einzugehen und ihn von seinem Vorhaben abzubringen.

Die Polizei einzuschalten, dürfte kaum hilfreich sein, weil es einfach viel zu lange dauert, die Identität des Betreffenden zu ermitteln und Maßnahmen zu seiner "Rettung" zu ergreifen, zumal man nie sicher sein kann, wie ernst die Selbstmordabsicht zu nehmen ist (bekanntlich ist man immer erst hinterher schlauer).

Wenn man selbst nicht in der Lage ist, mit dem Hilfesuchenden ins Gespräch zu kommen, sollte man ihn zumindest auf die Telefonseelsorge hinweisen.

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sry für den Txt

Ja, an diesen und ähnliche muss man sich in diesem Forum leider gewöhnen.

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Der Busfahrer übt zwar (im Auftrag des Busunternehmes) das Hausrecht aus, jedoch darf er das nicht willkürlich tun. Der vorliegende Fall gab ihm keinesfalls das Recht dazu.

Man sollte diesen Vorfall dem Busunternehmen (mit Datum, Uhrzeit und mögl. Busnummer oder pol. Kennzeichen) mitteilen. Es wird zwar wegen dieses Vorfalls kaum Konsequenzen für diesen Busfahrer geben, häufen sich aber die Beschwerden gegen ihn, wird man seitens des Busunternehmens darauf reagieren.

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Also, meines Wissens darf man in diesem Fall die Ware weder behalten noch anderweitig darüber verfügen, weil hier offensichtlich seitens des Versenders ein IRRTUM, VERSEHEN oder TECHN. FEHLER vorlag.

Andererseits bist du auch nicht verpflichtet, die Ware auf deine Kosten zurückzusenden.

Um ganz sicher zu gehen, dass du nichts falsch machst, solltest du den Versender kontaktieren, ihm kurz den Sachverhalt mitteilen und fragen, ob er die Kosten der Rücksendung übernimmt.

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Da hier offensichtlich seitens des Versenders ein IRRTUM, VERSEHEN oder TECHN. FEHLER vorlag, müsstest du die falsch gelieferte Ware 10 Jahre lang aufbewahren, denn innerhalb dieser Zeit kann der Versender sie zurückfordern.

Behältst du die Ware, wäre das ungerechtfertigte Bereicherung und somit strafbar!

Sende die Sachen unfrei zurück und schreibe dazu, dass das nicht die Ware ist, die du bestellt hast.

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Seit der Fragestellung sind fast 2 Jahre vergangen ...

Es wäre für Leute, die heute ähnliche Probleme haben wie der Fragesteller, sicher hilfreich, wenn man hier erfahren würde, wie diese Sache für den Fragesteller ausgegangen ist.

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Selbstverständlich kann und darf dieser "Fremde" (mit Wissen oder im Auftrag deiner Noch-Frau) auf euer Kind aufpassen.

Rein rechtlich KANNST du dagegen nichts tun. Und rein menschlich/moralisch SOLLTEST du dagegen nichts tun.

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Zunächst glaubte ich, diese Frage bezieht sich auf einen Hundewelpen: Ab wann sollten Kinder hören? ...Kommandos befolgen, parieren, funktionieren hätte auch gepasst.

KLEINKINDER sind keine Hunde! In gewisser Weise kann man sie zwar "dressieren", tut ihnen und sich damit aber auf Dauer keinen Gefallen.

Kleinkindern kann man mit Worten allein kaum begreiflich machen, was schädlich für sie ist, weil sie noch nicht "abstrakt" denken können.

Hierfür ein Beispiel: Eine Bekannte wollte mit ihrem Mann und der zweijährigen Tochter die Straße überqueren. Die Mutter hatte ihre Tochter ermahnt, nicht auf die Straße zu laufen, trotzdem tat sie das! Sie hat dann ihrer Tochter einen "Vortrag" über die Gefahren des Straßenverkehrs gehalten.

Am nächsten Tag kamen sie in dieselbe Situation - und die Kleine lief wieder los ... Diesmal war der Vater schneller, packte sich die Kleine und gab ihr einen Klaps auf den Windelpo. Die Kleine ist heute 12 Jahre alt und seit dem nie wieder auf die Straße gelaufen!

Wie konnte es sein, dass der Vater mit diesem "unpädagogischen Tun" derart Erfolg hatte? Er hat seiner Tochter auf einer sehr einprägsamen Art "begreiflich" gemacht, dass sie etwas falsch gemacht hat. In dieser Situation hatte er sicher gar keine andere und bessere Möglichkeit. Besser wäre es gewesen, die Eltern hätten ihre Tochter vorher an die Hand genommen.

Ein weiteres Beispiel aus meiner Nachbarschaft: Ein junges Paar ist mit seiner 2-jährigen Tochter auf der Straße vor meinem Fenster. Der Vater der Kleinen braucht für sein Auto "Starthilfe" vom Auto der Großmutter. Die Erwachsenen haben offenbar nicht vorher geklärt, wer die 2-Jährige währenddessen beaufsichtigt. Die Kleine ist innerhalb weniger Sekunden mit ihrem BobbyCar auf der Straße! Als die Mutter ihre Tochter 20 Sekunden später entdeckt, hält sie dem Kind einen "Vortrag", in welche Gefahr es sich begeben hat. Weil das Kleinkind darauf nicht reagiert (weil es die Worte der Mutter nicht begreift!), hebt es die Mutter auf den sicheren Gehweg. Dann tut sie das einzig Richtige: SIE LÄSST EINE HAND AM KIND.

Viele Eltern wissen offenbar nicht, dass Kleinkinder mit einem "Tunnelblick" durch die Welt gehen. Das heißt, dass Kleinkinder nur das für sie Wesentliche/Interessante sehen bzw. wahrnehmen. Dazu gehören ganz eindeutig nicht die zahlreichen Gefahren des Lebens.

Kleinkinder haben kein Gefahrenbewusstsein! Sie wissen also nicht, welche Folgen es haben kann, wenn man auf die Straße vor ein fahrendes Auto läuft. Genauso wenig wissen sie, dass sie in einem Gewässer ertrinken oder sich beim Herabstürzen von einem Baum schwer verletzen können.

Darum muss man Kleinkinder in gefährlichen Situationen an die Hand nehmen, eine Hand am Kind haben!

Der beste Schutz für ein Kleinkind ist es, wenn man es an die Hand nimmt!

Viele Eltern (und Pädagogen) halten "Zuckerbrot + Peitsche" für das Richtige. Ich meine aber, dass man auf die "Peitsche" gänzlich verzichten kann. Kinder brauchen keine Strafen für Fehlverhalten, weil deren Fehlverhalten aus unseren eigenen Fehlern resultiert! Wenn das Kind nicht so "funktioniert" wie wir Erwachsenen uns das wünschen, dann machen wir Erwachsenen etwas falsch, verstehen das Kind nicht und/oder können uns ihm gegenüber nicht verständlich machen!

Statt der "Peitsche" führt das "Zuckerbrot" sicherer zum Erfolg und ist zudem stressfreier für Eltern + Kind: Es ist also ratsam, das erwünschte Verhalten des Kindes zu belohnen statt sein Fehlverhalten zu sankionieren - zumal jede "Bestrafung" das Kind "Vermeidungsstrategien" entwickeln lässt ...

Die Frage sollte also nicht lauten, "Ab wann sollten Kinder hören?", sondern "Was muss ich tun, um mich meinem Kind verständlich zu machen?"

Zur Info: Ich berate Eltern "schwieriger Kinder" in akuten Krisen- und Stresssituationen.

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Hallo,

ich denke, dass dein Freund haftunfähig ist und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Zeit der Krankenhausbehandlung unterbrochen werden müsste.

Eine Behandlung im "Knastkrankenhaus" wäre zwar möglich, wäre m.E. aber unverhältnismäßig, weil der Mann ja keine "normale" Haftstrafe absitzt, sondern eine Ersatzfreiheitsstrafe. Bei einer Behandlung in einem "zivilen" Krankenhaus würden ihm übrigens KEINE WÄRTER vor die Tür gestellt!

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Hallo,

in der Regel darf man Geldstrafen nur in mtl. Raten abzahlen, wenn man das zuvor bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat. Dem Antrag sind Einkommensnachweise beizufügen (Kopien reichen; nicht vergessen, das Aktenzeichen anzugeben!).

Bekommst du z.B. Hartz IV, reicht es, wenn du den aktuellen Bewilligungsbescheid beifügst. Besondere Ausgaben wie z.B. Ratenzahlungen an Gläubiger, Versandhäuser usw. interessieren dabei niemanden. Zahlst du aber Unterhalt (z.B. für Kinder oder den geschiedenen Ehegatten), solltest du das angeben.

Den Antrag auf Ratenzahlung kannst du "formlos" stellen, also einfach schreiben, dass du um Ratenzahlung bittest, weil dein Einkommen zu niedrig ist. Und einen akzeptablen Ratenzahlungsbetrag angeben, den du aufbringen kannst.


Geldstrafen kann man übrigens auch "absitzen", wenn man die Geldstrafe weder in einem Betrag noch in Raten zahlen kann. Dabei entspricht die Anzahl der Tagessätze der Anzahl der Haft-Tage. Sind z.B. 40 Tagessätze festgelegt, müsstest du 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.

Und das wiederum kann man oft umgehen, indem man die Haft-Tage "abschwitzt". In Berlin heißt das "schwitzen statt sitzen". Man kann sich also durch gemeinnützige Arbeit "freikaufen". Das gibt es aber meines Wissens nicht nur in Berlin, sondern auch in anderen Bundesländern. Ob es das in deinem Bundsland gibt, und wie du dabei vorgehen solltest, erfährst du, wenn du zum Thema "schwitzen statt sitzen" googelst.

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