Guten Tag. Ich komme an dieser Stelle einfach nicht weiter. Und zwar muss bei der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg nach Paragraph 90 II S. 1 BVerfGG erschöpft werden. In dem vorgegebenen Fall hat der Beschwerdeführer zuerst einen Beschluss vom Verwaltungsgericht abgewartet und anschließend eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben, die erfolglos blieb. Nun erhebt er eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Wurde der Rechtsweg erschöpft oder hätte der Beschwerdeführer sich zuerst and das Bundesverwaltungsgericht wenden müssen?