Der Akku ist genau 10 und 3 Monate alt. Also 3 Monate über die Garantie hinaus!!

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Wie schon geschrieben: Gemeinsam gekauft - gemeinsames Eigentum - gemeinsam in`s Grundbuch eintragen lassen. Das wäre "normal". Wie auch schon geschrieben: Mit der Verehelichung wurde evtl. ein Ehevertrag (Ehe- und Erbvertrag) geschlossen? Dann wäret ihr in "Gütergemeinschaft" ins Grundbuch einzutragen.

Du kannst Dich also als Eigentümerin nachträglich eintragen lassen: Ohne Ehevertrag dann mit Einwilligung deines Mannes (durch Notar); mit Ehevertrag: Diesen bei Gericht einreichen und das Grundbuch umschreiben lassen. Falls Ehevertrag gemacht: Geh mal zum Amtsgericht -Grundbuchamt- und schau mal in`s Grundbuch. Du könntest schon drinnen stehen.

Zwingend notwendig ist deine Eintragung nicht, aber besser (sicherer für alle).

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Ist alles so richtig, wie die Kollegen/innen schreiben! Die Bank muss dem Erben auf jeden Fall Auskunft geben, auch das Nachlassgericht. Ausschlagen sollte man nicht sofort; warum die Schwägerin nicht??!! Du hast -6- Wochen seit Bekanntwerden des Todes Zeit die Erbschaft auszuschlagen!

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Grundsätzlich ist es so, dass die Kreditinstitute, nach Begleichung Ihres Kredites, die Löschungsbewilligung -automatisch-(also nicht nach Antrag) -erteilen! Ist ja im Moment auch unschädlich! Nur: Wenn Du diese Bewilligung nicht in Händen hast kannst Du Deine Schuld auch nicht im Grundbuch löschen lassen!!! Nun: Welche Gebühr dein Kreditinstitut für eine erneute Bewilligung verlangt, weiss ich nicht (Bankinterne Regeln); aber: 280,- EURO scheinen mir doch recht überzogen!

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Das Ganze hängt letztlich an der Frage der schuldrechtlichen Vereinbarung, das heißt wohl: Wie wurde die Kreditaufnahme bei der Bank geregelt; wer haftet letztlich schuldrechtlich mit (das müsste ja in dem Kreditvertrag der Bank geregelt sein!) Nun, wenn Du jetzt "zur Tilgung beiträgst" wäre es sinnvoll, durch notariellen Vertrag dich als Miteigentümer eintragen zu lassen (lese so die Antworten der Vorkommentare).

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Also erstens: Wenn Deine Schwester einen Termin zur Antragstellung für den Erbschein hat, dann will Sie ja auf jeden Fall das Erbe antreten; dies lässt schliessen: "Es ist noch was da!" Das meinte ja auch der Antwortgeber "DerHans". Zum anderen: Die Sparkassen/Banken usw. müssen Dir Auskünfte geben, ob Vermögen da ist (da gab es erst vor noch nicht so langer Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung: Auch ohne Erbschein: Auskunfspflicht der Banken/Sparkassen/usw.). Deine Schwester wird ja nicht zum Amtsgericht gehen, Erbschein beantragen, um damit die Schulden auf sich zu nehmen!!!?

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Wie schon der Vorschreiber sagte: Was ich zu Lebzeiten mache...ist gemacht!!! I c h kann mit meinem Eigentum (also auch Geld) schliesslich und letztendlich tun und lassen was ich will. Übrigens: Die Schwester hat ja schließlich für Euren Vater "einiges auf sich nehmen wollen" (Pflege usw.); da sollte man nicht neidisch sein.

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Zuerst einmal: Wer ist hier hoffnungslos überlastet??? Der Notar oder wer? So verstehe ich auf jeden Fall deine Darstellung. Dann sollte man sich tatsächlich an die entsprechende Notarvereinigung wenden. Wenn das Grundbuch so lange braucht, dann Einwände nach dort. Ich denke- und hoffe- aber, dass ihr nun zwischenzeitlich Eigentümer seid (und nur dann, wenn ihr tatsächlich im Grundbuch als Eigentümer steht), eine "Vormerkung" ist noch kein Eigentum!!

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Verstehe ich nicht ganz! Wenn doch diese sog. Dienstbarkeit (Wegerecht) im Grundbuch eingetragen ist (so wie du sagst), dann kann man doch gar nicht vor Gericht verlieren. Das ist doch ein Recht, an dem nicht`s zu rütteln ist!!! Um den genauen Wortlaut dieser Dienstbarkeit (=Wegerecht oder Überfahrtrecht oder Überwegungsrecht o.ä.) zu wissen, muss man zum Grundbuchamt und die "alten Verträge", die zu dieser Eintragung führten, herauszusuchen. Und - so wie es dort steht - hat das Gültigkeit, da "beißt keine Maus den Faden ab".; es sei denn**: keine Eintragung im Grundbuch, es handelt sich um ein sogenanntes Gewohnheitsrecht oder: die Löschung wurde mal bewilligt.

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