Nochmals

der Wasserschaden war wohl eine einmalige Sache....müßte also durch den Wohnungsboden in die Decke des Badezimmers gelaufen sein. Da Wasser bekanntlich nur nach unten laufen kann wird vermutet das es aus meiner vermieteten Wohnung kommen muß was sehr logisch ist. Ein Installateur der von der verwaltung bestellt wurde hat geprüft woher der Schaden kommen könnte......einen Nachweis hat er nicht gefunden.... Ergo "müßte " die Mieterin durch fahrlässigkeit etwas gemacht haben....(z.B. Auslaufen einer Waschmaschine) , da diese aber alles abstreitet hat die Eigentümerin der unteren Wohnung den Schaden durch eine "Fachmalerfirma" beheben lassen und klagt nun die Kosten hierfür bei mir ein. Daher die Frage ob es eine Berechtigung hat mir Kosten anzulasten für ein Schaden den ich nicht verursacht habe....und lt. dem Schreiben siehe oben ...kann es sein das der Vermieter für die Schäden haftet den wohl der Mieter verursacht hat??????......

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Eine Anwältin habe ich nur beim Vermieterverein.. aber auch in Ihrem letzten Schreiben steht da was von Haftung des " Vermieters". Darum geht es .....muß ich den Schaden zahlen oder geht die Klage ins leere...oder werde ich verklagt zur Zahlung und hab dann die Pflicht das Geld bei meiner Mieterin zurückzufordern.......Meine Mieterin schließt aus den Schaden verursacht zu haben...und der Installateur hat ja bereits alles geprüft ohne Fehler in meiner Wohnung....Ich verstehe einfach nicht warum ich dennoch verklagt werde,....die Sachverhältnisse sind doch auch der Gegenpartei bekannt... Hier der Auszug: in der E-Mail vom 16.11.2011 hatten wir unterstellt, dass Ihnen ein Verschulden nicht anzulasten ist.

********Wenn jedoch die Miteigentümerin nachweisen kann, dass Sie bzw. Ihrer Mietpartei, für deren Verhalten Sie einzustehen haben, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, liegt Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden vor mit der Folge, dass Sie auch verpflichtet sind, den Schaden zu übernehmen.************

Wir verweisen hier auch auf unsere E-Mail vom 21.11.2011, in der wir darauf verwiesen hatten, dass Schadensersatzansprüche der Gegenseite nur dann Erfolg versprechend sind, wenn diese beweisen kann, dass Sie den Schaden schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder aber zumindest fahrlässig, verursacht haben.

Letztendlich vermögen auch wir den Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung, zu der anscheinend die Gegenseite entschlossen ist, nicht vorherzusehen, so dass Ihrerseits auch bei Fehlen eines Verschuldens zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Erwägung gezogen werden sollte, den unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu akzeptieren, da der Anscheinsbeweis besteht, dass die Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung Ihrer Miteigentümerin wohl nur aus Ihrer Wohnung herrühren können.

Für weitere rechtliche Fragen erreichen Sie uns vormittags unter Tel.-N Bitte nochmals um kompetente Antworten.....

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