Ich weiß leider nicht in welchem Bundesland du wohnst aber hier ein kleiner Auszug wie es in NRW ist:
Landesschulgesetz NRW
§53 Erzieherische Einwirkungen,Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
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(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.
Hier mal der einschlägige Paragraph und aufs Wesentliche gekürzt. Normzweck sind also geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Das Mitführen des Handys kann noch keine Verletzung sein, da es vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgedeckt ist. Es kommt also nur die Benutzung in Frage. Durch die Benutzung müsste eine Störung des Unterrichts oder der Erziehung entstanden sein. Eine Störung des Unterrichts liegt in der Pause denkbar fern. Was wird hier unterrichtet. Das würde dem Wesen der pause zuwider laufen. Eine Störung der Erziehung? Es mag einige ultrakonservative Menschen geben, die hier einen Erziehungswert darin sehen mögen, dass das Benutzen des Handys in der Schule generell verboten ist. Das halte ich aber schon für sehr exotisch. Daher sehe ich hier schon gar keine Rechtfertigung für den Eingriff der Lehrerin. Aber selbst wenn wir annehmen, der Eingriff gründe auf einer Störung, müsste er immernoch verhältnismäßig sein. Spätestens hier wird man verneinen müssen, denn eine Ermahnung hätte ausgereicht.
Dass Handy dann gar über die Unterrichtszeit hinaus zu beschlagnahmen ist dann aber schon jenseits von Gut und Böse. Das geht deutlich zu weit.