Verkürzung der Probezeit

Eine kürzere Probezeit kann vor allem dann in Frage kommen, wenn der Azubi vor Beginn der Ausbildung schon im Betrieb beschäftigt war. Hier kann sogar ein Anspruch auf eine verkürzte Probezeit entstehen. Gerichte haben allerdings sehr unterschiedlich geurteilt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine vorherige Beschäftigung, die in engem Zusammenhang mit der Ausbildung stand, auf die Probezeit angerechnet werden muss, bzw. die Probezeit nur die Mindestzeit von einem Monat betragen darf. Wenn der Azubi Anspruch auf eine kürzere Probezeit hat, kann er auch mit diesem Argument gegen eine Kündigung in der Probezeit vorgehen. Dies gilt auch, wenn die kürzere Probezeit im Ausbildungsvertrag nicht vermerkt wurde.

Ich meine diesen Punkt. Da steht auch, dass die Probezeit ---auch wenn das nicht im Vertrage steht--- 1 Monat betragen muss.

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