Meiner Einschätzung nach darf er es nicht! 

Gem. §§ 630f iVm 630g BGB hat der Patient ein Recht in seine Patientenunterlagen Einsicht zu bekommen und sich diese kopieren zu lassen (Achtung: Sofern ein Patient die Kopie seiner Unterlagen verlangt, wird sehr gern nochmal etwas verändert - Urkundenfälschung -, daher sollte man die Unterlagen nicht mehr aus dem Auge lassen). 

Bzgl. der Notizen des Arztes sieht es schwieriger aus. Prinzipiell würde ich sagen: Bzgl. Notizen, die sich auf offiziellen PatU befinden, hat der Arzt Pech gehabt. Wenn er sich darüber hinaus Notizen auf eigenen Zetteln macht und nicht will, dass der Patient/ die Patientin diese liest, dann gehören sie nicht in die Akte. 

Die Vorschriften der §§ 630f, 630g können natürlich eingeschränkt sein, zB durch eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Sofern dies gegeben ist, macht es Sinn eine Vorsorgevollmacht zu haben. Dann kann sich der Vorsorgebevollmächtigte diese Unterlagen herausgeben lassen. 

Die Abweisung mit der Begründung des Patientenwohls dürfte nur in sehr engen Rahmen zur Geltung kommen (zB.: Suizid-Gefährdung). Aber auch dann könnte auf einen Vorsorgebevollmächtigten zurückgegriffen werden oder die Akte mit dem behandelnden Arzt besprochen werden.

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