also ich finde wenn es nach 9 Monaten unzulässig ist müßte es bei Ihnen erst recht unzulässig sein.
hier eine kurze Antwort mit BGB Urteil angaben.
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs nach erst 9-monatiger Mietzeit halte ich für unwirksam. Denn wer eine Wohnung vermietet, obwohl er weiß oder in Erwägung ziehen müsste, dass er sie in absehbarer Zeit (dh. innerhalb von 5 Jahren) wieder benötigt, muss den Mieter auf die voraussichtlich kurze Dauer des Mietverhältnisses hinweisen. Diese Pflicht besteht deshalb, weil Mieter im Allgemeinen mit einer längeren Mietdauer rechnen und weil ein Wohnungswechsel mit nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen und sonstigen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Wird die vorvertragliche Hinweispflicht vom Vermieter vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zu (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter von der Kündigung Abstand nimmt; eine gleichwohl erklärte Kündigung ist unwirksam (so Schmitt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 BGB Rz. 131).
Zum gleichen Ergebnis kommt die Rechtsprechung, in dem Sie auf die Treuwidrigkeit einer Kündigung abstellt, wenn für den Vermieter bei Vertragsschluß der Eigenbedarf vorhersehbar war und das Mietverhältnis nicht mindestens 5 Jahre gedauert hat