Was nicht ganz in den 250€ sein wird, doch ein iPhone und mitlerweile ein HTC sind seher gut. Das HTC bekommst du gebraucht auch billiger. Wie alt bist du denn ? Wieso kein Vertrag, lohnt sich mehr, gibt doch schon so schöne Verträge, die auch nur eine Frist von 3 Monaten haben?

...zur Antwort

Ich hatte das selbe Problem, allerdings hatte ich einfach beim putzen eine " Steckerleiste " vom Motherboard abgezogen, schau doch mal ob alles richtig steck und alle " Stecker " im Board sind ;)

...zur Antwort

Leicht oder schwer ?

Ich habe damals über LED gemacht, dort gibts soviel LED-TV oder die normale LED-Taschenlampe.

Geht auch:

-Internetschutz -Wie funktioniert Internet -Website, was ist das?

...zur Antwort

Ich mach das so:

Schaue in Ebay was in der nähe steht, schaue es mir an, falls gefällt frage ich nach einem Preis und nehme es mit! Jedoch bei Bett Matratzen gehe ich ins Möbelhaus, der Rücken ist wichtig! Aber Schränke etc. kannst du in Ebay angucken, such aber im Umkreis von 50km damit du es dir ansehen kannst, so wird auch leichter ein Fehlkauf vermiden :)

...zur Antwort

Würde dir anstatt einen i5 einen i7 empfehlen, dass sind dann ca. 50€ Unterschied, die lohnen sich!

Sonst ganz gut, willst denk mal zocken?

...zur Antwort

Am besten du sagst es ihnen persönlich und mit klaren Worten!

Falls sie das kalt lässt, so schwer es ist, Kontakt abbrechen, min. 3 Monate, dann dürften sie sich " entliebt " haben ^^

...zur Antwort

Hier findest du alles rund um GTA

http://www.gtainside.com/news.php

...zur Antwort

§ 4 Gaststätten (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

Hier für weiter Infos !

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/index.html

...zur Antwort

Da du Windows 7 draufspielst, einfach den PC ans Internet anstöpseln und den PC die arbeit machen lassen ;)

...zur Antwort