Für die Beurteilung von Überzähnen gibt es zwei Merkblätter.Das eine Merkblatt heißt:Höhendifferenzen in Keramischen-, Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen, Ausgabe Oktober 2005 vom Fachverband Fliesen und Naturstein.Das andere Merkblatt ist vom Sachverständigenkreis EURO-FEN und Bundesverband deutscher Steinmetze.Leider werden dort sehr unterschiedliche Toleranzangaben für den Höhenversatz vorgegeben.Z.B. für eine Fliese der Größe 30 X 60 ist nach dem Fachverband Fliesen und Naturstein ein Höhenversatz bis 1,9 mm erlaubt, und nach den Angaben des EURO-FEN lediglich ein Höhenversatz von 1,3 mm.In der Praxis sind verlegte Fliesen mit einem Kantenversatz von 1,9 mm nicht mehr akzeptabel. Anhand von bereits verlegten Fliesen kann man sich so etwas in der Praxis ansehen, kann ich keinem empfehlen.
Viele Gutachter die vom Gericht bestellt werden, erstellen ihr Gutachten nach dem Merkblatt des Fachverbandes Fliesen und Naturstein, also mit der grösseren Toleranz, sodass man als Auftraggeber schon vorher mit dem Fliesenfachbetrieb abklären muß, dass er nach dem Merkblatt des EURO-FEN seine Fliesenarbeiten ausführen soll.Wird das vergessen, dann hat man nur sehr geringe Möglichkeiten ( ca. 5%) ,Fliesenarbeiten mit mehr als 1,3 mm Höhenversatz haben, erfolgreich einzuklagen.
Man bleibt auf hohen Anwalts-,Gutachter-und Gerichtskosten sitzen.G.S.