Klingt etwas verworren …

Erzwingungshaft wäre die Folge für das Unterlassen eines Realhandelns (z.B. Nichtabgabe von Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt, Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung oder aber Nichtbezahlung einer Geldbuße aus Ordnungswidrigkeit).

Solange vom Insolvenzgericht kein Eröffnungsbeschluss über die Verbraucherinsolvenz existiert, ist den Gläubigern die Vollstreckung möglich.

Von der Verbraucherinsolvenz und späteren Restschuldbefreiung ausgenommen sind jedoch Geldbußen (aus Ordnungswidrigkeit) und Geldstrafen (aus Straftaten) sowie Forderungen, die auf dem Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen (also insbesondere z.B. Zahlungsforderungen wegen nicht Nichtbegleichung aus Anteilen auf abzuführende Sozialversicherungsbeträge gegenüber den Krankenkassen, Lohn oder Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt aus vormaliger Arbeitgebereigenschaft).

Soweit noch eigene Forderungen gegen eigene Schuldner bestehen, wird nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Treuhänder darüber befinden, ob er es für wirtschaftlich sinnvoll und erfolgversprechend hält, diese Forderungen – notfalls auf dem Rechtswege – beizutreiben. Meist sehen die Treuhänder hiervon jedoch aus wirtschaftlichen Gründen ab, weil es z.B. für den Treuhänder nach Rechtsprechung ungleich schwieriger ist, Prozesskostenhilfe bewilligt zu erhalten.

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Wenn die außergerichtlich abgeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung der gegnerischen Partei von Dir ohne wenn und aber einschränkungslos unterzeichnet wurde und dem Gegner vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht zuging, könnte dies dazu führen, dass die gegnerische Partei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, Dir die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Wenn Du dann auch noch im schriftlichen Verfahren die Kostenlast anerkennst, könnten zumindest die anwaltlichen Kosten auf beiden Seiten für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ("Terminsgebühr") eingespart werden. Um wieviel genau hiermit sich die Kosten reduzieren werden, hängt von dem Streitwert ab, den das Gericht festsetzen wird. Vielleicht besteht noch die Möglichkeit, den vom Gegner behaupteten, gerichtlichen Streitwert im schriftlichen Verfahren reduzieren. Dieser Streitwert ist die Berechnungsgrundlage für die anwaltlichen Kosten und die Gerichtskosten.

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Für die Fahrschule besteht aus buchhalterischen Gründen (Grundsäzte ordnungsgemäßer Buchführung / Steuerrecht) das Risiko, dass eine zweite ausgeschriebene Originalquittung zum Ausdruck bringt, dass ein und dieselbe Zahlung zweimal von Dir geleistet wurde. Hiermit würde die Fahrschule also zu ihrem eigenen Nachteil bestätigen, dass sie eine zweite und zu versteuernde Einnahme in gleicher Höhe hatte, die tatsächlich gar nicht floss. Ein derartiger vertraglicher Quittungsanspruch besteht nach § 368 BGB nur einmal - nicht zweimal.

Es könnte aber nach einer QuittungsKOPIE gefragt werden - sofern Du denn überhaupt einen sinnvollen Bedarf / Verwendungszweck für eine derartige Quittungskopie hast ...

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Es ist zwischen wenigstens vier Arten (Formen) von Vertragsabschlüssen zu unterscheiden.

1.) Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme (§ 145 BGB) zustande, wobei zunächst grundsätzlich die mündliche Vertragsfreiheit ausreicht. Im Streitfall wird ein mündlich abgeschlossener Vertrag – oder ein solcher, der z.B. durch sogenanntes schlüssiges Handeln abgeschlossen wird - indes ohne Unterschrift nicht bewiesen werden können, es sei denn, dass z.B. bei Gericht Zeugen den Vertragsschluss bestätigen. Hier kommt es auf die Unterzeichnung nicht an.

2.) Sofern für einen Vertragsabschluss die Textform auf datenelektronische Wege gewünscht wird und ausreicht (§§ 126, 126a und 127 BGB), reicht es aus, dass der Name des Ausstellers einer Willenserklärung aufgeführt wird und dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 127 Abs. 1 BGB). Hierfür genügt z.B. im Internetverkehr, dass die Willenserklärung per Email von einem Rechner ausgeht, dessen Emailaccount sich auf eine Person zurückverfolgen lässt. Auch insoweit ist die Unterschrift nicht notwendig.

3.) Sofern für einen Vertragsabschluss die Textform nebst Unterschrift gewünscht wird (§§ 126, 126b und 127 BGB), ist hingegen die eigenhändige Unterzeichnung erforderlich (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine „geklaute“ eigenhändige Unterzeichnung (z.B. durch eingescannte und im Wege der Bild-/Fotobearbeitung auf fremdes Dokument eingearbeitete Unterzeichnung) hat gleich ob in schwarz-weiß- oder farbig zunächst nur die Wiedergabequalität einer Fotokopie. Würde z.B. jemand eine derart geklaute eigenhändige Unterzeichnung auf eine schriftliche Bestellung oder einen schriftlichen Kaufvertrag einarbeiten, könnte der hieraus Verpflichtete im Zivilrechtsstreit als Beklagter die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der privatschriftlichen Urkunde nebst deren eigenhändiger Unterzeichnung bestreiten (§ 416 ZPO) und sich damit verteidigen, dass dieses Schriftstück gefälscht ist. Der Beweiswert der echten privatschriftlichen Urkunde richtet sich lediglich darauf, dass der Aussteller die Unterzeichnung geleistet hat und die mit der Unterzeichnung gewollten Zustimmungserklärungen abgab. Das Original dieser Erklärung wird indes nicht vorgelegt werden können, weil eben nur die Fotokopie existiert. Derjenige, der aus dieser Kopie Rechte für sich herleitet, wird also wohl für den Vertragsabschluss beweisfällig bleiben mit der Folge, dass im Sinne der Fragestellung keine Gefahr besteht – einmal abgesehen davon, dass es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommen kann.

Riskant verbleibt natürlich die tatsächlich denktheoretische, zusätzliche Möglichkeit, dass der „Fälscher“ mittels der geklauten Unterschrift neben der Kopiequalitätsurkunde – je nach Geschick – eben diese Unterschrift als Vorlage verwendet, um sie eigenhändig nachzuahmen und somit vollständig eigenhändig zu fälschen. In einem derartigen Fall müsste im Zivilrechtsstreit zusätzlich noch ein sachverständiges Schriftgutachten eingeholt werden. Wenn eine wirklich handschriftlich unterzeichnete Unterschrift "fremdhändig" gut gefälscht wird, könnte der Sachverständige zu der Auffassung gelangen, es handele sich um eine „echte“ eigenhändige Unterschrift. Dieses Risiko wird durch die Verwendung der Unterschrift im Sinne der Fragestellung eröffnet ...

4.) Die vierte Form notariell beglaubigter oder beurkundeter Schriftform scheidet hier aus, weil der Notar sich mittels des Personalausweises persönlich davon vergewissern wird, dass Aussteller der Unterschrift mit der Person im Personalausweis übereinstimmen.

Im Ergebnis begründet die Verwendung der Unterschrift auf PDF-Datei somit zumindest die Möglichkeit und das Risiko, in einen Rechtsstreit hineingezogen zu werden, dessen Ausgang von der kriminellen Energie des Fälschers abhängt.

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Hier geht es nicht um "Urheberrechte", sondern um Schutzrechte aus dem Markengesetz. Vermutlich besteht eine Eintragung für eine Bildmarke oder eine Wort-/Bildmarke bei dem deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dort wären auch europäische Marken eingetragen, respektive nachvollziehbar. Über die Homepage des DPMA entweder selbst recherchieren oder einen entgeltlichen Rechercheauftrag an Profis erteilen.

Selbst wenn keine Eintragung besteht, liegt wegen der zeitälteren Verwendung der massgeblichen Bildbestandteile vermutlich Verwechslungsgefahr gegenüber dem angesprochen Verkehrskreis, was Unterlassungsansprüche des zeitälteren Verwenders auslöst (§§ 5, 15 MarkenG).

Besser ein anderes Logo verwenden

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Ein Pfändungsschutzantrag an das Vollstreckungsgericht erfasst nach § 850f und 850k ZPO in der Tat nur "Arbeits"einkommen, d.h. solche Zahlungen auf Konto, welche nicht Sozialleistungen entspringen.

Für Alg-II-Leistungen ("Hartz IV") gilt § 55 SGB I, der lautet:

" § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaßt. (2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. (3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung. (4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht."

Also Klärung so rasch als möglich gegenüber der Bank besorgen und dort Herkunft der Sozialleistung durch Vorlage des Bewilligungsbescheides nachweisen "

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im Übrigen:

Dein eigenes 1/8 kannst Du auch ohne Vormundschaftsgericht (Pfleger für die Kinder) verkaufen - nur eben nicht an die Kinder, sondern z.B. an Schwiegermutter oder Schwägerin. Falls die nicht kaufen wollen, bleibt wohl nur die Teilungsversteigerung.

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Die Miteigentümergemeinschaft entscheidet über die Verwaltung, d.h. über die Art und Weise der Nutzung (Vermietung ob und an wen) nach Stimmenmehrheit (§ 745 BGB Abs. 1 und 2 BGB). Nach Deiner der Frage steht es vermutlich 4/8 (Schwägerin, Schwiegermutter und zwei Kinder)zu 1/8 gegen Dich. Was ist mit den anderen 3/8 ?

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eine "teilweise" Erbannahme oder "teilweise" Erbausschlagung gibt es nicht.

A könnte natürlich bestimmte Teile der künftigen Erbmasse vor seinem Tode an B verschenken, damit diese dann gar nicht erst in die Erbmasse mehr fallen können.

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kein Problem

A und B sind jeweils hälftige Miteigentümer. Ob und wieviel, bzw., was genau B übertragen, also schenken oder verkaufen will, kann er im Übertragsungsvertrag notariell beurkunden und katalogmäßig beschreiben. Sinngemäß könnte im Vertrag etwa stehen:

"Der Rechtsübergang erfolgt mit Stichtag auf den soundsovielten wie das Objekt steht und liegt."

"Ausgenommen von der Schenkung/Kaufsache sind 1. ..., 2. ..., 3. ..., die von B bis zum soundsovielten zu entfernen sind / entfernt werden dürfen."

Sollten solche Ausnahmen nicht aufgeführt werden, wird eine fest eingebaute Einbauküche vermutlich als wesenlicher Bestandteil (§ 94 BGB) in das Eigentum von A übergehen.

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wenigstens zwei Varianten komen in Betracht

Das Arbeitsamts kann Berufsausbildungsbeihilfe gewähren (§§ 59-76 SGB III). Dort wären auf den Bedarf eines BAföG-Studenten zuguterletzt aber auch das eigene Einkommen und dasjenige der Eltern anzurechnen. Näheres bei dem Arbeitsamt erfragen.

"Hartz-IV" wäre mit Blick auf Kosten für Unterkunft und Heizung zur Zahlung verpflichtet, sofern (§ 22 Abs. 2a S. 2 SGB II) (1.) der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,(2.) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder (3.) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Auch insoweit wäre eigenes Einkommen und dasjenige der Eltern anzurechnen. Könntest Du also nachweisen, dass Du dir mit Deinen Eltern "die Köppe einhaust", wäre dies mit der ARGE zu klären.

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Vorkaufsrechte lassen sich sogar fü viel längere Zeiträume oder alle möglichen Arten von anderen Bedingungen vereinbaren und im Grundbuch eintragen (§§ 1094-1104 BGB). Der damit einhergehende Aufwand mittels notarieller Beurkundung usw. ist indes immens. Letztlich hängt es vom Verkäufer ab

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Da die GEZ-Gebühren auf Gesetz beruhen, können sie wohl kaum "gesetzes"widrig sein. Wenn Du sie für "verfassungs"widrig hältst, kämpfe dich doch gegen den nächsten Gebühren-Beitragsbescheid bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe durch.

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erscheint alles nicht ganz logisch:

Wenn der Pkw "auf den Namen des Vaters angemeldet" wurde, ist der Vater "Halter" und erhält den Kfz-Steuerbescheid. Der Vater ist im Verhältnis zur Finanzbehörde Steuerschuldner. Soweit bei der Kfz-Anmeldung im Anmeldeformular eine vom Halter abweichende Person die Einzugsermächtigung zugunsten des Finanzamts von eigenem Konto unterzeichnete, sollte versucht werden, diese Einzugsermächtigung gegenüber der Kfz-Zulassungstelle wie auch gegenüber dem Finanzamt zu widerrufen und die eigene Bank hiervon sofort zu informieren. Geht hiernach die einzugsermächtigung in Rücklastschrift, hätte der Vater selbst die Steuerschuld an der "Backe".

Gleiches gilt im Verhältnis zum Kfz-Haftpflichtversicherer. Dort auch die Einzugsermächtigung widerrufen. Dies wird indes erst Bedeutung für eine Zwangsabmeldung nach prämienverzug und fehlendem Versicherungsschutz gewinnen, sobald der nächste Beitrag / die nächste Prmie fällig wird.

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die Kritik und Hähme sind vollkommen berechtigt - aber lassen wir das mal Beiseite:

Ein (einseitiger, berechtigter) Rücktritt vom Vertrag kommt nur in Betracht, sofern Gewährleistungsansprüche nicht wegen Erwerbs einer Alt-/Gebrauchtimmobilie ausgeschlossen sind.

Vielleicht ist die Kaufsache ja mangelhaft, weswegen Nachbesserung verlangt werden kann. Wird diese nicht vom Verkäufer erfüllt, könntest Du als Käufer nach erfolgloser Fristsetzung zurücktreten.

Wichtig wäre zu klären, wieweit die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bereits gediehen ist. Soweit bislang keinerlei Zahlung erfolge, dürfte Dein Verkäufer vermutlich noch Eigentümer sein, womit der Weiterverkauf an Deinen Käufer nicht das zwingende Hindernis sein sollte.

Aber ohne Rechtsstreit bei Gericht wird sich das wohl kaum klären lassen.

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das klingt nach zweierlei Konstellationen:

Ordnungswidrigkeit ist ein Bußgeldverfahren, d.h.: Anhörungsbogen und falls keine eigene erfolgreiche Stellungnahme dann Bußgeldbescheid. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geht die Sache eigentlich zum Amtsgericht für Strafsachen (vergleichbar wie Straßenverkehrs-Owi wegen Rotlichtverstoß) Frage aber ist: was ist der konkrete Vorwurf ?

Andere Konstellation: rein öffentlich- rechtliche Massnahme (Untersagungsverfügung mit Anordnung des Sofortvollzuges und Zwangsgeldandrohung). Hiergegen Widerspruch und ggfs. parallel einstweiliger Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung). Grundlage könnte das Versammlungsgesetz sein. In Anspruch zu nehmender Störer im öffentlich-rechtlichen Sinne könnte wohl derjenige sein, der den Aufruf tätigt (die Berliner Love-Parade wurde so ja auch ausgehebelt). Aber auch hier die Frage: was ist der konkrete Vorwurf ?

Es wäre schon sinnvoll zu wissen, auf welche konkrete Vorschrift sich die Behörde stützen will.

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"Privatinsolvenz" (richtig: Verbraucherisolvenz) selbstredend über www.insolvenzbekanntmachungen.de, den ganzen anderen vorherigen Quatsch ignorieren.

Eine bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung herauszufinden wird schwieriger, weil diese verlässlich nur über einen gewissen Zeitraum und auch nur bei demjenigen Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts gespeichert wird, bei welchem der Schuldner im Zeitpunkt der Abgabe seinen Wohnsitz hatte. Hier kommt also jedes einzelne Amtsgericht in Deutschland in Betracht - die abzufragen wird ziemlich viel Arbeit bereiten. Sofern bekannt ist, welcher der letzte Wohnsitz / die letzten Wohnsitze des Schuldners ist/sind, wäre schon denkbar, fernmündlich nachzufragen, "ob" der Schuldner bereits einmal die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine schriftliche Kopie des an Eides statt versicherten Vermögensverzeichnisses wird das gericht jedoch gegen Entgelt nur übersenden, sofern das besondere Interesse durch Vorlage eines Originaltitels glaubhaft gemacht wird.

Insoweit wäre schon eine Schufa-Auskunft oder dergleichen hilfreich, die einem diese "Suche nach der Nadel im Heuhaufen" abnimmt - kostet aber auch Geld. Ob einem diese auskunft dann etwas nützt, bleibt offen, weil hiernach das Vermögensverzeichnis trotzdem nicht vorliegt - eben nur über das Amtsgericht

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Das Prozedere erscheint nicht durchführbar.

Es ist unerheblich, ob Einnahmen aus planerischen, beratenden oder tatkräftigen Leistungen herrühren. Nicht steuerpflichtig Einnahmen auf solche Leistungen bestenfalls für Körperschaften, welche steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§§ 51-68 Abgabenordnung). HIerbei handelt es sich in der Regel um die Tätigkeiten von eingetragenen Idealvereinen, welche nur für solche Zwecke spendenfähig wären.

Jede natürliche Person, welche solche Tätigkeiten erbringt und hierauf Zahlung vereinnahmt, erzielt Einnahmen, die ohne abhängige Beschäftigung vermutlich als solche aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu qualifizieren wären, sofern eine auf Dauer gerichtete Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Diese Voraussetzung läge höchstens dann nicht vor, wenn es sich um Einnahmen aus "Hobby", d.h. gelegentliche Einnahmen handelt (z.B. der wirklich nur ab und zu auf dem Flohmarkt tätig werdende Verkäufer, der eigenen Ramsch veräußert). Hierbei achten Finanzämter aber sehr genau darauf, wie sich die Einnahmen über einen gewissen Zeitraum entwickeln. Genauere Zeiträume oder Einnahmehöhen sind hierzu nicht erkennbar gesetzlich definiert, sondern orientieren sich an einzelfallbezogenem Rechtsprechungsrecht der Finanzgerichte.

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