Das Gericht hat mir in der 1. und 2. Instanz Recht gegeben. Begründet wurde das Urteil damit: Da die Voraussetzungen für die im Vertrag aufgeführten Zahlungsvereinbarungen seitens des Bauträgers nicht erfüllt wurden, können auch keine Ansprüche geltend gemacht werden. In meinem Fall war ja noch nicht einmal ein Bauantrag fertiggestellt worden. Hätte ein genehmigter Bauantrag vorgelegen, hätte ich die erste Rate zahlen müssen. Aber ohne Grundstück gibt es auch keinen Bauantrag. Wichtig war, dass ich den Bauvertrag nicht gekündigt habe. Sonst hätte der Bauträger Schadenanspruch in Höhe von ca. 10 % der Bausumme geltend machen können.
Bei Vertragsabschluss Ende 2005 hatte ich ein Grundstück von der Stadt reservieren und den Kaufvertrag notariell vorbereiten lassen. Den Grundstückskauf hatte ich nicht getätigt, da die Planung noch nicht abgeschlossen war. Die Baufirma hatte mir in Aussicht gestellt, dass der Hausbau bis Ende Sommer 2006 durchgeführt würde. In Wahrheit hat sie sich im folgenden Jahr nach Vertragsabschluß in keinster Weise um unser Bauvorhaben gekümmert. Erste ein Jahr nach Vertragsabschluß meldete die Baufirma bei uns und wollte wegen der anstehenden Mehrwertsteuererhöhung neue Preise aushandeln.
Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht mehr gewillt, mit der Baufirma das Bauvorhaben zu realisieren. Nun prozessieren wir!
In der Zwischenzeit (2006) hat die Stadt das Grundstück an einen anderen Interessenten verkauft. Da das Grundstück nicht mehr verfügbar ist (was meiner Meinung nach die Baufirma zu verantworten hat), habe ich danach auch jegliche weitere Planungsarbeiten abgelehnt.
Die Baufirma hat mich verklagt, ich würde meine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen. Meiner Meinung hat die Baufirma mich von Anfang an mit falschen Versprechungen in den Vertrag gelockt. Auch bin ich der Meinung, dass der Bauvertrag nicht gültig ist, da ja kein Grundstück vorliegt.
Der Vertrag mit der Baufirma wurde bis heute nicht gekündigt. Von der Baufirma wurden auch keine Leistungen erbracht. Noch nicht einmal ein Bauantrag liegt vor.
Nach meinem Rechtsempfinden war ich verpflichtet ein Grundstück zu kaufen, um den Bauvertrag meinerseits erfüllen zu können. Da dieser jedoch nicht notariell beurkundet wurde, müsste der Vertrag nach §311 zur Zeit auch nicht gültig sein. Wie kann ein Bauvertrag gültig sein, wenn kein Grundstück vorliegt?