Ich habe da was gefunden im Nachbarschaftsrecht Niedersachsen:

§ 54 Ausschluss des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen mit weniger als 0, 25 m Grenzabstand ( § 53 Abs. 1 Satz 1 ) ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt. Diese Anpflanzungen müssen jedoch, wenn sie über 1, 2 m Höhe hinauswachsen, auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden.(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53 Abs. 2 ) ist ausgeschlossen wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauf folgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt.           


Interpretiere ich das jetzt falsch oder hat er damit kein Recht, es von uns zu verlangen? Davon mal ab, dass wir nie vorhatten, die Hecke ins unentliche wachsen zu lassen und durchaus kein Interesse an einem Kleinkrieg mit dem Nachbarn haben.

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