Antwort
Üblicherweise sind Bankvollmachten so ausgestaltet, dass der Bevollmächtigte wie der Kontoinhaber handeln kann. Der auszahlenden Bank kann kein Fehlverhalten unterstellt werden. Es ist sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt hat, den Erblasser kann niemand mehr befragen. Ein Prozess wegen ungerechtfertigter Bereicherung wir wohl ins Leere führen. Der "Beschenkte" hatte wohl eine enge Bindung zum Erblasser, sonst hätte er ja keine Vollmacht gehabt.