Normalerweise nicht.
Es sei denn, die leiblichen Kinder aus 1. Ehe wären rechtmäßige Erben von Vermögen und/oder Immobilien. Dann müsste die Witwe dies beim Nachlassgericht angeben. Grundsätzlich müsste zuerst sie dann versuchen, die Kinder des Verstorbenen zu informieren. Führt das zu keinem Erfolg, besteht für das Nachlassgericht oder den eingesetzten Nachlassverwalter die Pflicht, die rechtmäßigen Erben zu ermitteln.

Ob die leiblichen Kinder tatsächlich rechtmäßige Erben sind, kommt darauf an, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen und welche Regelung darin getroffen wurde. Viele Ehepaare setzen sich gegenseitig als Alleinerbe ein, und die Kinder sind erst nach dem Letztversterbenden erbberechtigt.

Wurde jedoch kein Testament erstellt, würde die Witwe 50% erben, und alle leiblichen Kinder des Verstorbenen zusammen die restlichen 50%. Hat der Vater also beispielsweise drei leibliche Kinder aus 1. Ehe und ein leibliches Kind aus 2. Ehe würden diese vier Kinder jeweils 12,5% erben - und als Erbberechtigte somit auch von den Behörden informiert werden.

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