Wenn du eine Leistung in Anspruch nimmst oder in Anspruch nehmen möchtest - was mit dem Zustieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und der Absicht mit diesen befördert zu werden bewirkt ist - dann musst du auch dafür zahlen.

Entweder befindest du dich schon im Besitz eines gültigen Fahrscheins oder du kaufst diesen an einem Automaten im Zug.

Ist dieser nicht vorhanden oder defekt, musst du alle anderen Automaten im Zug austesten. Gehen auch diese nicht, musst du umgehend und von dir aus einen Schaffner aufsuchen.

Einfaches zuwarten auf den Schaffner kann schon die Leistungserschleichung nach § 265a StGB entfalten.

Denn allein durch das warten auf einen Schaffner, kannst du nicht widerlegen, dass du die Absicht hattest das Entgelt nicht entrichten zu wollen.

Du musst unbedingt von dir aus alles mögliche tun, um deine Leistung im Voraus zu bezahlen. Bei Taxis ist das was anderes, aber in Zügen muss man vor Fahrantritt im Besitz einer gültigen Fahrkarte sein.

Wenn kein Schaffner da ist, dann ist das nicht dein Problem. Den Zugfahrer darf man während der Fahrt nicht ansprechen. Gibt zumindest oft Aufkleber an den Türen der Fahrerkabine, die das aussagen.

Wenn du dich also ohne Ticket in ein Zug setzt, da in Ruhe wartest ohne etwas eigenständig in Richtung Ticket zu unternehmen und der Schaffner dann nach 1 bis 3 Stationen zu dir kommt, dann hast du bereits eine Leistung erschlichen.

Unabhängig davon, ob du dann beim Schaffner einen Fahrschein bezahlst.

Wenn definitiv kein Schaffner und kein funktionstüchtiger Fahrscheinautomat im Zug ist und du dich davon 100 % ig überzeugt hast, dann kannst du dich bedenkenlos hin setzen.

Inwiefern es dir als Fahrgast in solch einer Situation zugemutet werden kann, bei jeder Station, an der der Zug hält, durch den ganzen Zug zu laufen um nach einen eventuell zugestiegenen Schaffner Ausschau zu halten, weiß ich nicht.

Ich denke nicht, dass man dies wirklich tun muss. Man sollte den Fahrer aber beim halten des Zuges darauf aufmerksam machen, dass kein Automat funktioniert.

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Deine Handlung war sehr unklug.

Wärst du nur schwarz gefahren, hättest also die Leistung lediglich nach § 265a StGB nur erschlichen, dann wäre die Strafandrohung hier eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug.

Bei Urkundenfälschung liegt der Höchstrahmen bei 5 Jahren Freiheitsentzug. In besonders schweren Fällen ( trifft hier nicht zu ) gar bei bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug.

Deine Tat ist insbesondere dann nicht nachvollziehbar, insofern aus deiner Frage hervor geht, dass du die 60 € erhöhtes Beförderungsentgelt sofort und ohne Probleme zahlen konntest. Die 60 € dir also nichts ausmachten.

Ein Fahrschein wäre wesentlich günstiger gewesen. 

War deine Freundin nicht damit einverstanden, dass du ihren Fahrschein an dich genommen hast, dann hast du dich noch eines Diebstahls oder einer Unterschlagung strafbar gemacht.

Aber das müsste dann deine Freundin auch entsprechend anzeigen.

Das du die 60 € innerhalb der Zahlungsfrist des Verkehrsunternehmens gezahlt hast, ist positiv.

Ob eine Strafanzeige erfolgt entscheiden nicht die Kontrolleure, sondern Mitarbeiter des Verkehrsunternehmen im Innendienst.

Bei erstmaligen Leistungserschleichungen sehen viele Unternehmen von Strafanzeigen ab.

Kann mir aber vorstellen das den Mitarbeitern nicht gefallen wird, dass du gegenüber dem Unternehmen mit deinem gefälschten Ticket versucht hast dieses zu veräppeln.

Auch wenn Urkundenfälschung wesentlich härter als Leistungserschleichung geahndet werden kann, wird das Verfahren wohl wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt.

Falls jetzt eine Polizei Vorladung ( normalerweise innerhalb von 5 Monaten ) kommt, geh da bitte nicht hin. Denn das ist keine Pflicht.

Stattdessen schreibst du einen Brief an die Polizei, gibst dabei die Polizei Vorgangsnummer an, schreibst das dir alles sehr leid tut und du deine Tat sehr bereust.

Dem Schreiben legst du eine Kopie der Zahlung der 60 € bei. Nicht das Original beilegen. Das behältst du.

Dein Schreiben leitet die Polizei dann an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob sie eine Anklage zulässt ( § 170, Absatz 1 StPO ) oder ob sie das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit einstellt. ( § 153 StPO )

Eine Einstellung nach § 170, Absatz 2 StPO, also deine Unschuld, kommt hier natürlich nicht in Betracht.

Sollte es zur Anklage kommen, muss diese ein Richter nicht zulassen, kann diese also verwerfen. Das jedoch ist selten.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, dann sollte die Strafe dennoch mild ausfallen.

Wegen deiner sofortigen Zahlung der 60 € ( die dem Gericht auch ohne deinem zutun bekannt sein wird ), dass du bisher nicht straffällig geworden bist und das du gestehen wirst.

Bist du bei der Tat schon über 21 Jahre alt gewesen, dann wird Erwachsenenstrafrecht angewandt. Hier kann ich mir bis zu 150 Sozialstunden vorstellen. Denn es handelt sich immer noch um eine Urkundenfälschung.

Bist du bei der Tat unter 18 Jahre alt gewesen, wird das Jugendstrafrecht angewandt. Dieses ist bei leichten bis mittelschweren Straftaten auf Erziehung, statt Strafe ausgerichtet.

Hier werden wohl maximal 50 Sozialstunden ausgesprochen.

Warst du bei der Tat zwischen 18 und 21 Jahre alt, dann kann der Richter das Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwenden. Das kommt darauf an, wie reif er dich einschätzt.

Da du schon die 60 € gezahlt hast, halte ich eine Geldstrafe für unwahrscheinlich. Wird Jugendstrafrecht angewandt, gibt es keine Geldstrafen.

Deine Freundin hat gar nichts zu befürchten. Dein Führungszeugnis wird sauber bleiben.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html

http://www.anwalt.de/rechtstipps/pflicht-zum-erscheinen-bei-der-polizei-zur-zeugenaussage-was-tun-als-gefaehrdeter-zeuge_069447.html

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Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OwiG . Also Belästigung der Allgemeinheit.

Deswegen kann man die Polizei rufen. ( keinen Notruf ) Aber allein wenn du denen das am Telefon schilderst, werden die wohl ablehnen.

Zumal die Täter ja immer schnell das Weite suchen. Sehr ärgerlich. Besonders wenn man die Klingel eventuell nicht abstellen kann.

Sind die Klingelzeiten oft gleich, einfach mal in der Nähe draußen auf die Lauer legen und nach der Tat die Täter ansprechen.

Aber diese nicht bedrohen, nicht anfassen und nicht verprügeln. Du darfst sie in dem Fall auch nicht bis zum eintreffen der Polizei festhalten.

https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__118.html

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Wozu gibt es Rollos oder Jalousien? 

Du solltest deinen Nachbarn - sofern dessen Name dir bekannt ist - einen Brief schreiben. ( nachts oder früh in deren Briefkasten stecken )

Dort den Sachverhalt schildern und deinen Nachbarn auch insbesondere auf die §§ 186 und 187 StGB hinweisen.

Im Übrigen muss eine Kamera nicht blinken.

Anschauen und ständiges glotzen ist nicht verboten.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/\_\_186.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/\_\_187.html

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B hat sich hier der Sachbeschädigung in 2 Fällen und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 2 Fällen strafbar gemacht.

A und C haben sich hier nicht strafbar gemacht.

Bei B kann es bei Sachbeschädigung nach § 303 StGB Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre Freiheitsentzug geben.

Weiter können für B bei gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug ausgesprochen werden.

Es kommt beim Urteil entscheidend darauf an, wie alt der Täter B bei der Tat war, ob er gesteht, wie reif er im allgemeinen ist und ob er ( einschlägig, also wegen gleichgelagerter Taten ) vorbestraft ist.

Der Richter wird hier auch zu bewerten haben, wie wichtig die Schilder im betreffenden Straßenabschnitt sind.

Allen Personen ist gemein, dass man auf keinen Fall gegenüber der Polizei Aussagen zur Sache machen sollte. Denn das ist keine Pflicht. Niemand muss bei der Polizei aussagen und niemand muss einer polizeilichen Vorladung Folge leisten.

Ausführungen zu einem Tatvorwurf muss man als Beschuldigter nicht einmal vor dem Richter machen. Niemand muss sich selbst belasten. Man darf immer schweigen.

Ein Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar und darf auch nie als solches gewertet werden.

Man muss gegenüber der Polizei und dem Gericht nur Angaben nach § 111 OwiG auf verlangen machen.

Wenn also schriftliche Polizei Vorladungen per Brief kommen, dann diese einfach ignorieren. Egal ob Person A, B oder C . Dadurch entsteht kein Nachteil.

Gab es Anzeigen gegen die Personen A und C, so müsste die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach den § 170, Absatz 2 StPO einstellen. Das ist einem richterlichen Freispruch gleichzusetzen.

Bei Person B wird die Staatsanwaltschaft dagegen sehr wahrscheinlich nach § 170, Absatz 1 StPO Anklage erheben.

Die Personen A und C sollten schweigen, außer zu ihren Personalien, nicht zur Polizei gehen und abwarten, wie die Staatsanwaltschaft entscheidet.

Person A sollte soweit, außer zu seinen Personen Angaben, ebenso schweigen, nicht bei der Polizei aussagen, gerade wenn er schon vorbestraft ist einen Rechtsanwalt beauftragen und schauen, ob er vor Gericht schweigt oder gesteht.

Geständnisse wirken sich regelmäßig strafmildernd auf das Urteil aus. Insbesondere wenn die Polizei die Taten unmittelbar beobachtet hat, sollte man gestehen.

Hat die Polizei nichts unmittelbar gesehen, sollte man schweigen. Die Justiz muss die Schuld des Angeklagten beweisen, nicht der Angeklagte seine Unschuld.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html

http://www.anwalt.de/rechtstipps/pflicht-zum-erscheinen-bei-der-polizei-zur-zeugenaussage-was-tun-als-gefaehrdeter-zeuge_069447.html

https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html

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Deine Bank muss auf deinen Wunsch dein Girokonto innerhalb von 4 Banktagen ( Wochenenden und Feiertage zählen hier nicht ) in ein P-Konto umwandeln.

Diese Pflicht ergibt sich aus § 850k, Absatz (7) ZPO .

Unabhängig davon, ob dein Girokonto überzogen ist. Die Bank muss auch ein überzogenes Girokonto in ein P-Konto umwandeln und die Überziehung bestehen lassen.

Gleichzeitig dürfen dir durch die Überziehung keinerlei Nachteile entstehen. Du musst also Zugriff auf jegliches Guthaben innerhalb deines Freibetrags haben. Solange man dir diese Überziehungskreditlinie nicht kündigt, muss sie weiter fortbestehen. 

So nachzulesen im BGH Urteil vom 16.07.2013, hier unter der Zahl 16 ab der Mitte des Absatz.

Die Zahl 16 und die anderen Zahlen sind bei der Seite meines Links sehr klein.

Die Bank muss dann die Schuld aus der Überziehung eben separat vom Guthaben trennen. Eventuell durch ein Unterkonto oder Auskehrkonto. Und mit dir vereinbaren, wie du diese Schulden begleichen möchtest.

Verrechnen darf deine Bank diese Überziehungsschulden nicht mit deinem Guthaben, solange du ein P-Konto mit einer Pfändung hast.

Berufe dich bei deiner Bank auf das BGH Urteil vom 16.07.2013 . Nur Urteil des BGH vom 16.07.2013 sagen. Ausdrucken oder mitnehmen musst du das Urteil nicht. Das muss deine Bank selbst googeln.

Wenn sich deine Bank weiter weigert, dann gehst du bitte zu deinem Amtsgericht. Da zur Vollstreckungsabteilung. ( auch als Vollstreckungsgericht bezeichnet )

Die dortigen Rechtspfleger helfen dir kostenlos, sind speziell für solche Fälle da, stehen rechtlich über deiner Bank und können dieser ganz schnell juristisch Beine machen.

Nimm zum Gericht deinen Personalausweis, deine Bankverbindung ( Bankkarte reicht ) und Kontoauszüge der letzten 4 Wochen mit. Das Gericht möchte sich mit diesen Nachweisen von deiner Lage überzeugen können.

Die Rechtspfleger werden dann mit deiner Bank telefonieren und/oder per E-Mail mit dieser kommunizieren. Weigert sich die Bank dann weiter, ergeht ein Beschluss gegen die Bank.

Verstößt sie auch dagegen, wird es dunkel für sie. Dann muss sie eventuell Zwangsgelder oder ähnliches zahlen. Und die sind nicht gering. 

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html

https://openjur.de/u/637506.html

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Natürlich kannst du dein Ticket nachzeigen.

Befindest du dich zum Zeitpunkt einer Fahrscheinkontrolle im Besitz eines gültigen Fahrscheins, hast diesen aber lediglich nicht mit, so ist dies kein Problem.

Deinen Fahrschein zeigst du dann bitte innerhalb von 7 Tagen bei einem Servicenter des Verkehrsunternehmen unter Vorlage des Beleg, den du bei deiner Kontrolle erhalten hast, vor. 

Und sagst, dass du bei der Kontrolle deinen gültigen Fahrschein lediglich vergessen hast.

Dann wirst du meist aufgefordert eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Diese wird verlangt, weil du bei deiner Kontrolle eben kein Ticket vorweisen konntest und nun dem Unternehmen ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstanden ist.

Das mag auch stimmen. Mehr als 5 € Gebühren würde ich hier aber nicht zahlen. Höhere Gebühren sind für mich nicht plausibel.

Nach dem ( rechtzeitigen ) nachzeigen hast du dich gerade keiner Leistungserschleichung ( schwarzfahren ) nach § 265a StGB strafbar gemacht.

Bewahre dieses Ticket dennoch noch eine Weile auf. Man weiß ja nie, ob das Verkehrsunternehmen Willkür gegenüber dir zeigt.

Ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu erheben hat mit dem Alter nichts zu tun. Es ist eine Zivilsache.

Selbst für den Fall, dass du dich hier strafbar gemacht haben solltest, würde eine eventuelle Strafe nicht im Führungszeugnis vermerkt werden. Die Strafe hierzu wäre viel zu gering.

Es reicht auch das Ticket nur vorzuzeigen, um eine Strafbarkeit somit auszuschließen.

Die Verwaltungsgebühr muss das Unternehmen dann eben separat von dir einfordern. Per Post zum Beispiel.

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Grundsätzlich ja. Alle Einkommen dürfen gepfändet werden.

Nur gibt es Pfändungsfreibeträge und gesetzliche Fristen, an die sich Banken halten müssen.

Pro Monat sind 1.073,88 € bei einem P-Konto geschützt. Wenn man nur 800 € Pflegegeld erhält, dann kann man natürlich auch nur über diese 800 € verfügen.

Der monatliche Freibetrag von 1.073,88 € kann auf Antrag bei der Bank erhöht werden. Wenn man zum Beispiel verheiratet ist und/oder ein Kind hat, stehen einem pauschal 404,16 € monatlich mehr zu.

Also in dem Fall 1.073,88 € plus 404,16 € monatlich.

Hat man noch weitere Kinder, dann stehen einem ab dem zweiten Kind noch mal 225,17 € monatlich zu.

Wenn man weder Kinder hat, noch verheiratet ist, so stehen einem maximal 1.073,88 € monatlich an Freibetrag zu.

Ist man verheiratet, stehen einem 1.073,88 € plus 404,16 € monatlich an Freibetrag zu.

Hat man ein Kind, stehen einem ebenso 1.073,88 € plus 404,16 € monatlich an Freibetrag zu.

Ist man verheiratet und hat ein Kind, so stehen einem auch 1.073,88 € plus 404,16 € monatlich an Freibetrag zu.

Hat man 2 Kinder ( egal ob man verheiratet ist oder nicht ), stehen einem 1.073,88 € plus 404,16 € plus 225,17 € monatlich an Freibetrag zu.

Bei jeden weiteren Kind kommen noch mal 225,17 € monatlich hinzu.

Die höheren Freibeträge muss man bei seiner Bank beantragen und durch entsprechende Nachweise ( Heiratsurkunde/Geburtsurkunde(n)  ) belegen.

Ihr habt ganz sicher kein gemeinsames P-Konto. Denn das ist nicht zulässig. Ihr solltet beide ein P-Konto haben. Das wäre ideal. 

So könnt ihr eure Freibeträge unabhängig von den jeweils anderen voll ausschöpfen. ( abhängig von euren Einkommen )

Ein paar mehr Info`s wären hilfreich.

Wer von euch hat ein P-Konto? Wer von euch hat Pfändungen oder erwartet diese?

Was hat jeder von euch für ein monatliches Einkommen? Bzw. was erwartet ihr künftig monatlich für ein Einkommen?

http://www.p-konto-info.de/p-konto-freibetrag-2015.html

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Du hast ein P-Konto mit einer ca. 8.000 € Pfändung darauf. Nun erwartest du einen Geldeingang von 10.000 € . Ok.

Bei einem P-Konto steht dir ein automatischer monatlicher Freibetrag in Höhe von 1.073,88 € zu. Wenn man nur 800 € Einkommen hat, dann kann man natürlich nur über 800 € verfügen.

Geht mehr Guthaben auf einem gepfändeten P-Konto ein, so muss die Bank dieses zurückhalten. Sie muss es separat verwahren.

Guthaben was im März 2016 auf einem gepfändeten P-Konto eingeht und den Freibetrag übersteigt, darf die Bank frühstens am 1.05.2016 pfänden. Das ergibt sich aus § 850k Zivilprozessordnung ( ZPO ) .

Nun ist es aber möglich als Kontoinhaber, und somit als Schuldner, die Bank persönlich ausdrücklich darum zu bitten, dass die bestehende Pfändung umgehend beglichen werden soll.

Das bedeutet, dass du zu deiner Bank gehst und beantragst, dass die Pfändung von deinem Guthaben unverzüglich und ohne Einhaltung gesetzlicher Pflichten beglichen werden soll.

Dafür musst ( und solltest ) du unterschreiben. Schau dir aber dennoch ganz in Ruhe den Wisch an, bevor du unterschreibst. Nicht bedrängeln lassen. Immer erst konzentriert etwas durchlesen, bevor man etwas unterzeichnet.

Nach deiner Unterschrift bittest du deine Bank um eine Kopie des Schreibens.

Die Bank darf die Pfändung erst raus nehmen, wenn der Gläubiger dieser bescheid gibt, dass die Schulden beglichen worden sind. Der Gläubiger also dahingehend befriedigt wurde.

Du kannst das beschleunigen, indem du den Gläubiger anschreibst ( mit dessen Aktenzeichen ), diesen mitteilst, dass du am .. .. .... deine Bank angewiesen hast, die kompletten Schulden von deinem Guthaben zu zahlen und du nach Erledigung der Pfändung eine schriftliche Bestätigung der Gläubiger an dich und deine Bank verlangst.

Nachdem der Gläubiger die Zahlung der Schulden bestätigt hat ( sollte nicht länger als 10 Banktage in Anspruch nehmen ), muss dir jegliches Restguthaben sofort freigegeben werden.

Nachdem die Pfändung schriftlich vom Gläubiger und/oder Bank für erledigt erklärt wurde, kannst du dein P-Konto wieder in das normale, reine Girokonto rückumwandeln lassen.

Musst es aber nicht. Denn ein P-Konto welches keine Pfändung hat, muss wie ein ganz normales Girokonto gehandhabt werden.

Ohne dem vorliegen einer Pfändung darf ein P-Konto keinerlei Einschränkungen erfahren. Liegt keine Pfändung vor, so gilt auch kein eingeschränkter Freibetrag beim P-Konto.

Bei einem P-Konto ohne Pfändung müssen dir auch 20.000 € ausgezahlt werden.

Ein P-Konto ist nichts weiter als die Fortführung des bisherigen Girokonto. Nur das das P-Konto den automatischen Pfändungsschutz in sich trägt.

Lässt du dein P-Konto wieder in das normale Girokonto rückumwandeln, so muss dieses Girokonto das Gleiche sein, wie es dies früher war.

Grundsätzlich darf ein P-Konto nicht mehr an monatlichen Kontoführungsgebühren kosten, als das reine Girokonto zuvor.

Auch darfst du mit einem gepfändeten P-Konto nicht benachteiligt werden. Liegen Pfändungen vor, so dürfen eventuell vorhandene Dispo Kredite und Kreditkarten gekündigt werden. Alles andere muss gleich bleiben.

Deine Bankkarte darf nicht gegen eine Servicekarte umgetauscht werden, das Online Banking nicht gestrichen werden und Auszahlungen an Geldautomaten nicht versagt werden, nur weil du ein ( gepfändetes ) P-Konto führst.

Es heißt hier nicht beschlagnahmt, sondern zurückgehalten, separiert oder eben gepfändet.

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/\_\_850k.html

http://www.vzbv.de/urteil/bundesgerichtshof-erleichtert-rueckkehr-vom-p-konto-normales-konto

http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/jetzt-auch-entscheidung-des-bgh-bankkunde-kann-jederzeit-rueckumwandlung-des-p-kontos-verlangen/

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/bgh-zusatzentgelt-beim-p-konto-unzulaessig

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/finanzieren/bgh-urteil-pfaendungsschutz-konto-darf-nicht-teurer-sein-12284476.html

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