Schaut mal hier:
http://www.t-online.de/wirtschaft/immobilien/id_62671850/mietrecht-keine-verjaehrung-bei-falscher-wohnungsgroesse.html
Gruß, Ecki
Schaut mal hier:
http://www.t-online.de/wirtschaft/immobilien/id_62671850/mietrecht-keine-verjaehrung-bei-falscher-wohnungsgroesse.html
Gruß, Ecki
Das ist immer wieder dasselbe mit JAMBA. Irgendwo hast Du ein Spiel oder ähliches runtergeladen und dabei übersehen, dass Du ein ABO abgeschlossen hast. Schau mal hier:
http://www.jamba.de/hilfe/pakete
Da werden Sie geholfen ;)
Sprich doch mal mit einem Getränkehändler in Deiner Nähe. Viele geben Ware auf Kommission raus; nach der Feier kann man dann nicht angebrochene Flaschen (oder Kisten, Kartons, je nach Art des Getränkes) zurück bringen. Zwar muss man im Vorwege alles bezahlen, sozusagen in Vorkasse - bekommt das Geld bei Rückgabe dann aber zurück. Haben wir zum Geburtstag gemacht weil wir nicht wussten wer was wieviel trinkt - klappte super!
Aus wikipedia:
"Die Altersfreigabe von Kinofilmen und Filmen, die auf Medien aller Art (wie etwa Video, DVD oder Blu-Ray Disc) verkauft werden, erfolgt in Deutschland durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Das Jugendschutzgesetz untersagt Erwachsenen weitgehend, Kindern und Jugendlichen völlig freien Kinozugang zu gewähren oder den Zugriff auf nicht freigegebene Video-Filme zu ermöglichen. § 27 JuSchG unterscheidet allerdings hinsichtlich einer möglichen Bestrafung zwischen Erwachsenen an sich und sorgeberechtigten Personen. Demnach macht sich eine Person nicht strafbar dadurch, dass sie Kindern, für die sie personensorgeberechtigt ist, Filme ohne Jugendfreigabe zugänglich macht, solange sie dadurch nicht, so wörtlich "ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt "
Klar ist also: Erlaubt ist dies nicht. Und ehrlich gesagt würde ich persönlich auch nicht auf eine derartige Idee kommen. Die Freigabe ab einem bestimmten Alter hat schon seinen Sinn, meine ich. Ob nun bei diesem oder jenem Film - darüber könnte man streiten. Aber ein 14 -jähriges Kind im Kino ab 18? Neee...
Der Ursprungspreis ist für Dich nicht relevant (...)
Doch, ist er. Im Klageverfahren gibt es die Möglichkeit der "Erfüllung" - in diesem Falle Aushändigung des Artikels oder den "Schadenersatz". Kommt zweites in Frage, richtet sich das Gericht nach dem tatsächlichen Wert der Ware; in diesem Falle nach dem Sofortkauf-Preis. Im Urteil um den berühmten "Rübenroder" vor dem OLG Köln musste der Verkäufer die Differenz zwischen dem Höchstgebot des Käufers und dem Festpreis zahlen; das war nicht unerheblich.
Danke Euch allen für die Tipps und Anmerkungen! Ich werde mal forschen ob ich vorige Angebote von ihm entdecken kann oder was es notfalls über den Kundendienst zu machen gibt. Letzteres fiel mir eben grad ein. Dort müsste doch alles in der Übersicht stehen. Euer Ecki
Hallo dita,
vielleicht meinst Du diese Art Ratgeber wie: http://www.frag-mutti.de Ich denke mal, dass Du so etwas gemeint hast? Gruß, Ecki