mundfeule geht ihr eigentlich zum artzt oder zu schamanen geht sofort zum artzt
sage ich ja da is nix brutal pegist einfachweil pegi scheße ist und spiele die jeder normale mesch als harmlos bezeichnen würde als ab 18 einstufft
nein den pegi ist nur ne empfelung
Jugendschutzaus Wikipedia, der freien EnzyklopädieWechseln zu: Navigation, Suche Unter dem Begriff Jugendschutz werden rechtliche Regelungen zum Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gesundheitlichen, sittlichen und sonstigen Gefahren zusammengefasst. Schwerpunkte sind dabei unter anderem: Jugend in der Öffentlichkeit, Schutz vor jugendgefährdenden Medien, Jugendhilfe, Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff praktische Maßnahmen des Staates, durch die Normen des Jugendschutzes umgesetzt werden; unabhängig von Kontrollen durch Behörden sind die Anbieter von jugendgefährdenden Produkten und Dienstleistungen dafür verantwortlich, dass keine Minderjährigen zu ihren Kunden bzw. Abnehmern gehören.
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]1 Unterschiedliche Bewertungen2 Deutschland3 Österreich4 Schweiz5 Quellen6 Weblinks
Unterschiedliche Bewertungen [Bearbeiten] Ein Polizeieinsatz im Rahmen des Jugendschutzes. Mehrere Jugendliche müssen hier soeben erworbene alkoholische Getränke in die Kanalisation entsorgen, da sie nicht die notwendige Altersgrenze überschritten haben.In verschiedenen Staaten und Kulturen bestehen zum Teil sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber,
wovor Jugendliche im einzelnen geschützt werden müssen,welche Altersgrenzen in unterschiedlichen Schutzbereichen zu ziehen sind undwelchen Anteil des Schutzes der Staat durch gesetzliche Regelungen leistet und welchen Anteil er der Verantwortung der Erziehungsberechtigten überlässt.Ein Problem besteht in der Umsetzung rechtlicher Regelungen in die gesellschaftliche Praxis: In den USA gilt z.B. in den meisten Staaten ein generelles Alkoholverbot für Jugendliche (d.h. Menschen unter 21 Jahren), das auch rigoros durchgesetzt wird. In Deutschland hingegen werden de facto viele Vorschriften zum Jugendschutz unterlaufen: Massiver Alkoholmissbrauch oder der Zugriff von Minderjährigen auf jugendgeschützte Produkte kommen oft vor.[1][2] Der Konsum bestimmter alkoholischer Getränke ist darüber hinaus in Deutschland Jugendlichen schon ab 16 Jahren gestattet; er wird bei noch Jüngeren nicht systematisch unterbunden. Der Zugriff Jugendlicher auf pornografische oder gewaltverherrlichende Medien ist in vielen Ländern de iure, aber nicht unbedingt de facto leichter möglich als in Deutschland.
Ebenfalls höchst unterschiedlich fallen in den verschiedenen Staaten die rechtlichen Regelungen über das Mindestalter aus, ab dem eine selbstbestimmte Sexualität erlaubt ist. Die Frage, inwieweit solche Normen eine praktische Bedeutung haben, ist von Land zu Land verschieden zu beantworten.
Solche Unterschiede haben ihre Wurzeln normalerweise in traditionellen Denk- und Verhaltensmustern in den jeweiligen Gesellschaften sowie in höchst unterschiedlichen Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Staat und Individuum. Aber auch historische Erfahrungen spielen eine Rolle (z.B. die in Deutschland besonders ausgeprägte Vorstellung, der Staat müsse alles tun, um eine Wiederholung nationalsozialistischer Gewaltexzesse zu verhindern).
Ein Zielkonflikt besteht bei der Konzeption des Jugendschutzes darin, dass zwar einerseits Jugendliche noch minderjährig sind und einige Elemente der Idee des Kinderschutzes auch auf Jugendliche anwendbar sind (z.B. die Idee, dass auch Jugendliche vor altersunangemessenen Herausforderungen geschützt werden müssen), sich andererseits aber Jugendliche im Vergleich zu Kindern von ihrem Reifestand her kaum noch von Erwachsenen unterscheiden, deren Rechte und Pflichten sie ohnehin mit dem 18. Geburtstag (in Deutschland und vielen anderen Ländern) erwerben. Bei einem überzogenen Jugendschutz besteht die Gefahr, dass junge Erwachsene den Anforderungen ihrer neuen Rolle nicht gerecht werden.
Deutschland [Bearbeiten]Regelungen finden sich in folgenden gesetzlichen Regelungen:
Jugendschutzgesetz vom 1. September 2007 (unter anderem über den Aufenthalt in Gaststätten, Spielhallen und bei öffentlichen Tanz- und Filmveranstaltungen sowie über den Verkauf und Genuss alkoholischer Getränke und Tabakwaren und die Verbreitung von jugendgefährdenden Medien),Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag vom 10. September 2002,Sozialgesetzbuch VIII [1],Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (letzte Änderung am 31. Oktober 2008).Ein wichtiges Instrument des deutschen Jugendschutzes ist die in Bonn ansässige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).
Österreich [Bearbeiten]In Österreich fällt der Jugendschutz in die Zuständigkeit der Länder. Es gibt daher in Österreich neun Jugendschutzgesetze (für jedes Bundesland eines). Darüber hinaus gibt es das Pornographiegesetz des Bundes. Meistens ist das Jugendschutzgesetz identisch mit dem der Bundesrepublik Deutschland. In dringenden Fällen und Notfällen bietet der österreichische Kinder- und Jugend-Telefonnotdienst 147 – Rat auf Draht kostenlose Beratung zum Thema Jugendschutz.
Schweiz [Bearbeiten]In der Schweiz gibt es kein eigentliches Jugendschutzgesetz. Die entsprechenden Regelungen finden sich in
ungar alas nureas
http://www.youtube.com/watch?v=SX_FJJTm6hkhttp://www.youtube.com/watch?v=SX_FJJTm6hk
http://www.youtube.com/watch?v=SX_FJJTm6hkJugendschutzgesetz (Deutschland)aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die gesichtete Version, die am 17. November 2010 markiert wurde. Es gibt 1 ausstehende Änderung, die noch gesichtet werden muss.Wechseln zu: Navigation, Suche In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Es wurde nur der Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit - erläutert. In dem Artikel fehlt z.B. der Bereich (§§ 18 ff).Du kannst Wikipedia helfen, indem du sie recherchierst und einfügst, aber bitte kopiere keine fremden Texte in diesen Artikel. Weitere Informationen im WikiProjekt. Die Hauptautoren wurden noch nicht informiert. Bitte benachrichtige sie!
Basisdaten Titel: Jugendschutzgesetz Abkürzung: JuSchG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 2161-6 Datum des Gesetzes: 23. Juli 2002(BGBl. I S. 2730) Inkrafttreten am: 1. April 2003(Bek. vom 1. April 2003,BGBl. I S. 476) Letzte Änderung durch: Art. 3 Abs. 1 G vom31. Oktober 2008(BGBl. I S. 2149, 2151) Inkrafttreten derletzten Änderung: 5. November 2008(Art. 4 G vom31. Oktober 2008) GESTA: I021 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Bundesgesetz zum Schutze der Kinder und Jugendlichen (Minderjährige) in der Öffentlichkeit.
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]1 Regelungen2 Anwendungsbereich3 Novelle 1. April 20034 Änderung zum 1. September 20075 Änderung zum 1. Juli 20086 Änderung zum 1. Januar 20097 Jugendschutz in der Öffentlichkeit8 Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt9 Geschichte10 Siehe auch11 Weblinks12 Einzelnachweise
Regelungen [Bearbeiten] Ein Polizeieinsatz im Rahmen des Jugendschutzgesetzes. Mehrere Jugendliche müssen hier soeben erworbene alkoholische Getränke in die Kanalisation entsorgen, da sie nicht die notwendige Altersgrenze überschritten haben.Das JuSchG regelt unter anderem in Bezug auf Minderjährige:
Aufenthalt an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Spielhallen, Filmtheatern oder Tanzveranstaltungen (Diskothek)Verzehr und Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der ÖffentlichkeitVerkauf und anderweitiges Zugänglichmachen von Filmen und Computer-/Videospielen in der ÖffentlichkeitZuständigkeiten der Jugendschutz-Organisationen Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)Tätigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, insbesondere das Instrument der Indizierung von MedieninhaltenAnwendungsbereich [Bearbeiten]Im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, und sind Jugendliche Personen, die 14 oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 JuSchG).
Novelle 1. April 2003 [Bearbeiten]Das Jugendschutzgesetz wurde mit Wirkung zum 1. April 2003 novelliert (die Änderung wurde im Juni 2002 verabschiedet, drei Wochen nach dem Amoklauf von Erfurt), gleichzeitig trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Während das JuSchG im wesentlichen dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit und Verbreitungsbeschränkungen bei jugendgefährdenden Trägermedien (Printmedien, Videos, CD-ROMs, DVDs usw.) regelt, werden im JMStV die Bestimmungen zu Rundfunk und so genannten Telemedien behandelt. Grund für diese Zweiteilung ist die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes. Mit dem neuen Jugendschutzrecht wurden alte Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjSM) sowie Jugendschutzbestimmungen in Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) abgelöst.
Eine Neuerung ist, dass in beiden Gesetzen bestimmte Inhalte benannt wurden, die auch ohne Indizierung oder Altersfreigabebeschränkung nicht verbreitet werden dürfen (allerdings für Telemedien in einem anderen Ausmaß als für Trägermedien, auch sind die Folgen bei Verstößen unterschiedlich). Diese Inhalte sind "den Krieg verherrlichende Trägermedien" (§ 15 Absatz 2 Nr. 2 JuSchG), Medien, die "Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen" (§ 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG) und Medieninhalte, die „Menschen, die sterben oder schweren seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV).
Außerdem wurde das Gesetz unter anderem in Bezug auf Computer- und Videospiele geändert. Spiele müssen nun, wenn sie an Minderjährige verkauft werden sollen, der USK vorgelegt werden. Diese bestimmt in einem Prüfverfahren eine Altersbeschränkung für Spiele, die dann auf dem Produkt deutlich sichtbar gekennzeichnet werden muss und v
nein brauchst du nich und bitte ignorir den restlichen mist der hir steht
die leute an der kasse haben dich verarsch dvd rolinge sind nicht ab 18 deo ist nicht ab 14 und für rasirklingen gibt es auch keine beschränkung kauf wo anders
und glaubs du das ist ne patnervermittlung -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
amerka doort gibts mord und totschlag___________________-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
dürfen schwule in ne kirche------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bewerbungen erstellen - Das erfolgreiche Vorstellungsgespräch
Das Vorstellungsgespräch ist ein Informationsgespräch für beide möglichen Vertragspartner.
Bitte sehen Sie in dem Gespräch kein Verhör, dass Sie “bestehen” müssen. Auch für Sie ist das Gespräch wichtig zur Entscheidungsfindung, ob Sie in dem Unternehmen arbeiten wollen und zur Einschätzung, ob Sie sich wohl fühlen werden.
Die Ziele eines Vorstellungsgespräches aus betrieblicher Sicht sind:
Ermittlung fehlender Angaben zur Person, zum Leistungsstand und zur Einsatzfähigkeit
den Bewerber in persona zu sehen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen über die äußere Erscheinung, Auftreten, Haltung, Bewegung, Manieren, Sprache usw.
einen Eindruck über wichtige Persönlichkeitswerte des Bewerbers zu gewinnen: Was sind seine Ansichten und Überzeugungen (immer im Hinblick auf die Arbeit), wie flexibel reagiert er (natürlich auch sie), wie ist die Leistungs- und ggf. Aufstiegsmotivation?
einen Hinweis über den Grad der Soziabilität zu bekommen: wird der Bewerber sich gut in die bestehende Arbeitsgruppe einordnen können?
Erwartungen und Zielvorstellungen des Bewerbers ermitteln
Schließlich kommt es darauf an, ein Bild des Bewerbers zu erhalten, das soweit wie möglich der Wirklichkeit entspricht. Dabei werden mündliche und schriftliche Angaben des Bewerbers miteinander verglichen.
http://www.personalentwicklungsberatung.de/Informationen/DieerfolgreicheBewerbungode/DaserfolgreicheVorstellungsg/daserfolgreiche_vorstellungsg.html
stimmt volkommen dutschland ist nicht das armenhaus der welt
scream ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
ein guter tip wenn du weinachtsguzeli schreibst beleidigst du damit deine inteligens aber ja die kann man noch essen (-----------------------------------------------------------------------------------------(-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------(--------------------------------------------------------------------
mit zen iist es genaus warscheinlich das du einen Herzifakt bekommst wie das mickel jakson von den toten aufersteht und ein großes komm back gibt aber rein amtematisch gibt es die warscheinlichkeit ........................................................................................................................................................................................................................................................................................
an der tanke
gratulire deinem sohn und geh zu oberschul amt das geht nun wirklich nicht weiterhin solltest du anzeige gegen den anderen jungen erstatten
nein ist es nicht wiso sollte es elaubt sein