@ GuteAntwortNett: Deine Erklärung ist soweit korrekt, da das eine, eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG ist und das andere eine Lieferung nach §3 Abs. 1 UStG ist.
ABER die Verpackung macht ein unterschied, ich suche schon die ganze Zeit im Web nach der richtigen Lösung und habe bis jetzt nur
"Innerhalb des Leistungsbündels überwiegt der Lieferungsanteil, wenn die Speisen derart verabreicht werden, dass ein komfortabler Verzehr an Ort und Stelle von vornherein ausgeschlossen ist. Die Abgabe von Speisen erfolgt den Umständen nach nicht zum sofortigen, komfortablen Verzehr, wenn sie in Verpackungen zum Transport überreicht werden (z.B. Warmhalteverpackungen bei Außer-Haus-Verkauf durch Pizzerien). In diesen Fällen liegen Lieferungen vor, auf die unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (Vfg. OFD Frankfurt vom 10.12.2008, S 7100 A – 204 – St 110, LEXinform 5231941)."
gefunden.
Ich müsste jetzt nur noch die Antwort auf die Frage warum die Verpackung vom Burger in dem er verpackt ist nicht als "Verpackung zum Transport" sondern als "sofortigem, komfortablen Verzehr" gilt??