Du kannst auf Herausgabe deines Eigentums klagen. Anspruchsgrundlage ist dabei § 985 BGB 

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Nein. Nicht strafbar. Allerdings wäre es strafbar, wenn du sie einer hilflosen Lage aussetzen würdest, § 221 StGB

Aber eine konkrete Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der jungen Dame dürfte in der Nähe eines Theaters oder Restaurant beileibe nicht vorliegen.

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In deinem Arbeitsvertrag wird deine zu leistende Stundenzahl drin stehen. Ändern kann dein Arbeitgeber das dann auch nur mit einem wirksamen Änderungsvertrag. Der kann natürlich auch mündlich erfolgen. Hier hast du jedoch zu den gewollten Konditionen nicht eingewilligt. Demnach ist die Herabstufung nichtig und du kannst dennoch dein Arbeitsentgelt für die üblichen Stunden fordern.

Den Wechsel in eine andere Filiale hat dein Arbeitgeber nicht zu akzeptieren, da er dich ja für eine bestimmte Filiale eingestellt hat. Du kannst aber versuchen mit jemanden aus der besagten Filiale zu tauschen.

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Wenn der Sachverhalt stimmt, dass die Brille durch den Sturz zerstört wurde, dann hast du auch die 500 EUR zu zahlen. Allerdings würde ich an deiner Stelle erst gar keine Ausführungen zu der Sache machen. Sie muss erstmal beweisen, dass du die Brille zerstört hast.

Absicht oder nicht spielt keine Rolle. Fahrlässigkeit genügt. Siehe § 276 I und II BGB.

,,Mal völlig außer acht genommen, dass es die letzte * ist, einen Freund so dermaßen das letzte Geld aus der Tasche zu ziehen, ich für meinen Teil habe noch nie irgendwelche Forderungen an Freunde gestellt, das mal völligst außer acht.."

Das ist völliger Blödsinn. Schaden hat man zu ersetzen. Ob es nun bei Freunden ist oder nicht. Das letzte ist eher, dass man den verursachten Schaden nicht ersetzen will.

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Anspruch auf Schmerzensgeld und anzeige wegen Notwehr?

Hallo,am vergangenen Wochenende bin ich von 2 mir bis dahin unbekannten Frauen in einer Diskothek angegriffen worden, sie zogen mir an den Haaren, verkratzen meinen Körper und insbesondere mein Gesicht, des Weiteren drückten sie mit einem gezielten Griff meine Augen stark nach Innen, da die Angreiferinnen lange Fingernägel hatten, sind nur meine Augenlied stark von Schürfwunden befallen

Ich habe mich gegen eine der beiden Angreiferinnen wehren können, ich zog ihr ebenfalls an den Haaren

Direkt nach dem Angriff habe ich die Polizei verständigt um Anzeige zu erstatten

Als ich gestern mit dem zuständigen Sachbearbeiters der Polizei telefonierte, um sicher zu gehen dass die Angreiferinnen meine Adressdaten nicht bekommen, da diese selbst als die Polizei vor Ort war, mit gedroht haben "das wirst du noch bereuen, dein Gesicht merke ich mir" und mich halt beleidigt haben, ich wollte einfach ausschließen dass diese mir bald vor meiner Haustür nochmal auflauern

Jedenfalls musste ich während des Telefonates mit dem Sachbearbeiter erfahren, dass die Angreiferinnen nun auch mich wegen Körperverletzung angezeigt haben, ebenso meine Begleitung, sowie den uns allen unbekannten jungen mann der mir während des Angriffs die Hand reichte um mich vom Boden nach oben - raus aus dem gerecht gezogen hat (hier läuft allerdings die Anzeige gegen Unbekannt)

Ich war am Folgetag im Krankenhaus und am Montag bei meiner Hausärztin, ich habe ein Schleudertrauma, multiple Hausabschürfungen im Gesicht, sowie Prellungen im Gesicht und an anderen Körperstellen - Folge; Behandlung mit Iboprphen 2400 mg täglich (höchstdosis) und die Behandlung läuft seit Samstag bis heute, und 3 Tage Arbeitsunfähigkeit aufgrund von starken Schmerzen TROTZ TABLETTEN

Meine Haare habe ich erste heute waschen und kemmen können, da die Schmerzen vorher zu stark waren, und leider musste ich feststellen, dass ich ein richtiges "Loch" - eine karle Stelle auf dem Kopf habe, und mein Scheitel extrem breit geworden ist, da beim Haare ziehen wohl viele Haare herausgerissen wurden

Meine Fragen;Ich habe der einen Angreiferin in Form von Notwehr an ihren Haaren gezogen, habe ich durch Ihre Anzeige wegen Körperverletzung etwas zu befürchten?

Habe ich Schmerzensgeldansprüche? und Wie mache ich diese geltend?

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Du hast nichts zu befürchten. Du hattest, wie schon selber bemerkt, ein Recht auf Notwehr § 32 StGB. In der Notwehr kannst du den Angriff abwehren, auch mit rabiaten Mitteln, falls du kein milderes Mittel hast. In diesem Fall wirst du dein Notwehrrecht hundertprozentig rechtmäßig ausgeübt habe.

Schmerzensgeld machst du nach § 823 I BGB in Verbindung mit § 253 BGB geltend. Verletztes Rechtsgut ist deine körperliche Unversehrtheit.

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Immer Stundenzettel aufbewahren kann ich nur empfehlen. 

Ansonsten musst du deinen Arbeitgeber mal drauf ansprechen. Der wird dir schon sagen was Sache ist. Wenn nicht verjährt dein Lohnanspruch auch erst nach 3 Jahren. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sind zumindest bis zur Lohnhöhe von 8,50 die Std (Mindestlohn) nichtig. Das heißt im Ernstfall könntest du innerhalb der 3 Jahre zumindest 8,50 EUR pro Stunde verlangen.

Aber wie ein anderer schon richtig geschrieben hat: Die 210 EUR wird nur das Entgelt für die zwei Tage sein. Der Rest wird dir demnächst separat ausgezahlt.

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Du bekommst unter keinen Umständen eine Anzeige, die dazu führt, dass du verurteilt wirst.

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Es handelt sich um einen Dienstvertrag. Schließlich wird die Tanzschule lediglich zusichern, dass du die Tanzstunden erhältst. 

Beim Werkvertrag würde die Tanzschule ja zusichern, dass du nachher auf jeden Fall Tanzen kannst. Das wird nicht der Fall sein, da manchmal einige Pfeifen nix auf die Reihe kriegen.

Guck dir die AGB der Tanzschule an. Aber idR hast du nach geänderten Zeiten ein Sonderkündigungsrecht.

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§ 108 GewO gewährt dir ein Recht auf Abrechnung des Arbeitsentgelts. Mahnung an den Arbeitgeber. Wenn er das öfter macht gibts ein Bußgeld.

Zum Thema des verschieden hohen Arbeitsentgelts: Im Ausbildungsvertrag sollte die Vergütung geregelt sein. Ohne Kenntnis deines Vertrages kann hier niemand dir tiefergehende Fragen dazu beantworten.

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