Du kannst auf Herausgabe deines Eigentums klagen. Anspruchsgrundlage ist dabei § 985 BGB
Nein. Nicht strafbar. Allerdings wäre es strafbar, wenn du sie einer hilflosen Lage aussetzen würdest, § 221 StGB
Aber eine konkrete Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der jungen Dame dürfte in der Nähe eines Theaters oder Restaurant beileibe nicht vorliegen.
In deinem Arbeitsvertrag wird deine zu leistende Stundenzahl drin stehen. Ändern kann dein Arbeitgeber das dann auch nur mit einem wirksamen Änderungsvertrag. Der kann natürlich auch mündlich erfolgen. Hier hast du jedoch zu den gewollten Konditionen nicht eingewilligt. Demnach ist die Herabstufung nichtig und du kannst dennoch dein Arbeitsentgelt für die üblichen Stunden fordern.
Den Wechsel in eine andere Filiale hat dein Arbeitgeber nicht zu akzeptieren, da er dich ja für eine bestimmte Filiale eingestellt hat. Du kannst aber versuchen mit jemanden aus der besagten Filiale zu tauschen.
Wenn der Sachverhalt stimmt, dass die Brille durch den Sturz zerstört wurde, dann hast du auch die 500 EUR zu zahlen. Allerdings würde ich an deiner Stelle erst gar keine Ausführungen zu der Sache machen. Sie muss erstmal beweisen, dass du die Brille zerstört hast.
Absicht oder nicht spielt keine Rolle. Fahrlässigkeit genügt. Siehe § 276 I und II BGB.
,,Mal völlig außer acht genommen, dass es die letzte * ist, einen Freund so dermaßen das letzte Geld aus der Tasche zu ziehen, ich für meinen Teil habe noch nie irgendwelche Forderungen an Freunde gestellt, das mal völligst außer acht.."
Das ist völliger Blödsinn. Schaden hat man zu ersetzen. Ob es nun bei Freunden ist oder nicht. Das letzte ist eher, dass man den verursachten Schaden nicht ersetzen will.
Du hast nichts zu befürchten. Du hattest, wie schon selber bemerkt, ein Recht auf Notwehr § 32 StGB. In der Notwehr kannst du den Angriff abwehren, auch mit rabiaten Mitteln, falls du kein milderes Mittel hast. In diesem Fall wirst du dein Notwehrrecht hundertprozentig rechtmäßig ausgeübt habe.
Schmerzensgeld machst du nach § 823 I BGB in Verbindung mit § 253 BGB geltend. Verletztes Rechtsgut ist deine körperliche Unversehrtheit.
Immer Stundenzettel aufbewahren kann ich nur empfehlen.
Ansonsten musst du deinen Arbeitgeber mal drauf ansprechen. Der wird dir schon sagen was Sache ist. Wenn nicht verjährt dein Lohnanspruch auch erst nach 3 Jahren. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sind zumindest bis zur Lohnhöhe von 8,50 die Std (Mindestlohn) nichtig. Das heißt im Ernstfall könntest du innerhalb der 3 Jahre zumindest 8,50 EUR pro Stunde verlangen.
Aber wie ein anderer schon richtig geschrieben hat: Die 210 EUR wird nur das Entgelt für die zwei Tage sein. Der Rest wird dir demnächst separat ausgezahlt.
Ja ist es. Extrem hart. Aber mit Disziplin wirst du das jahrelange Büffeln hinkriegen.
Du bekommst unter keinen Umständen eine Anzeige, die dazu führt, dass du verurteilt wirst.
Es handelt sich um einen Dienstvertrag. Schließlich wird die Tanzschule lediglich zusichern, dass du die Tanzstunden erhältst.
Beim Werkvertrag würde die Tanzschule ja zusichern, dass du nachher auf jeden Fall Tanzen kannst. Das wird nicht der Fall sein, da manchmal einige Pfeifen nix auf die Reihe kriegen.
Guck dir die AGB der Tanzschule an. Aber idR hast du nach geänderten Zeiten ein Sonderkündigungsrecht.
Ja ist es. Kurze Frage, kurze Antwort.
§ 108 GewO gewährt dir ein Recht auf Abrechnung des Arbeitsentgelts. Mahnung an den Arbeitgeber. Wenn er das öfter macht gibts ein Bußgeld.
Zum Thema des verschieden hohen Arbeitsentgelts: Im Ausbildungsvertrag sollte die Vergütung geregelt sein. Ohne Kenntnis deines Vertrages kann hier niemand dir tiefergehende Fragen dazu beantworten.