Also erstmal aus Betreuungssicht:

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten, darf also erstmal grundsätzlich alle Arten von Geschäften vornehmen. Auch Schenkungen. Allerdings umfasst die Betreuung nur solche Aufgaben, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten zu regeln. Deshalb muss der Betreuer alle Angelegenheiten zum Wohl des Betreuten besorgen. Dabei sind kleinere Sachschenkungen nicht unter dem Vorbehalt des Beitreuungsgerichts gestellt. Hat sich der Betreuer pflichtwidrig verhalten, kann man natürlich dagegen vorgehen.

Aus eherechtlicher Sicht wäre dann zusätzlich zu fragen, ob diese Sachen überhaupt der Ehefrau allein gehören. Insbesondere ob beide einen gemeinsamen Haushalt führen. Weiter ist dann fraglich wie oft, zu welchen Werten und aus welchen Gründen solche Schenkungen stattfinden.

Im Ergebnis kommt es ganz stark auf den Einzelfall an, sodass sich das nicht generell sagen lässt..

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Du hast gegen MMOGA einen Anspruch auf Lieferung, der sich auch unproblematisch durch die Bestätigungsemail zum Kauf beweisen lässt.

Was du machen kannst? Naja, nochmal nachhaken. In der Tat steht dir, sofern du das möchtest, der ganze Spaß mit Anwalt und Gericht offen. Aber ob man das für einen so geringen Streitwert machen sollte....

Der schnellere Weg wäre da sicherlich das Geld wieder zurückzunehmen. Ist zwar dumm gelaufen, aber ich würde mir an deiner Stelle den Stress nicht antun..

Liebe Grüße :)

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1) V hat gegen K einen Anspruch auf Rückübereignung des Bildes aus § 812 I Alt. 1 BGB: K hat durch Leistung das Bild erlangt, ohne dass ein Rechtsgrund besteht. Gleiches gilt für K gegen V bzgl. der 100 Euro.

2)

Zweikondiktionstheorie:

Sind beide Kondiktionen unabhängig voneinander, so darf jede Partei kondizieren, was sie geleistet hat. Es soll sich um zwei selbstständige jeweils gegenstandsbezogene Ansprüche handeln. In Betracht kommt lediglich eine Leistung Zug um Zug oder eine Aufrechnung nach § 387 BGB. Ist eine Seite entreichert i. S. d. § 818 III BGB, hat die andere Pech gehabt. Sie muss trotzdem leisten, obwohl sie nichts mehr zurückbekommt.

Saldotheorie:

Wäre der Vertrag wirksam gewesen, stünden die gegenseitigen Leistungen in einem Synnallagma. Folglich müssen auch die Rückleistungen entsprechend miteinander verknüpft sein. Demnach ist bei durch den Austauschzweck verbundenen gegenseitigen Leistungen "per Saldo" nur bereichert, wer mehr empfangen als gegeben hat. Es kommt also auf das Aufstellen einer Wertdifferenz an. Wenn nun eine Partei entreichert ist, kann sie selbst nicht in voller Höhe Leistung verlangen.

Anders ist es, wenn die Geldforderung als teilbare Leistung weggefallen ist und der Verkäufer nun die Rückgabe der unteilbaren Leistung verlangt (hier das Bild). Dann ist auch nach der Saldotheorie das Bild Zug um Zug gegen Rückzahlung des vollen Kaufpreises zurückzugewähren.

Es geht also im Ergebnis darum, wer das Risiko des Untergangs der Leistung trägt.

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Die Buchungsbestätigung kann eine Annahme darstellen. Wird diese nur automatisch mittels eines entsprechenden Systems zugestellt (das steht dann auch in der Mail drin), ist dies keine Willenserklärung. Schließlich ist es dann nicht der Vertragspartner, der seinen Willen entäußert, mit Dir einen Vertrag zu schließen, sondern nur der Computer. ;-)

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Welchen Architekturfirma Du beauftragst, ist deine Sache. Vielleicht hat der Verkäufer oder die Hausverwaltung die Bauzeichnungen. Dann kannst Du direkt nachschauen.

Wichtig ist nur, dass ohne zusätzlicher Baugenehmigung nur nichttragende Wände entfernt werden dürfen. Deshalb und weil man natürlich nicht möchte, dass Dir die Decke auf den Kopf fällt, ist es natürlich wichtig zu wissen, welche Wand tragend ist. ;-)

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Als das Grundgesetz entstanden ist, war an sich noch nicht klar, welche Wirtschaftsform sich in der BRD bewähren wird. Deshalb enthält das Grundgesetz zwei Artikel, aus denen man das Prinzip einer Marktwirtschaft oder einer sozialistischen Planwirtschaft ableiten kann.

In Art. 14 GG wird das Privateigentum garantiert und festgelegt, dass eine Enteignung nur unter sehr engen Voraussetzung und nur gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung möglich sein soll.

Dagegen ist Art. 15 GG mit "Sozialisierung, Überführung in Gemeineigentum" übertitelt, was ein sehr sozialistischer Ansatz ist.

Es ist also vom Wortlaut her schon beides möglich.

Ob man heute noch zumindest theoretisch sich an den Art. 15 GG klammern könnte, um hier eine flächendeckende Verstaatlichung von Privateigentum durchzusetzen, glaube ich eher nicht. In unseren Grundrechtesystem spielt die Handlungsfreiheit eine zentrale Rolle. Das gilt auch für Wirtschaft und Beruf. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine ganz bestimmte Art der Gesetzesauslegung überlegt: Grundsätzlich können Eingriffe in die Freiheit durch Gesetz möglich sein, aber nur wenn sie verhältnismäßig sind. Wenn man aus rein ideologischen Gründen die wirtschaftliche Freiheit der Bürger großflächig eingrenzt, ist das wohl nicht mehr verhältnismäßig.

Also früher war beides von Grundgesetz her noch möglich. Heute ist es aber wohl so, das die soziale Marktwirtschaft, insofern vom Grundgesetz vorgeschrieben ist, dass ansonsten Grundrechte in unzulässiger Weise verletzt werden würden.

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Ein ausgestreckter Mittelfinger stellt tatbestandlich eine Beleidigung dar. Da muss auch nicht gefragt werden, was das heißen soll, wie ein anderer meinte. Das ist Blödsinn.

Gerade im Straßenverkehr wird ein solcher Spaß mit hohen Geldstrafen geahndet. Allerdings auch nur wenn das Opfer einen Strafantrag gestellt hat, weil die Beleidigung ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt ist.

In eurem Fall ist aber sowieso alles ok:

§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

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Das ist natürlich so immer schwer zu sagen. Da spielen viele Faktoren eine Rolle und letztendlich ist es immer eine Ermessensentscheidung des Strafrichters. Eine höhere Geldstrafe oder eine niedrige Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung bilden so den Rahmen von dem was angemessen wäre. Wahrscheinlich bist du am 28.06 vor dem Einzelrichter am Amtsgericht und ein Fall der Pflichtverteidigung wurde wahrscheinlich auch nicht angenommen. In diesem Fall liegt die Strafkompetenz bei unter einem Jahr (was in aller Regel zur Bewährung ausgesetzt wird). Ansonsten wäre das Urteil mit Rechtsmitteln erfolgreich angreifbar.

Um mal einen Überblick darüber zu geben, wie viel bei der Strafzumessung beachtet werden muss einen Blick in den § 46 StGB

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

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Wenn er nichts weiß, dann nicht.

Wenn er Bescheid weiß, leistet er Beihilfe und wird als Teilnehmer bestraft.

Wurde darüberhinaus ein gemeinsamer Tatplan erdacht, ist er Mittäter und wird bestraft.

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Es kommt auf den Kontext an.

Lässt sich aus den Umständen ergeben, dass du ihn persönlich meintest und ihn damit beleidigen wolltest?

Ein wahre Tatsachenbehauptung ist nicht strafbar, es sei denn, sie war als negatives Werturteil gemeint.

Handelte es sich vielleicht um eine Scherzerklärung, so wäre jedenfalls der Vorsatz zu verneinen.

Ist die Äußerung überhaupt zu beweisen oder steht hier Aussage gegen Aussage?

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Ich selbst studiere Jura mit Schwerpunkt Kriminalwissenschaft. In der Kombi hast du praktisch deine drei dargestellten Interessen abgedeckt. Du beschäftigst dich vertiefend mit dem Strafrecht und ziehst durch die Kriminologie auch Aspekte der Psychologie und Soziologie mit ein.

Du könntest also ganz normal Jura studieren, damit du dann auch später Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Richter, Ministerialbeamter, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, etc. werden kannst. Dabei muss ich dir gleich sagen, dass du für alles außer Rechtsanwalt dein Examen in der Regel mit Prädikat bestehen musst. Somit auch gleich zur Zukunftssicherheit. Mit einem schlechten Examen ist nicht viel anzufangen. Entspricht es dem Durchschnitt, hat man die Chance als Rechtsanwalt gutes Geld zu verdienen. Mit Prädikat oder besser bekommst du Stellenangebote, außerdem stehen dir damit alle Türen in Wirtschaft, Justiz und Politik offen.

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Alle. Außnahmen gibt es bei manchen Burschenschaften.

Worauf hast du denn Lust? Schlagend oder Nichtschlagend? Christlich, katholisch oder ohne religiöser Ausrichtung? Soll es mit sportlicher Ausrichtung sein? Lieber was politisches oder neutrales? Eher ein wenig elitär und auf Tradtionen bezogen oder doch eher lockerer Verein oder was dazwischen?

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Davon habe ich noch nie etwas in Deutschland gehört, aber solange man nicht gerade in ein Corps eintreten möchte, wird man auch nicht zum Trinken gedrängt/gezwungen. Ich bin selbst Verbindungsstudent und ein Freund von mir, der im selben Dachverband ist, (Cartellverband der kath. deutschen Studentenverbindungen) ist überzeugter Nichttrinker. Dafür gibt es sicher noch Beispiele in anderen Verbänden, auch wenn's eher selten ist. Trinkzwang gibt es nämlich in diesen Sinne nicht.

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Ich versuche es mal prägnant zu zerlegen:

Art 1 I 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Unantastbar, also darf die Menschenwürde nicht verletzt werden. Da gibt es auch keine Ausnahmen, wie bspw. bei der Handungsfreiheit (Art. 2 I GG). Menschenwürde lässt sich nicht richtig definieren. Jedenfalls ist sie verletzt, wenn der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur einer vertretbaren Größe herab gewürdigt wird. (So das Bundesverfassungsgericht).

Art. 1 I 2 GG Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt Das meint, dass der Staat nichts machen darf, was gegen die Menschenwürde verstößt, aber auch andererseits dafür sorgen muss, dass andere nicht dagegen verstoßen und falls doch, das unter Strafe steht.

Art. 1 II GG: Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt Also soll es auf Grundlage der Menschenwürde eine Reihe Menschenrechte geben, die sich für Deutschland aus den folgenden Artikeln ergeben. Verletzt jemand dagegen, so kann man vor Gericht gehen und veräußert, also aufgelöst werden, können diese Rechte (anders als in der Weimarer Republik) nicht. Auch geht es um Frieden und Gerechtigkeit in der Welt. Gleich hier lässt das Grundgesetz seine Offenheit für Organisationen wie den UN, der EU oder der NATO erkennen.

Art. 1 III GG: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht Wenn ein Bürger gegen Grundrechte verstößt, muss er sich wie geschrieben vor Gericht verantworten. Aber hier wird man nicht wegen Verstoß gegen das Recht auf Leben verurteilt, sondern wegen Totschlags oder Mord etc. bestraft. Aber wenn der Staat, also die Staatsorgane, Behörden und Ämter jemanden in seinen Grundrechten verletzt, so kann unmittelbar gegen diesen Verstoß vor den Verfassungsgerichten geklagt werden. Das stellt einen besonderen Schutz dieser Rechte dar

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Man kann hier im ersten Schritt zwei Standpunkte vertreten:

  1. Du bist schuld, weil die Person selber nichts mehr konnte und dir hätte klar sein müssen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich übergibt, doch recht groß ist.

  2. Sie ist schuld, schließlich ist sie Verursacher und muss auf Grund deiner guten Absichten eine gemildete Haftung zukommen.

Letztendlich ist es aber völlig Banane, was man davon hält. Du hast jedenfalls einen Anspruch gegen die Verursacherin auf Aufwendungsersatz, falls du den Schaden ersetzt. Dies ergibt sich aus der sogenannten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. In solchen Dreipersonenverhältnissen wird der Einfachheit halber eine Schuldübernahme als Aufwendungsersatz vollzogen, sodass im Ergebnis die Verursacherin bezahlt. Egal welcher Ansicht man folgt ;-)

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Wenn du den Artikel von deinem Taschengeld oder Geld, dass du speziell zum Erwerb des Artikels bekommen hast, ist der Kaufvertrag wirksam. Ansonsten können deine Eltern genehmigen.

Deine Mutter kann als gesetzliche Vertreterin auch für dich handeln.

Natürlich steht dir auch ganz unproblematisch ein Anspruch auf Reparatur oder Ersatz der kaputten Ware zu.

Zinsen können nur bei einer Geldschuld und nicht bei einer Sachschuld gefordert werden. Trotzdem ist eine Fristsetzung im Zuge einer Mahnung sinnvoll. Eine Mahnung ist eine bestimmende Zahlungsaufforderung. In etwa so als E-Mail:

Betreff: Mahnung bezüglich Kauf vom xx.xx.xxxx, Kundennummer xxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie eindringlich zur Zusendung des Ersatzartikels im Rahmen der Nacherfüllung bis Monatsende auf. Anderenfalls sehe ich mich zum Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 323 I BGB gezwungen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX

Normalerweise bekommt man dann, was man will ;-)

Falls nicht, kannst du als Folge des Rücktritts dein Geld zurückverlangen.

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Gemeint ist ein Grundsatz des Zivilrechts, nach dem jemand, der rechtsmissbräuchlich handelt kein besonderer Schutz durch das Gesetz zukommen soll. Wieso sollte sich auch jemand auf das Recht berufen dürfen, wenn er es selbst nicht beachtet (grundsätzlich) ?

Beispiel aus dem Bereicherungsrecht:

Nach § 817 S.1 BGB ist der Empfänger einer Leistung ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, wenn er durch die Annahme gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Dem Empfänger trifft grundsätzlich kein Schutz durch andere Normen, weil es unbillig erscheint, jemanden, der gegen Recht verstößt, eben durch das Recht zu schützen.

Der § 817 S. 2 BGB regelt den Fall, dass beide sich widerrechtlich verhalten. Hier sollen unter Berücksichtigung der in der Norm genannten Ausnahme die Parteien sprichwörtlich auf den Kosten sitzen bleiben.

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Also man muss ein Verein sein? Na dann reicht kein einfacher Zusammenschluss, dann müsst ihr Verein im Rechtssinne sein. Dazu müsst ihr euch ins Vereinsregister eures Amtsgerichts eintragen lassen.

Wenn ihr keine eigene Satzung verfassen wollt, gelten die §§ 24-54 BGB.

Um ein e.V. zu sein bedarf es bedarf es besonderer Vorschriften.

Also im Klartext: Um die Halle als Verein mieten zu können reicht die Eintragung ins Vereinsregister. Ihr braucht nicht zwingend eine Satzung. Anderes gilt für einen e.V.

Die Kosten richten sich nach der KostO. Das müssten so 20-30 Euro im Monat sein.

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Es gibt eine große Zahl verschiedenster Verbindungen. Da du, wenn ich dich richtig verstehe, nicht unbedingt Lust auf einen Fechtkampf mit scharfen Waffen hast, lass ich die pflichtschlagenden Verbindungen außen vor.

Von Vorteil wäre natürlich, den Studienort zu kennen...

Also dann im Allgemeinen:

Den größten Teil der nichtschlagenden Studentenverbindungen machen die Christlichen Verbindungen aus: Dabei muss man beachten, dass das eigenständige Organisationen sind, keine kirchlichen und dass sich die einzelnen Verbindungen teilweise sehr von einander unterscheiden (letzteres gilt für jeden Dachverband)

a) Der größte Katholische: Cartellverband der Katholischen Deutschen Studentenverbindung Größter Dachverband Europas mit über 30.000 Mitgliedern Farbendtragend, nichtschlagend, katholisch Politisch offen, d.h. in der Praxis vom JuSo über Grüne bis zur CSU. Herkunft spielt für die Mitgliedschaft keine Rolle, Aufnahmebedingungen sind männlich, katholisch, Student

b) Christlich, bzw. evangelisch Wingolfbund im Prinzip wie oben, nur andere Konfession

Dann gibt es den Verein Deutscher Studenten. Die sind sehr locker organisiert. Manche finden das toll andere sagen, dass das eigentlich schon gar keine Verbindung mehr wäre. So hat der VDSt z. B. keine Farben. Er nimmt übrigens Frauen und Männer auf.

Das gilt auch für Akademische Turnvereine.

Viele Burschenschaften sind nur fakultativ schlagend. Das heißt, das man sich nicht schlagen muss, wenn man das nicht will. Burschenschaften nehmen auch nur Männer auf und haben dabei auch als einzige Verbindung bestimmte politische Werte. Je nachdem trifft man dort rechts-liberale oder rechts-nationale Typologien. Man kann auch sagen, dass die Burschenschaften die Schuld für den schlechten Ruf von Verbindungen insgesamt haben. Aber auch dabei muss man einen Dachverband herausnehmen, nämlich die Deutsche Burschenschaft. Andere Burschenschaften können durchaus sehr liberal sein. Kommt auf den Einzelfall drauf an.

Sängerschaften, Turnerschaften, etc. richten sich nach ihren Namen aus: Betreiben einen Chor oder treiben viel Sport. Sie sind auch farbentragen und fakultativ schlagend. Sie nehmen nur Männer auf und sind wie alle anderen Verbindungen, außer Burschenschaften, politisch neutral.

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Du scheinst ja ziemlich breit gewesen zu sein... Also ab 2 Promille bist du nur noch vermindert schuldfähig und ab 3 Promille schuldunfähig. 3 Promille und noch stehen können, ist ziemlich schwer, aber soll vor kommen. Es ist natürlich nicht mehr nachzuweisen, wie betrunken du warst, aber da heißt es ja so schön im Zweifel für den Angeklagten. Es kann jedoch trotzdem festgestellt werden, dass du jedenfalls keine 3 Promille hattest.

Auf jeden Fall hast du ja keine sog. Zueignungsabsicht, weil du es ja nicht (mehr) behalten willst. Was du im Moment vorhattest, kannste ja selbst nicht mehr sagen.

Außerdem wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Das heißt der Eigentümer müsste dich schon anzeigen, damit was passiert. Wenn du einfach zur Polizei gehst und sagst, dass du da was betrunken gestohlen hast und nicht mehr weißt wie, kann dir erstmal nichts passieren.

Also melden und für ein reines Gewissen sorgen. Strafrechtlich wird da nichts bei rumkommen ;)

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