Antwort
Sollte die Herausgabe der Personalien nicht erfolgen, ist die Durchsuchung der Person sowie ihrer mitgeführten Sachen zulässig. Weiterhin kann die Person in diesem Fall auch erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Person wird in diesem Falle festgehalten. Diese Festhaltung bedarf der richterlichen Anordnung. Falls kein richterlicher Beschluss eingeholt werden kann, darf die Festhaltung bis zum Ende des Folgetages ausgedehnt werden. Zur Durchführung der genannten Maßnahmen ist die Polizei berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, soweit dies unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich ist.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Identit%C3%A4tsfeststellung\_%28Recht%29
P.S.: Dieser Auszug ist lt. deutschem Gesetz gültig.