Aus dem Schulgesetz:

"Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, so darf diese nur im Ausnahmefall rückdatiert den Beginn der Schulbesuchunfähigkeit bescheinigen, und dieses auch nur bis zu zwei Tagen ( schr. Mitteilung der Ärztekammer Berlin v. 06.12.1995). Atteste, die nicht fristgerecht vorgelegt werden oder die länger als zwei Tage rückdatiert die Schulbesuchsunfähigkeit bescheinigen, können nicht akzeptiert werden."

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