Hallo Christine,

laß dich nicht von den Aussagen der meisten hier verunsichern. Es tritt nicht automatisch eine Sperrzeit ein, wenn du ein Angebot auf Festanstellung ablehnst. Entscheidend ist nur, ob du vor dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes beendet hast. Dann würde sich die Frage stellen, warum das Unbefristete aufgegeben wurde.

Dazu kurz der Gesetzestext:"§ 144 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst ... und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)"

Ganz klar gilt: durch den Nichtabschluß eines Arbeitsvertrages liegt kein Auflösungssachverhalt vor.

Falls es bei dir um Arbeitslosengeld II gehen sollte, mag es anders aussehen. Damit kenne ich mich nicht aus.

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Das Arbeitslosengeld richtet sich nur nach dem letzen Verdienst, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre auch fünf Monate Verdienst vorhanden sind. Ansonsten wird ein pauschales Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, dass sich nach der beruflichen Qualifikation richtet.

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Wenn du innerhalb von zwei Jahren wieder arbeitslos werden solltest, würde sich dieses neue Arbeitslosengeld mindestens nach dem alten Verdienst richten (die sogenannte Bestandsschutzregelung).

Und wichtig: du hast ggf. Anspruch auf Leistungen zur Entgeltsicherung da du über 50 Jahre alt bist und anscheinend im neuen Arbeitsverhältnis deutlich weniger verdienen wirst. Auf jeden Fall vor Aufnahme der Beschäftigung beantragen!!! http://www.arbeitsagentur.de/nn_25284/zentraler-Content/A06-Schaffung/A062-Beschaeftigungsverhaeltnisse/Allgemein/Entgeltsicherung-fuer-aeltere-Arbeitnehm.html

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