Hi Tom,

nicht ganz richtig:

Bei versicherungsförmigen Wegen der bAV, sprich DV, PK und PF muss der AG verpflichtend Rückstellungen bilden. Diese belasten die Passivseite des Unternehmens.

Eine weitere Berührung mit der Bilanz des Arbeitgebers erfolgt bei einer DV mit einem widerruflichen Bezugsrecht: Der Arbeitgeber kann hier vor Leistungsfall die Versicherung abtreten oder beleihen, tut er dies und der Arbeitnehmer scheidet mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, muss der Arbeitgeber ihn bei Eintritt des Versorgungsfalles so stellen, als wäre die Beleihung oder das Abtreten niemals vorgefallen. Tut er dies nicht, ist die Versicherung dem Arbeitgeber zuzurechnen und in der Bilanz zu aktivieren.

Ich glaube, das wars.

Liebe Grüße,

Robin

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