Grundsätzlich liegt die sexuelle "Schutzaltersgrenze" für beide Geschlechter bei dem 14. Lebensjahr (§ 176 StGB). Das heißt, dass sexueller Kontakt ("sexuelle Handlungen") mit einer(m) unter 14-jährigen von einem(r) über 14-jährige(n) nicht erlaubt ist. Dies gilt auch, wenn das Mädchen 14 und der Junge 13 Jahre alt ist. Wenn die Eltern des oder der unter 14-Jährigen Strafanzeige erstatten, muss die Staatsanwaltschaft in jedem Fall ermitteln.

Wenn es sich um eine Liebesbeziehung zwischen etwa Gleichaltrigen handelt, kann man normalerweise davon ausgehen, dass rechtlich nichts passiert. Aber, das Mädchen muss es genauso wollen wie der Junge. Sexueller Kontakt zwischen Jugendlichen, die beide unter 14 sind oder wenn beide zwischen 16 und 18 sind, ist straffrei.

Weiterhin gilt:

Bis zum 16. Lebensjahr gibt es den Straftatbestand „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ (§ 182).

Es gilt: Abs. (1) betrifft Täter/in über 18 Jahren und Opfer unter 16, wenn eine Zwangslage (z. B. unter Drohung) ausgenutzt wurde, oder die Tat gegen Entgelt erfolgt.

Abs. (2) betrifft Täter/in über 21 der/die eine Person unter 16 Jahren missbraucht und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Dies wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Antrag auf Strafverfolgung können die Sorgeberechtigten (i. d. R. die Eltern) des/der Jugendlichen stellen, bis zum 18. Lebensjahr. Der Strafantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn bei Berücksichtigung des Opferverhaltens (sie/er darf sich nicht bedrängt fühlen) deutlich wird, dass das Unrecht gering ist.

Wenn beide zwischen 16 und 18 sind, ist sexueller Kontakt grundsätzlich keine Straftat. Ausnahme ist der Missbrauch von Abhängigkeiten durch Schutzbefohlene (z. B. Lehrer/Schüler; Jungendbetreuer/Jungenleiter etc.).

Was dürfen Eltern ? –verbieten?

Bei unter 16 jährigen Jugendlichen können die Eltern nur bei gröblicher Verletzung ihrer Erziehungspflicht bestraft werden (z.B. Pornografie, gezielt sexueller Umgang) (§180).

Wenn es um den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vor sexuellen Übergriffen geht, gibt es kein Pardon. In den meisten Fällen handelt es sich um „Offizialdelikte", d. h.: Der Staatsanwalt muss von Amts wegen ermitteln, wenn er konkrete Hinweise hat.

Laut BGB § 1632 haben Eltern das sog. Umgangsbestimmungsrecht, d.h. sie dürfen Ihren Kindern bis zum 18. Lj. sagen, mit wem sie Umgang erlauben. Sie können somit direkt den Umgang mit bestimmten Personen verwehren. Es besteht eine sogenannte Einvernehmensklausel die die Herstellung des Einvernehmens mit dem Jugendlichen anstrebt. Falls allerdings dadurch die persönliche Freiheit unangemessen eingeschränkt wird, kann man sich mit dem Jugendamt in Verbindung setzten. Zusammen mit dem Jugendamt und den Eltern wird dann festgelegt, was man darf und was nicht.

Ab dem Alter von 16 Jahren hat jeder die „Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung“, d.h. Eltern können nicht tatsächlich sexuellen Kontakt strafrechtlich verbieten lassen. Darüber hinaus können sie sexuellen Kontakt in Ihrer Wohnung untersagen. Dies kann zum Sorgerecht der Eltern gezählt werden.

Mögliche Strafen:

* Sexuelle Handlungen an Kindern bis zum 14. Lebensjahr, egal unter welchen Umständen. (§ 176 StGB): im Regelfall einen Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
* Sexueller Missbrauch von Jugendlichen unter 16 (§ 182 StGB): bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe.

Abs. (2) nur bei Tätern über 21 Jahren, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt;

* Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wird mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft (§ 174 StGB).
* Bei 16- bis 18-Jährigen Opfern gilt das gleiche nur, wenn der Täter eine damit verbundene Abhängigkeit ausnutzt, auch im Rahmen eines normalen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse.
* Bei Gewaltanwendung oder „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" liegt eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung vor.
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Das sie dir noch nicht so ganz nach dem 2ten treffen vertraut ist normal,als erstes lass ihr zeit dann merkt sie das du sie nicht unter druck setzt.Denn wenn du jetzt so schnell sagst''oh ich liebe dich,glaub mir lass uns miteinander gehen''dann wird sie sicher mistrauisch und hat angst verasrscht zu werden.Lad sie irgendwohin ein,zum See zum Bespiel,um eim picknick zu machen,mach ihr ein Herz aus Kerzen oder Steinen so wie du es dir gedacht hast.Zeig viel interesse an ihr das ist wichtig dann weis sie das du nicht nur an dich denkst oder an andere sachen sonder an SIE,red viel mit ihr,hör aber auch zu.Dann wird das schon =) Viel Glück

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