An alle vorposter die sich lächerlich machen: Wozu habt ihr euch angemeldet? um euch lustig zu machen?? ihr seid lächrlich...wenn ihn sowas interessiert...meine fresse sowas ist auch vllt ein hobby und es nennt sich urban exploring...

an den fragesteller: schau dich doch einfach mal in internet um da findest du eigentlich sehr viel...

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Du könntest einen Freund fragen ob er dir hilft dasa herauszufinden =)

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Frag ihn doch einfach ganz direkt warum er so dessinteressiert schreibt,vermutlich hat er wirklich kein interesse,sei nicht zu sehr enttäuscht,wenn er kein interesse hat es gibt noch genug andere Jungs.Da du sagt das viele Mädchen auf ihn stehen ist er vielleicht auch ein wenig eingebildet und zeigt an keinem anderen mädchen interesse weil er eifach die aufmerksamkeit genießt!!Verstell dich nicht für andere wenn er dich nicht so mag wie du bist dann verdient er dich nicht!

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Frag ihn doch einfach ganz direkt warum er so dessinteressiert schreibt,vermutlich hat er wirklich kein interesse,sei nicht zu sehr enttäuscht,wenn er kein interesse hat es gibt noch genug andere Jungs.Da du sagt das viele Mädchen auf ihn stehen ist er vielleicht auch ein wenig eingebildet und zeigt an keinem anderen mädchen interesse weil er eifach die aufmerksamkeit genießt!!Verstell dich nicht für andere wenn er dich nicht so mag wie du bist dann verdient er dich nicht!!

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Frag sie doch einfach ob die interesse an dir hat =)

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Grundsätzlich liegt die sexuelle "Schutzaltersgrenze" für beide Geschlechter bei dem 14. Lebensjahr (§ 176 StGB). Das heißt, dass sexueller Kontakt ("sexuelle Handlungen") mit einer(m) unter 14-jährigen von einem(r) über 14-jährige(n) nicht erlaubt ist. Dies gilt auch, wenn das Mädchen 14 und der Junge 13 Jahre alt ist. Wenn die Eltern des oder der unter 14-Jährigen Strafanzeige erstatten, muss die Staatsanwaltschaft in jedem Fall ermitteln.

Wenn es sich um eine Liebesbeziehung zwischen etwa Gleichaltrigen handelt, kann man normalerweise davon ausgehen, dass rechtlich nichts passiert. Aber, das Mädchen muss es genauso wollen wie der Junge. Sexueller Kontakt zwischen Jugendlichen, die beide unter 14 sind oder wenn beide zwischen 16 und 18 sind, ist straffrei.

Weiterhin gilt:

Bis zum 16. Lebensjahr gibt es den Straftatbestand „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ (§ 182).

Es gilt: Abs. (1) betrifft Täter/in über 18 Jahren und Opfer unter 16, wenn eine Zwangslage (z. B. unter Drohung) ausgenutzt wurde, oder die Tat gegen Entgelt erfolgt.

Abs. (2) betrifft Täter/in über 21 der/die eine Person unter 16 Jahren missbraucht und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Dies wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Antrag auf Strafverfolgung können die Sorgeberechtigten (i. d. R. die Eltern) des/der Jugendlichen stellen, bis zum 18. Lebensjahr. Der Strafantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn bei Berücksichtigung des Opferverhaltens (sie/er darf sich nicht bedrängt fühlen) deutlich wird, dass das Unrecht gering ist.

Wenn beide zwischen 16 und 18 sind, ist sexueller Kontakt grundsätzlich keine Straftat. Ausnahme ist der Missbrauch von Abhängigkeiten durch Schutzbefohlene (z. B. Lehrer/Schüler; Jungendbetreuer/Jungenleiter etc.).

Was dürfen Eltern ? –verbieten?

Bei unter 16 jährigen Jugendlichen können die Eltern nur bei gröblicher Verletzung ihrer Erziehungspflicht bestraft werden (z.B. Pornografie, gezielt sexueller Umgang) (§180).

Wenn es um den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vor sexuellen Übergriffen geht, gibt es kein Pardon. In den meisten Fällen handelt es sich um „Offizialdelikte", d. h.: Der Staatsanwalt muss von Amts wegen ermitteln, wenn er konkrete Hinweise hat.

Laut BGB § 1632 haben Eltern das sog. Umgangsbestimmungsrecht, d.h. sie dürfen Ihren Kindern bis zum 18. Lj. sagen, mit wem sie Umgang erlauben. Sie können somit direkt den Umgang mit bestimmten Personen verwehren. Es besteht eine sogenannte Einvernehmensklausel die die Herstellung des Einvernehmens mit dem Jugendlichen anstrebt. Falls allerdings dadurch die persönliche Freiheit unangemessen eingeschränkt wird, kann man sich mit dem Jugendamt in Verbindung setzten. Zusammen mit dem Jugendamt und den Eltern wird dann festgelegt, was man darf und was nicht.

Ab dem Alter von 16 Jahren hat jeder die „Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung“, d.h. Eltern können nicht tatsächlich sexuellen Kontakt strafrechtlich verbieten lassen. Darüber hinaus können sie sexuellen Kontakt in Ihrer Wohnung untersagen. Dies kann zum Sorgerecht der Eltern gezählt werden.

Mögliche Strafen:

* Sexuelle Handlungen an Kindern bis zum 14. Lebensjahr, egal unter welchen Umständen. (§ 176 StGB): im Regelfall einen Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
* Sexueller Missbrauch von Jugendlichen unter 16 (§ 182 StGB): bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe.

Abs. (2) nur bei Tätern über 21 Jahren, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt;

* Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wird mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft (§ 174 StGB).
* Bei 16- bis 18-Jährigen Opfern gilt das gleiche nur, wenn der Täter eine damit verbundene Abhängigkeit ausnutzt, auch im Rahmen eines normalen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse.
* Bei Gewaltanwendung oder „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" liegt eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung vor.
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Warte einfach ab,so wie du es beschreibst geht das alles schnell,so könnte es passieren das es schnell wieder vorbei ist oder das du schnell einen fehler mit ihm machst,er ist 18 du 15 wenn er mit dir schläft macht er sich strafbar,lass es langsam angehen und warte ab und guck ob er es wirklich ernst mit dir meint.Wenn alles so schnell geht und der Typ so schnell schon sex haben will besteht sie gefahr das er NUR SEX von dir will und alles andere nur vorspielt,WARTE EINFACH,die zeit zeigt was wirklich ist =)

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Das er komisch zu dir war ist normal er musste das erstmal realisieren,und das er nicht mehr so viel mit dir geschrieben hat ist auch nicht schlimm,ich denke er hat einfach versucht abstandt zu nehmen weil er dich nicht verletzen wollte,er wollte einfach nicht das du noch mehr darüber nachdenkst und es dir wehtut wenn du mit ihm zusammen unterwegs oder zu sehr in kontakt bist.Wenn er dich Lieben würde dann hätte er dir das schon gesagt ds er aber gesagt hat er Liebt dich nicht kann man da nichts machen,er sieht dich wohl mehr als eine gute Freundin mehr nicht,sei nicht zu sehr enttäuscht er ist nicht einzige junge =)

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Überlege dir für was du dich interessierst,suche Betriebe in deine nähe aus und fahr da direkt hin und frag persönlich nach einem Praktikumsplatz,so habe ich das damals auch gemacht.Keine Bewerbungen schreiben,keine lange Wartezeit,entweder der Betrieb nimmt dich sofort an oder nicht.

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Grundsätzlich liegt die sexuelle "Schutzaltersgrenze" für beide Geschlechter bei dem 14. Lebensjahr (§ 176 StGB). Das heißt, dass sexueller Kontakt ("sexuelle Handlungen") mit einer(m) unter 14-jährigen von einem(r) über 14-jährige(n) nicht erlaubt ist. Dies gilt auch, wenn das Mädchen 14 und der Junge 13 Jahre alt ist. Wenn die Eltern des oder der unter 14-Jährigen Strafanzeige erstatten, muss die Staatsanwaltschaft in jedem Fall ermitteln.

Wenn es sich um eine Liebesbeziehung zwischen etwa Gleichaltrigen handelt, kann man normalerweise davon ausgehen, dass rechtlich nichts passiert. Aber, das Mädchen muss es genauso wollen wie der Junge. Sexueller Kontakt zwischen Jugendlichen, die beide unter 14 sind oder wenn beide zwischen 16 und 18 sind, ist straffrei.

Weiterhin gilt:

Bis zum 16. Lebensjahr gibt es den Straftatbestand „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ (§ 182).

Es gilt: Abs. (1) betrifft Täter/in über 18 Jahren und Opfer unter 16, wenn eine Zwangslage (z. B. unter Drohung) ausgenutzt wurde, oder die Tat gegen Entgelt erfolgt.

Abs. (2) betrifft Täter/in über 21 der/die eine Person unter 16 Jahren missbraucht und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Dies wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Antrag auf Strafverfolgung können die Sorgeberechtigten (i. d. R. die Eltern) des/der Jugendlichen stellen, bis zum 18. Lebensjahr. Der Strafantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn bei Berücksichtigung des Opferverhaltens (sie/er darf sich nicht bedrängt fühlen) deutlich wird, dass das Unrecht gering ist.

Wenn beide zwischen 16 und 18 sind, ist sexueller Kontakt grundsätzlich keine Straftat. Ausnahme ist der Missbrauch von Abhängigkeiten durch Schutzbefohlene (z. B. Lehrer/Schüler; Jungendbetreuer/Jungenleiter etc.).

Was dürfen Eltern ? –verbieten?

Bei unter 16 jährigen Jugendlichen können die Eltern nur bei gröblicher Verletzung ihrer Erziehungspflicht bestraft werden (z.B. Pornografie, gezielt sexueller Umgang) (§180).

Wenn es um den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vor sexuellen Übergriffen geht, gibt es kein Pardon. In den meisten Fällen handelt es sich um „Offizialdelikte", d. h.: Der Staatsanwalt muss von Amts wegen ermitteln, wenn er konkrete Hinweise hat.

Laut BGB § 1632 haben Eltern das sog. Umgangsbestimmungsrecht, d.h. sie dürfen Ihren Kindern bis zum 18. Lj. sagen, mit wem sie Umgang erlauben. Sie können somit direkt den Umgang mit bestimmten Personen verwehren. Es besteht eine sogenannte Einvernehmensklausel die die Herstellung des Einvernehmens mit dem Jugendlichen anstrebt. Falls allerdings dadurch die persönliche Freiheit unangemessen eingeschränkt wird, kann man sich mit dem Jugendamt in Verbindung setzten. Zusammen mit dem Jugendamt und den Eltern wird dann festgelegt, was man darf und was nicht.

Ab dem Alter von 16 Jahren hat jeder die „Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung“, d.h. Eltern können nicht tatsächlich sexuellen Kontakt strafrechtlich verbieten lassen. Darüber hinaus können sie sexuellen Kontakt in Ihrer Wohnung untersagen. Dies kann zum Sorgerecht der Eltern gezählt werden.

Mögliche Strafen:

  • Sexuelle Handlungen an Kindern bis zum 14. Lebensjahr, egal unter welchen Umständen. (§ 176 StGB): im Regelfall einen Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen unter 16 (§ 182 StGB): bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe.

Abs. (2) nur bei Tätern über 21 Jahren, die Tat wird nur auf Antrag verfolgt;

  • Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wird mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft (§ 174 StGB).
  • Bei 16- bis 18-Jährigen Opfern gilt das gleiche nur, wenn der Täter eine damit verbundene Abhängigkeit ausnutzt, auch im Rahmen eines normalen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse.
  • Bei Gewaltanwendung oder „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" liegt eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung vor.

Zu den klassischen Bereichen der „verbotenen Liebe" zählt auch der Inzest. Nach § 173 StGB wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft", wer „mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht" oder mit einem Verwandten aufsteigender Linie bzw. mit leiblichen Geschwistern. Mit zwei Jahren Haft oder mit Geldstrafe müssen leibliche Geschwister über 18 rechnen, die den Beischlaf miteinander vollzogen haben. Geschwister unter 18 Jahren sind dann straffrei, wenn sie zum Zeitpunkt des sexuellen Kontaktes noch nicht 18 Jahre alt waren.

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Ich würde so fragen: Ich möchte nicht so nervig sein,weil ich dich so ausfrage aber ich kann nicht verstehen warum du schluss gemacht hast,du kannst mir wirklich alles sagen,ich möchte es für mich wissen,damit ich da vernünftig mit abschießen kann.

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Das dein Freund eifersüchtig ist,wenn du bei einem anderen Jungen übernachten sollst ist doch ganz normal versetz dich mal in seine Lage,wie würde es für dich sein wenn er sagt er will bei einem anderen mädchen übernachten und du bleibst zuhause und weist nicht was da wirklich ist,was wäre das für ein gefühl für dich??Ich habe auch vor einiger zeit jemanden kennen gelernt,dieser Junge ist auch verliebt in mich,mein freund weis das,aber er vertraut mir,er weis das ich nichts mit diesem typen machen werde und das ich nur ihn Liebe.Rede mit deinem Freund nochmal wenn er dir vertraut dann ist es egal ob der Junge nun was von dir will oder nicht,ob nun sich lieben,küssen oder sex miteinander zu haben alles kann nur passieren wenn beide mitmachen und solange du da nicht drauf anspringst braucht dein Freund keine angst zu haben,aber ich würde bei dem jungen nun auch nicht übernachten weil dein freund ja so eifersüchitig ist,sonst wird er immer eifersüchtiger so das du überhaupt keine freundschaft zu dem andren jungen aufrecht erhalten kannst.Rede nochmal mit deinem Freund und trefft euch vielleicht ja wirklich mal zu dritt so das dein freund den anderen mal sehen und vielleicht auch mit ihm reden kann ,so kommt vielleicht vertrauen in die sachen,wenn dir beide jungs wichtig sind. =)

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Das sie dir noch nicht so ganz nach dem 2ten treffen vertraut ist normal,als erstes lass ihr zeit dann merkt sie das du sie nicht unter druck setzt.Denn wenn du jetzt so schnell sagst''oh ich liebe dich,glaub mir lass uns miteinander gehen''dann wird sie sicher mistrauisch und hat angst verasrscht zu werden.Lad sie irgendwohin ein,zum See zum Bespiel,um eim picknick zu machen,mach ihr ein Herz aus Kerzen oder Steinen so wie du es dir gedacht hast.Zeig viel interesse an ihr das ist wichtig dann weis sie das du nicht nur an dich denkst oder an andere sachen sonder an SIE,red viel mit ihr,hör aber auch zu.Dann wird das schon =) Viel Glück

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