Liebe Jesse, als Allererstes möchte ich Sie beruhigen und ihre verständliche Verzweiflung nehmen!.
Ich arbeite selber im Jugendamt und kenne mich mit dieser Thematik und vor allem Problematik gut aus.
Kinder ab dem Alter von einem Jahr haben seit dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch auf „frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“. Das steht im Sozialgesetzbuch (§24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zukünftige Fassung). Das bedeutet, dass der Träger der Jugendhilfe (in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden) Ihrem Kind einen Platz zur Verfügung stellen muss. Das „oder“ im Gesetz sagt, dass dies neben einem Platz in einer Tageseinrichtung auch beispielsweise eine Betreuung bei einer Tagesmutter sein kann.
Dazu ein aktuelles Gerichtsurteil: In einem Rechtsstreit bekam die Stadt Köln Recht. Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes Münster befanden, Eltern könnten zwar grundsätzlich zwischen Kita und Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Ein Anspruch der Eltern auf eine Kapazitätserweiterung besteht somit laut ARAG Experten nicht. (OVG Münster, Az.: 12 B 793/13).
Haben Sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft, bei allen Kitas angefragt? Wenden Sie sich an das Jugendamt und schildern eindringlich Ihre Situation. Weisen Sie darauf hin, wenn Ihr Arbeitsplatz oder Ihre Existenz gefährdet sind. Fragen Sie explizit nach Überbelegungsplätzen und Alternativen wie Platz-Sharing, wo Sie sich mit einer anderen Familie einen Kita-Platz teilen.
Kommen Sie auch hier nicht weiter, überlegen Sie, ob eine Klage lohnt, auch wenn sie nicht sofort zu einem Platz verhilft. Schließlich haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Kita- oder Krippen-Platz. Sprechen Sie mit einem Anwalt oder schalten Ihre Rechtsschutzversicherung ein.
Wollen Sie den Rechtsweg beschreiten, um Ihren Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz durchzusetzen, brauchen Sie eine schriftliche Absage. Erst damit können Sie Widerspruch einlegen beziehungsweise Klage erheben (je nach Bundesland).
Wird über Ihren Antrag auf einen Kita-Platz ohne unzureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, können Sie auf jeden Fall sofort Klage erheben – die so genannte Untätigkeitsklage.