Ich habe dieses hier gefunden: 2.7 Darlehens- und Schuldentilgung Die ARGE kann Leistungen auch als Darlehen gewähren wie z.B. für Anschaffungen, für Mietsicherheiten, für die Übernahme von Energie- und Mietschulden und für vieles andere. Rückzahlung der Darlehen Darlehen für Mietsicherheiten müssen Sie während des Leistungsbezugs nicht zurückzahlen. Bei der Abzahlung von Darlehen für Anschaffungen gilt dies nicht. Bis zu 10% Ihres Regelsatzes kann die ARGE für die Tilgung des Darlehens einbehalten. Bei den anderen Rückzahlungen kann die ARGE die Tilgungsraten selbst festsetzen (aber nicht mehr als 10% des Regelsatzes!). Dabei muss die Sozialbehörde darauf achten, dass die Schuldentilgung die Sicherung Ihres Lebensunterhalts oder den Ihrer Angehörigen nicht gefährdet. Rückzahlungsraten bis zu 10% des Regelsatzes bedeuten, dass Sie mit der ARGE auch niedrigere Tilgungsrate vereinbaren können (sogar bis auf Nullprozent)! Bei einer Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz oder der Ihrer Angehörigen, ist die ARGE verpflichtet, auf eine Schuldentilgung zu verzichten oder sie auszusetzen. Bei den unzureichenden Hartz IV Leistungen gefährdet jegliche Schuldentilgung die finanzielle Lebensgrundlage der EmpfängerInnen!
Denn ohne Ihre Zustimmung dürfen die Leistungsgewährungen nicht mit überzahlten Leistungen verrechnet werden! Sie können jederzeit Ihre Einwilligung zurücknehmen. Aufrechnung: Im Ausnahmefall darf die ARGE bis zu 30% des Regelsatzes für Schuldentilgung einbehalten. Aber nur dann, wenn Sie die ARGE absichtlich übers Ohr hauten und es sich dabei um Leistungsmissbrauch handelt. Für den müssen Sie durch wissentlich falsche Angaben über Ihr Einkommen oder Vermögen verantwortlich sein. Die Frist für eine Aufrechnung beträgt drei Jahre. Ein Widerspruch gegen Aufrechnungen hat eine aufschiebende Wirkung.