Antwort
Nicht hilfreich und falsch.
Die Entlastung bezieht sich nir auf Tatsachen, die der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Abstimmung bekannt waren.
Sollten sich bei einer erneuten Kassenprüfung tatsächlich Ungereimtheiten ergeben, dann sind auch die entlasteten Vorstandsmitglieder für diese haftbar.