Ein Kontokorrent (ital. conto ‚Rechnung‘ und corrente ‚laufend‘) ist die übliche Form der Leistungsabwicklung zwischen Gläubiger und Schuldner. Durch die Festlegung eines Saldos wird die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten vereinfacht.


Wesen und Merkmale

Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet.[1] Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu, denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.[2] Eine Kreditgewährungsfunktion kommt dem Kontokorrent indes nicht zu.[3] Ein eingeräumter Kreditrahmen, wie etwa ein Kontokorrent- oder Dispositionskredit beim Bankkonto, beruht regelmäßig nicht auf einer Kontokorrentvereinbarung, sondern auf einem separaten Kreditvertrag.[4]

Rechtsgrundlagen

Nach deutschem Handelsrecht (§ 355 HGB – analog gilt in Österreich § 355 UGB) muss bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner Kaufmann sein. Weiterhin muss der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr (im Rechnungsabschluss) festgestellt werden. Während § 355 HGB das Kontokorrent definiert und als besondere Rechtsfolge vom Zinseszinsverbot des § 248 BGB befreit, wird in § 356 HGB das Schicksal der Forderungen und Sicherheiten der ins Kontokorrent eingestellten Forderungen und in § 357 HGB die Pfändung des Kontokorrentguthabens näher bestimmt. Die Regelungen des HGB im Hinblick auf das Kontokorrent sind allerdings lückenhaft. Diese Lücken wurden durch Rechtsliteratur und Rechtsprechung weitgehend geschlossen.

Nach § 355 Abs. 1 HGB liegt ein Kontokorrent vor, wenn

eine Geschäftsverbindung zwischen den Parteien besteht,[5]mindestens eine Partei Kaufmann ist,[6]eine Kontokorrentabrede getroffen wurde, wonachLeistungen und Ansprüche in Rechnung gestellt werden,diese in regelmäßigen Zeitabständen miteinander verrechnet werden[7] undder sich daraus ergebende Überschuss festgestellt wird.[8]

Das Kontokorrent setzt sich notwendigerweise aus zwei Vertragsbestandteilen zusammen.

Kontokorrentvertrag

Bei dem Kontokorrentvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Eine Partei übernimmt die kontokorrentrechtlichen Pflichten nur für den Fall, dass sich auch die andere Partei verpflichtet.[9] Der Kontokorrentvertrag regelt den näheren Inhalt der Geschäftsverbindung und klärt unter anderem die Frage, ob ein Saldo jeweils ausgeglichen oder auf die Rechnung der neuen Periode übertragen werden soll. Er bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben, und legt eine Vielzahl von Nebenpflichten fest, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze.[10]


...zur Antwort

Spinnen können sehr gut sehen, sie haben 6 oder 8 Augen. Licht zieht Spinnen an, wobei es nicht eigentlich das Licht ist sondern die Wärem (die sie dort vermuten), weil sie da Ihre Nahrung finden, denn auch andere Insekten gehen dorthin,

...zur Antwort

Du hast das eben angeklickt, daß Du die Web.de Club-Mitgliedschaft haben willst. Das ist rechtsgültig. Mußt Du bezahlen. Du solltest so bald wie möglich diesen Vertrag (schriftliche - siehe die AGB) kündigen.

Wenn Du da eher rauskommen willst, geht das nur über Kulanz. Da haben sich schon viel über das Vorgehen von Web.de beschwert. Ist unseriös, aber rechtlich sind die abgesichert.

Sieh mal hier:

https://www.gutefrage.net/frage/2-mahnung-webde-clubmitgliedschaft-abzocke

...zur Antwort

Das ist eben ein Blödsiinn im Film gewesen. Es gibt Pistolen mit den man schießen kann und es gibt Feuerzeuge die aussehen wie Pistolen. Beides zusammen gibt es nicht

...zur Antwort

Der Gebühren der Ärzte steht nichts davon, daß es nicht erlaubt ist. Also dürfen die das rechnen, obwohl selten üblich. Aber der Arzt muß es dem Patienten vorher sagen, oder es muß eine entsprechende Mitteilung deutlich sichtbar ausgehängt sein.

...zur Antwort