In ein Führungszeugnis für Behörden werden Einträge bereits nach 3jahren nicht mehr aufgenommen, da die Frist für die Nichtaufnahme drei Jahre beträgt, § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG. (jede Art von Führungszeugnis)
Die Tilgungsfrist beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG 5 Jahre. Das bedeutet die Tilgungsfrist abgelaufen. (Bundeszentralregister)
Von dieser Zeit an werden die Einträge in keiner Auskunft mehr erscheinen.
Die endgültige Entfernung wird ein Jahr später erfolgen aus dem Bundeszentralregister.